Für die Fischerei ist das Departement für Justiz und Sicherheit zuständig.
Die für die Fischerei zuständige Fachstelle ist die Jagd- und Fischereiverwaltung.
923.11
Für die Fischerei ist das Departement für Justiz und Sicherheit zuständig.
Die für die Fischerei zuständige Fachstelle ist die Jagd- und Fischereiverwaltung.
Abweichende Bestimmungen in internationalen und interkantonalen Vereinbarungen gehen dieser Verordnung vor, insbesondere:
| 1. | der Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Land Baden-Württemberg über die Fischerei im Untersee und Seerhein (Unterseefischereiordnung)[1] | ||
| 2. | die Verordnung des UVEK über die Fischerei im Bodensee-Obersee[2] | ||
| 3. | die Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St. Gallen über die Fischerei in den Grenzgewässern[3] | ||
Das Departement teilt die kantonalen Pachtgewässer in Reviere ein und verpachtet diese nach Ausschreibung für jeweils acht Jahre.
Es schliesst Pachtverträge ab, die unter anderem Bestimmungen enthalten über:
| 1. | Höhe des Pachtzinses | ||
| 2. | Jungfischeinsätze | ||
| 3. | Ausübung der Fischerei | ||
| 4. | Verwendung der Fanggeräte | ||
| 5. | Laichfischfang | ||
| 6. | Besatz- und Fangstatistik | ||
| 7. | Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen | ||
| 8. | Wiederbesatz nach Fischverlusten | ||
Für die Verpachtung von Gemeindefischereirechten gilt:
| 1. | Es dürfen nur Sportfischergeräte verwendet werden. | ||
| 2. | Es sind angemessene Jungfischeinsätze vorzunehmen. | ||
| 3. | Die Reviere sind zweckmässig einzuteilen. | ||
| 4. | Nach Fischverlusten sind die Gewässer wiederzubesetzen. | ||
| 5. | Es sind Besatz- und Fangstatistiken zu führen. | ||
| 6. | Die Pachterträgnisse sind zur Erhaltung und Verbesserung des Lebensraumes von Fischen, Amphibien, Krebsen und Fischnährtieren zu verwenden. | ||
Das Departement kann den Politischen Gemeinden weitere Vorgaben für die Verpachtung von Gemeindefischereirechten machen.
Der Regierungsrat kann überprüfen, wie die Politischen Gemeinden die Erträge verwenden.
Über Gesuche um Erstellung neuer Weiher im Sinne von § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Fischerei (FiG)[4] entscheidet das Departement für Bau und Umwelt im Einvernehmen mit der für die Fischerei zuständigen Fachstelle im Konzessionsverfahren nach § 13 bis § 16 des Wassernutzungsgesetzes (WNG)[5].
Gesuche sind mit dem Baugesuch und den für die fischereirechtliche Beurteilung erforderlichen Unterlagen bei der Gemeindebehörde einzureichen.
Die für die Fischerei zuständige Fachstelle prüft die Gesuche auf ihre Übereinstimmung mit den fischereirechtlichen Bestimmungen und stellt dem Departement für Bau und Umwelt Antrag.
Die Inhaber oder Inhaberinnen besonderer Fischereirechte dürfen in ihren Gewässern nur fischen lassen, wer im Besitz eines Sachkundenachweises für die Fischerei gemäss § 7 und einer Berechtigung des Inhabers oder der Inhaberin des Fischereirechts ist.
Das Departement kann Inhaber oder Inhaberinnen besonderer Fischereirechte zur jährlichen Abgabe der Besatz- und Fangstatistik verpflichten.
Für die Erteilung einer Fischereibewilligung ist die Erlangung des Sachkundenachweises für die Fischerei erforderlich.
