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922.14

Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau über die Ausübung der Jagd im Grenzbereich

vom 27.12.1976 (Stand 08.04.1978)

Präambel

Vereinbarung ZH/TG - Ausübung der Jagd im Grenzbereich

Der Regierungsrat des Kantons Zürich und der Regierungsrat des Kantons Thurgau

vereinbaren:

Art. 1 Grenzbereinigung

Benachbarten Gemeinden der beiden Vertragskantone wird gestattet, zur Abrundung ihrer Jagdreviere Teile ihrer Jagdgebiete über die Kantonsgrenze hinweg abzutreten oder auszutauschen. Zuständig sind die Gemeindebehörden.

In keinem der Kantone darf in der Regel durch die Gebietsabtretung das Mindestmass von 500 Hektaren pro Revier unterschritten werden.

Art. 2 Reviergemeinde

Die Gemeinde, auf deren Gebiet der grössere Teil des grenzüberschreitenden Jagdreviers liegt, ist zur Verpachtung nach dem Recht ihres Kantons zuständig (Reviergemeinde). Sie ist ausdrücklich zu bezeichnen.

Der finanzielle Ausgleich ist Sache der beteiligten Gemeinden.

Art. 3 Genehmigungspflicht

Die Abtretungs- oder Tauschverträge bedürfen der Genehmigung durch die zuständigen Departemente beider Kantone.

Art. 4 Jagdbetrieb

Für den Jagdbetrieb gelten im ganzen Revier die Vorschriften des Kantons, welchem die Reviergemeinde angehört. Gleiches gilt für den Wild- und Vogelschutz.

In der Abschuss-Statistik sind die im ganzen Revier erlegten Tiere auszuweisen.

Art. 5 Jagdberechtigung

Jagdpässe und Jagdkarten des Kantons, welchem die Reviergemeinde angehört, haben im ganzen Revier Gültigkeit.

Art. 6 Schutz des Grundbesitzes, Schadenvergütung, Jagdpolizei

Die Kantonsgrenze bleibt auch im grenzüberschreitenden Revier massgeblich für die Anwendung der kantonalen Vorschriften über den Schutz von Personen und Grundbesitz und der Schadenvergütung sowie für die Ausübung der Jagdpolizei.

Hingegen können Jagdaufseher für das ganze Revier bestellt werden. Sie sind in diesem Falle von den zuständigen Behörden beider Kantone in Pflicht zu nehmen.

Art. 7 Strafverfolgung

Zuständigkeit und Verfahren der Verfolgung und Beurteilung von Jagddelikten bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.

Art. 8 Anstände

Anstände zwischen den Vertragskantonen aus der Anwendung dieser Vereinbarung sind einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Beide Kantonsregierungen bezeichnen einen Vertreter und diese einen Obmann. Können sie sich nicht einigen, bestimmen die Kantonsregierungen den Obmann.

Art. 9 Inkrafttreten, Vertragsdauer

Diese Vereinbarung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft[1]. Sie kann jederzeit von einer der Parteien mit Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende der noch länger laufenden Pachtperiode der beiden Vertragskantone gekündigt werden.

Egress

16/1978

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 27.12.1976 08.04.1978 Erstfassung 16/1978