Als Sachkundenachweise werden insbesondere anerkannt:
| 1. | Sachkundenachweis Fischerei des Netzwerks Anglerausbildung | ||
| 2. | Thurgauische Sportfischerprüfung | ||
| 3. | Schweizerische Sportfischerprüfungen | ||
| 4. | Schweizer Sportfischer-Brevet | ||
| 5. | Fischereischeine und Ausweise über die in Deutschland, Österreich und im Fürstentum Liechtenstein bestandenen Sportfischerprüfungen | ||
Keines Sachkundenachweises und keiner Fischereibewilligung bedürfen:
| 1. | Freiangler und Freianglerinnen im Sinne von § 8 FiG | ||
| 2. | Personen, die mit Gerätschaften eines Patentinhabers oder einer Patentinhaberin statt diesem oder dieser und unter dessen oder deren Aufsicht fischen oder ihm oder ihr beim Fischen helfen; Ziff. 2 findet keine Anwendung im Gebiet des Untersees und Seerheins | ||
| 3. | Personen, die mit einer Gastkarte eines Patentinhabers oder einer Patentinhaberin auf dem Untersee fischen | ||
In besonderen Fällen kann die Fachstelle weitere Ausnahmen bewilligen.
Die Berechtigung zur Durchführung von Ausbildungskursen mit Prüfungsabnahme zur Erlangung des Sachkundenachweises für die Fischerei durch Fischereivereine wird durch die Fachstelle erteilt.
Die Fachstelle kann folgende Patente ausstellen:
| 1. | für den Bodensee-Obersee: | ||
| 1.1 | Halden-, Hochsee-, Alters- und Ausbildungspatente für die Berufsfischerei | ||
| 1.2 | Jahres-, Monats- und Tagespatente sowie Jugendpatente für die Sportfischerei | ||
| 1.3 | Jahres- und Monatspatente für die Ufersportfischerei | ||
| 2. | für den Untersee und Seerhein: | ||
| 2.1 | Berufsfischerkarten A | ||
| 2.2 | Berufsfischerkarten B | ||
| 2.3 | Fischer-Gehilfenkarten | ||
| 2.4 | Sportfischer-Jahreskarten | ||
| 2.5 | Sportfischer-Monatskarten | ||
| 2.6 | Sportfischer-Gastkarten | ||
| 2.7 | Jugendkarten | ||
Die Patentgebühren und Fischereiabgaben sind in Anhang 1 geregelt.
Patentbezüger und Patentbezügerinnen, die in den Kantonen Thurgau oder St. Gallen wohnhaft sind, müssen die Patente für den Bodensee-Obersee im Wohnsitzkanton lösen.
Patentbezüger und Patentbezügerinnen mit Wohnsitz ausserhalb der Kantone Thurgau und St. Gallen entrichten für Patente im Bodensee-Obersee die dreifache Fischereiabgabe.
Bei der Ausübung der Fischerei sind der Sachkundenachweis, das Patent oder die Berechtigung eines Inhabers oder einer Inhaberin eines besonderen Fischereirechts sowie ein amtlicher Ausweis mitzuführen und auf Verlangen den Aufsichtsorganen, Besitzern und Besitzerinnen des Gewässers, Inhabern und Inhaberinnen besonderer Fischereirechte oder Revierpächtern und Revierpächterinnen vorzuzeigen.
Die Schonzeiten sind in Anhang 2 geregelt.
Die Fangmindestmasse, gemessen von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, sind in Anhang 3 geregelt.
Fische und Krebse, die während ihrer Schonzeit gefangen werden oder die das festgesetzte Fangmindestmass nicht erreichen, sind sofort und mit aller Sorgfalt ins Gewässer zurückzusetzen.
Für den Bodensee-Obersee, Seerhein, Untersee und Rhein bleiben abweichende Bestimmungen vorbehalten.
Die Fachstelle kann Ausnahmen von den Schonzeiten und Fangmindestmassen im Sinne von Art. 4 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF)[6] verfügen.
Zum Schutz der Seeforelle ist die Ausübung jeglicher Fischerei vom 1. November bis 31. Januar in folgenden Gebieten verboten:
| 1. | Goldachmündung: Die Wasserfläche vom Ufer bis zu einer Wassertiefe von 40 m, südöstlich begrenzt durch eine Linie vom schwarzweissen Fischereipfahl am Ufer im rechten Winkel zum Ufer in den See hinaus, nordwestlich begrenzt durch eine Linie vom privaten Kleinhafen zwischen Goldachmündung und Bad Horn im rechten Winkel zum Ufer in den See hinaus. | ||
| 2. | Steinachmündung: Die Wasserfläche vom Ufer bis zu einer Wassertiefe von 25 m, südöstlich begrenzt durch die Kantonsgrenze Horn/Steinach, nordwestlich begrenzt durch eine Linie vom nördlichen Ende der Pfahlwand über das Seezeichen Nr. 5 in den See hinaus. Die Kantonsgrenze verläuft entlang der Linie Ostecke des östlichsten, vierstöckigen Wohnhauses von Steinach zum östlichen Einfahrtspfahl des Steinacher Hafens. | ||
| 3. | Luxburger Bucht: Vom weissen Haus am Ufer südlich der Luxburg zur schwarzweissen Fischereiboje und über das Seezeichen Nr. 18 zum Fahnenmast bei der Einfahrt zum SBS-Yachthafen. | ||
| 4. | Güttingen: Von der östlichen Ecke des Mooshölzli zur schwarzweissen Fischereiboje und über die Seezeichen Nr. 30 und Nr. 31 zum Kieshafen. | ||
Das Departement kann Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen.
Lokale Fangverbote (bei Brücken, Landungsstegen, Quaimauern usw.) dürfen nur mit Einwilligung des Departementes erlassen werden.
Die Uferfischerei ist ausschliesslich mit festem Zapfen und einfacher Angel gestattet. Die Verwendung von künstlichen Ködern, Köderfischen und Angelhaken mit Widerhaken ist untersagt. Gefangene Fische, die keinen Schonbestimmungen gemäss kantonalem oder eidgenössischem Recht unterliegen, müssen unverzüglich getötet werden.
Die Freiangelei ist an folgenden Gewässern gestattet:
| 1. | am Bodensee-Obersee, am Untersee und am Rhein, soweit nicht private Fischereirechte nach § 4 FiG entgegenstehen | ||
| 2. | an der Aach auf dem Gebiet der Gemeinden Romanshorn und Salmsach von der Brücke Arbonerstrasse bis zur Mündung | ||
| 3. | im Badeweiher Pfyn (in unteren Widen) | ||
| 4. | in den Chasperäcker Weihern bei Erzenholz in Frauenfeld entlang der nordseitigen Strasse | ||
Fische dürfen nur mit Netzen, Garnen, Reusen, Feumern und Angelgeräten sowie von Hand gefangen werden.
Reusen müssen täglich gehoben und geleert werden. Abweichende Vorschriften für den Bodensee-Obersee und Untersee bleiben vorbehalten.
Ausser den Organen der Fischereiaufsicht ist Dritten das Heben von ausgelegten Fanggeräten aller Art verboten.
Die Verwendung von Elektrofanggeräten ist nur mit Bewilligung der Fachstelle zulässig.
Die Verwendung von Angelhaken mit Widerhaken ist verboten.
Für den Bodensee-Obersee bleiben abweichende Bestimmungen vorbehalten.
Angler und Anglerinnen auf dem Untersee, die über einen Sachkundenachweis gemäss Art. 5a VBGF verfügen, dürfen Angelhaken mit Widerhaken verwenden.
Die Verwendung lebender Köderfische ist verboten.
Als Köderfische dürfen nur einheimische Arten verwendet werden, die im Einzugsgebiet vorkommen.
Fische von Arten und Rassen mit Gefährdungsstatus 1 bis 3 gemäss Anhang 1 VBGF oder Arten, die Schonbestimmungen gemäss § 11 unterliegen, dürfen nicht als Köderfische verwendet werden. Abweichende Bestimmungen für den Bodensee-Obersee und Untersee bleiben vorbehalten.
Das Fischen von 24.00 Uhr bis 06.00 Uhr ist verboten.
Abweichende Vorschriften für den Bodensee-Obersee, Seerhein und Untersee bleiben vorbehalten.
Der Fang von Krebsen bedarf einer besonderen Bewilligung der Fachstelle. Die Bewilligung wird erteilt, wenn es der Bestand im betreffenden Gewässer erlaubt. In der Regel wird die Bewilligung nur einem oder einer im betreffenden Gewässer Fischereiberechtigten erteilt.
Krebse dürfen mit Krebsreusen, Krebstellern, Feumern oder von Hand gefangen werden.
Die Fachstelle kann Bewilligungsinhaber und Bewilligungsinhaberinnen zur Ablieferung einer angemessenen Menge von Besatzkrebsen verpflichten.
Die Ausübung des Laichfischfangs auf die einer Schonzeit unterliegenden Fischart bedarf einer Bewilligung der Fachstelle.
Sie ist berechtigt, bei Bedarf in allen Gewässern entschädigungslos Laichfischfang auszuüben oder die Gewässer zu Studien- oder Forschungszwecken zu befischen.
Jeder Einsatz von Fischen, Fischeiern oder Krebsen hat im Einvernehmen mit dem zuständigen Fischereiaufseher oder der zuständigen Fischereiaufseherin zu erfolgen.
Gesuche für das Einsetzen fremder Arten, Rassen und Varietäten von Fischen und Krebsen sind zuhanden des Bundesamtes für Umwelt schriftlich und begründet an die Fachstelle zu richten.
Markierte Fische sind der Fachstelle zu melden.
Die Berufsfischerpatente berechtigen zur Ausübung der Berufs- und Angelfischerei je nach Patentart im Gebiet der thurgauischen Halde und des Hohen Sees.
Ausgenommen bleibt die Privatfischenz des Schlösschens Bottighofen. Diese umfasst die Weisse (Wyssi) zwischen der Mündung des Rietbaches und der Mündung des Kogenbaches.
Die vom Regierungsrat ausgeschiedenen Schongebiete und vom Departement genehmigten lokalen Fangverbote bleiben vorbehalten.
Die Ausübung der Berufsfischerei ist an öffentlichen Ruhetagen verboten.
Vom Verbot in Abs. 1 sind ausgenommen:
| 1. | das Setzen von freitreibenden Schwebsätzen an Auffahrt, Pfingstmontag sowie 1. Mai und 1. August, falls diese auf Montag bis Donnerstag fallen | ||
| 2. | das Setzen von Bodennetzen ab 17.00 Uhr, mit Ausnahme von Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag und Weihnachtstag | ||
| 3. | das Leeren von Trappnetzen und Reusen bis 09.00 Uhr | ||
| 4. | der Laichfischfang auf Felchen | ||
| 5. | das Bergen durch Sturm bedrohter oder abgetriebener Netze unter unverzüglicher Meldung an den Fischereiaufseher oder die Fischereiaufseherin | ||
Berufsfischerpatente werden erteilt, wenn der Bewerber oder die Bewerberin
| 1. | die Voraussetzungen nach der Verordnung des UVEK über die Fischerei im Bodensee-Obersee erfüllt, | ||
| 2. | die Berufsfischerei mit mindestens 50 Prozent der Erwerbstätigkeit ausübt. | ||
Neue Bewerber und Bewerberinnen sind verpflichtet, bei der Gesuchstellung allfällige weitere Erwerbstätigkeiten und deren Umfang darzulegen.
Das Hochseepatent wird erteilt:
| 1. | einem bisherigen Halden- oder Hochseepatentinhaber oder einer bisherigen Halden- oder Hochseepatentinhaberin, der oder die sich über eine mindestens zweijährige Tätigkeit in der Hochseefischerei ausweisen kann | ||
| 2. | einem neuen Bewerber oder einer neuen Bewerberin unter Einhaltung von § 27 Abs. 1 Ziff. 1 bis Ziff. 3 | ||
Es werden insgesamt höchstens 16 Hochseepatente ausgestellt.
Die Höchstzahl der ausgegebenen Hochseepatente kann mit Zustimmung des Kantons St. Gallen überschritten werden, soweit die nach der Verordnung des UVEK über die Fischerei im Bodensee-Obersee zulässige Anzahl der Schwebnetze eingehalten wird.
Das Haldenpatent wird unter der Voraussetzung, dass weniger als sechs Haldenpatente ausgestellt sind oder von bisherigen Haldenpatentinhabern und Haldenpatentinhaberinnen beansprucht werden, einem neuen Bewerber oder einer neuen Bewerberin erteilt, der oder die
| 1. | das 20. Altersjahr zurückgelegt hat, | ||
| 2. | im Kanton Thurgau wohnhaft ist, | ||
| 3. | nach mindestens zweijähriger Tätigkeit in der gewerblichen Fischerei eine fischereiliche Abschlussprüfung bestanden hat. | ||
Voraussetzung für den Nachweis der Tätigkeit in der Berufsfischerei ist das Ausbildungspatent.
Das Haldenpatent kann einem bisherigen Halden- oder Hochseepatentinhaber oder einer bisherigen Halden- oder Hochseepatentinhaberin erteilt werden, der oder die im Kanton Thurgau wohnhaft ist.
Die Zuteilung richtet sich nach § 33.
Es werden insgesamt höchstens sechs Haldenpatente ausgestellt.
In Härtefällen kann das Departement Ausnahmen bewilligen.
Das Alterspatent kann einem bisherigen Halden-, Hochsee- oder Alterspatentinhaber oder einer bisherigen Halden-, Hochsee- oder Alterspatentinhaberin erteilt werden, der oder die im Kanton Thurgau wohnhaft ist.
Die Zuteilung richtet sich nach § 33.
Das Ausbildungspatent zum Berufsfischer oder zur Berufsfischerin wird einem Bewerber oder einer Bewerberin erteilt, der oder die das 16. Altersjahr zurückgelegt hat.
Der Inhaber oder die Inhaberin eines Ausbildungspatentes ist verpflichtet, eine Kontrolle über die Ausübung der Fischerei nach den Weisungen der Fachstelle zu führen.
Die Inhaber und Inhaberinnen eines Hochsee-, Halden- oder Alterspatentes sind verpflichtet, den Laichfischfang auf Gangfische auszuüben und nötigenfalls unerwünschte Fischarten zu befischen. Die Inhaber und Inhaberinnen eines Hochsee- oder Alterspatentes sind zudem zur Ausübung des Laichfischfangs auf Blaufelchen verpflichtet.
Die Fachstelle teilt die Berufsfischerpatente jährlich zu.
Können aufgrund der Höchstzahl der Hochseepatente oder der höchstens zulässigen Anzahl Schwebnetze nicht alle bewilligungsfähigen Gesuche berücksichtigt werden, erfolgt die Zuteilung der Hochsee- und Alterspatente in folgender Reihenfolge:
| 1. | Hochseepatente für bisherige Inhaber und Inhaberinnen des Thurgauer Hochseepatentes | ||
| 2. | Hochseepatente für bisherige Inhaber und Inhaberinnen des Thurgauer Haldenpatentes | ||
| 3. | Hochseepatente für im Kanton Thurgau ausgebildete Berufsfischer und Berufsfischerinnen | ||
| 4. | Hochseepatente für übrige Bewerber und Bewerberinnen | ||
| 5. | Alterspatente, wobei jüngere gegenüber älteren Bewerbern und Bewerberinnen den Vorrang erhalten | ||
Gesuche sind der Fachstelle jeweils bis 31. Oktober einzureichen.
Die Patente sind nicht übertragbar.
Die Fachstelle bewilligt die Stellvertretung von Inhabern und Inhaberinnen des Hochsee- oder Haldenpatentes. Die Stellvertretung von Inhabern und Inhaberinnen des Alters- oder Ausbildungspatentes ist nicht zulässig.
Gesuche für Stellvertretungen sind spätestens sieben Tage vor Beginn der Stellvertretung bei der Fachstelle schriftlich einzureichen.
Als Stellvertreter oder Stellvertreterin kann ein Patentinhaber oder eine Patentinhaberin sowie ein Patentbewerber oder eine Patentbewerberin auf der Warteliste bestimmt werden. Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin hat die Fanggeräte des oder der Vertretenen zu verwenden und übt die Fischerei auf eigene Verantwortung aus.
Der zuständige Fischereiaufseher oder die zuständige Fischereiaufseherin kann bei plötzlicher Erkrankung oder dringender Abwesenheit eines Patentinhabers oder einer Patentinhaberin ausnahmsweise einem anderen Berufsfischer oder einer anderen Berufsfischerin oder dem Inhaber oder der Inhaberin eines Ausbildungspatentes das selbständige Einholen der Fanggeräte gestatten.
Das Hochseepatent berechtigt, alle auf dem Hohen See und der Halde zugelassenen Fanggeräte und Fangarten zu verwenden.
Das Haldenpatent berechtigt, alle auf der Halde zugelassenen Fanggeräte und Fangarten mit Ausnahme des Spannsatzes zu verwenden.
Inhaber und Inhaberinnen von Alterspatenten dürfen
| 1. | auf dem Hohen See ein Schwebnetz verwenden, | ||
| 2. | auf der Halde höchstens sechs Bodennetze (Barsch-, Felchen-, Grossfischnetze) sowie Reusen und Legschnüre verwenden, | ||
| 3. | keine Trappnetze, Grossfischsätze oder Spannsätze verwenden. | ||
Trappnetze und Reusen dürfen vom 1. März bis 30. November verwendet werden. Vom 1. Mai bis 15. September sind sie täglich zu leeren.
Sätze von Bodennetzen müssen mindestens 50 m von anderen Sätzen, Trappnetzen, markierten Badeplätzen und Markierungsbojen bewilligter Reiser entfernt sein.
Ausser zum Treiben müssen Bodennetze von der Bauche aus seewärts gesetzt werden.
Ein Satz ist an beiden Enden mit gut sichtbaren Bojen oder Bauchen zu kennzeichnen. Besteht ein Satz aus mehr als zwei Bodennetzen, so ist der Beginn des dritten und jedes übernächsten Netzes mit einer weiteren Boje oder Bauche zu kennzeichnen.
Bauchen dürfen nur zum Markieren von Fischereigeräten verwendet werden.
Die Berufsfischer und Berufsfischerinnen führen eine Fangstatistik nach Art. 31 der Verordnung des UVEK über die Fischerei im Bodensee-Obersee.
Werden von dem von der Internationalen Bevollmächtigtenkonferenz für die Bodenseefischerei eingesetzten Ausschuss kurzfristige Beschränkungen der Fischereiausübung beantragt, so sind für deren Anordnung die Fischereiaufseher und Fischereiaufseherinnen zuständig.
Die zuständigen Fischereiaufseher und Fischereiaufseherinnen sind berechtigt, bei Massenfängen von kleinen Barschen und bei anderen unerwünschten Fängen das Versetzen von Netzen anzuordnen.
Bewilligungen für Sonderfänge werden durch das Departement ausgestellt.
Berufsfischer und Berufsfischerinnen haben gefangene laichreife Forellen und Fortpflanzungsprodukte der während der Schonzeit gefangenen Felchen an die Brutanstalten Romanshorn oder Ermatingen abzuliefern.
Die Berufsfischer und Berufsfischerinnen führen täglich über ihre Fischfänge, aufgeteilt nach Fischarten, Buch. Die Monatsergebnisse sind auf dem dafür vorgesehenen Formular jeweils bis zum fünften Tag des folgenden Monats dem zuständigen Fischereiaufseher oder der zuständigen Fischereiaufseherin abzuliefern.
Die Berechtigung zur Ausübung der Sportfischerei erstreckt sich
| 1. | mit dem Sportpatent und Jugendpatent auf das schweizerische Ufer, die schweizerische Halde und den Hohen See, | ||
| 2. | mit dem Uferpatent auf das schweizerische Ufer. | ||
Ausgenommen bleibt die Privatfischenz des Schlösschens Bottighofen. Diese umfasst die Weisse (Wyssi) zwischen der Mündung des Rietbaches und der Mündung des Kogenbaches.
Die vom Regierungsrat ausgeschiedenen Schongebiete und vom Departement genehmigten lokalen Fangverbote bleiben vorbehalten.
An öffentlichen Ruhetagen in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September darf im Gebiet der Halde die Sportfischerei ab 17.00 Uhr nicht mehr ausgeübt werden.
Das Jugendpatent wird einem oder einer Jugendlichen zwischen 10 und 16 Jahren zu einem vergünstigten Tarif erteilt.
Es erlaubt das selbständige Fischen im Rahmen eines Sportjahrespatentes und das Führen einer eigenen Fangstatistik.
Bei der Ausübung der Sportfischerei in weniger als fünf Metern Wassertiefe ist die Verwendung motorischer Kraft verboten.
Das Hältern von Fischen ist untersagt.
Das Filetieren von gefangenen Fischen auf dem See ist verboten.
Sportfischern und Sportfischerinnen ist der Verkauf oder Tausch von gefangenen Fischen untersagt.
Für die Sportfischerei und die Erteilung von Fischerkarten auf dem Untersee und im Seerhein gelten die Bestimmungen des Vertrags zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Land Baden-Württemberg über die Fischerei im Untersee und Seerhein (Unterseefischereiordnung)[7].
Inhaber und Inhaberinnen einer Sportfischer-Jahreskarte können pro Kalenderjahr zusätzlich eine Gastkarte lösen. Die Gastkarte berechtigt den Inhaber oder die Inhaberin, unter seiner oder ihrer Aufsicht einen Gast vom Boot aus, ohne zusätzliches Fanggerät und bei gleichbleibenden Tagesfangzahlen mitfischen zu lassen.
Pro Kalenderjahr und Inhaber oder Inhaberin einer Sportfischer-Jahreskarte ist nur eine Gastkarte zulässig.
Die Gastkarte berechtigt den Gast nur zum Fischen im Schweizerischen Hoheitsgebiet.
Der mitfischende Gast muss nicht im Besitz eines Sachkundenachweises sein.
Die durch die Gastperson gefangenen Fische sind in der Fangstatistik des Inhabers oder der Inhaberin der Sportfischer-Jahreskarte einzutragen.
Die Jugendkarte wird einem oder einer Jugendlichen zwischen 10 und 16 Jahren zu einem vergünstigten Tarif erteilt.
Sie erlaubt das selbständige Fischen im Rahmen einer Sportfischer-Jahreskarte und das Führen einer eigenen Fangstatistik.
Das Hältern von Fischen ist untersagt.
Das Filetieren von gefangenen Fischen auf dem See ist verboten.
Sportfischern und Sportfischerinnen ist der Verkauf oder Tausch von gefangenen Fischen untersagt.
Die Sportfischer und Sportfischerinnen führen eine Fangstatistik nach den Weisungen der Fachstelle und reichen diese bis am 5. Januar des Folgejahres ein.
Die Fachstelle ist für den Betrieb der Brut- und Aufzuchtanlagen des Kantons verantwortlich.
Private Brut- und Aufzuchtanlagen unterstehen ihrer Aufsicht.
Über die Bewilligung von technischen Eingriffen nach Art. 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF)[8] entscheidet:
| 1. | die Konzessionsbehörde im Anwendungsbereich von § 15 WNG[9] | ||
| 2. | das Amt für Umwelt, wenn ein Eingriff gleichzeitig einer wasserbaupolizeilichen Bewilligung nach § 37 des Gesetzes über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSNG)[10] bedarf | ||
| 3. | die für die Fischerei zuständige Fachstelle in den übrigen Fällen | ||
Die Konzessionsbehörde und das Amt für Umwelt fällen ihre Entscheide auf Antrag der für die Fischerei zuständigen Fachstelle.
Die Umsetzung der nach Abs. 1 bewilligten Eingriffe ist dem zuständigen Fischereiaufseher oder der zuständigen Fischereiaufseherin und dem oder der Fischereiberechtigten mindestens fünf Tage im Voraus zur Kenntnis zu bringen.
Die Fischereiaufsichtskreise werden wie folgt festgelegt:
| 1. | Kreis 1: Oberseegebiet des Bezirks Arbon, Sitter sowie Gewässer der Gemeinden Amriswil, Arbon, Dozwil, Egnach, Erlen, Hauptwil-Gottshaus, Hefenhofen, Hohentannen, Horn, Kesswil, Roggwil, Romanshorn, Salmsach, Sommeri, Sulgen, Uttwil und Zihlschlacht-Sitterdorf | ||
| 2. | Kreis 2: Oberseegebiet des Bezirks Kreuzlingen sowie Gewässer der Gemeinden Altnau, Berg, Birwinken, Bottighofen, Bürglen, Ermatingen, Gottlieben, Güttingen, Kemmental, Kreuzlingen, Langrickenbach, Lengwil, Märstetten, Müllheim, Münsterlingen, Raperswilen, Tägerwilen, Wäldi, Weinfelden und Wigoltingen | ||
| 3. | Kreis 3: Rhein, Untersee, Seerhein sowie Gewässer der Gemeinden Basadingen-Schlattingen, Berlingen, Diessenhofen, Eschenz, Herdern, Homburg, Hüttwilen, Mammern, Neunforn, Pfyn, Salenstein, Schlatt, Steckborn, Uesslingen-Buch, Wagenhausen und Warth-Weiningen | ||
| 4. | Kreis 4: Thur inkl. Binnen- und Kraftwerkskanäle sowie Gewässer der Gemeinden Aadorf, Affeltrangen, Amlikon-Bissegg, Bettwiesen, Bichelsee-Balterswil, Bischofszell, Braunau, Bussnang, Eschlikon, Felben-Wellhausen, Fischingen, Frauenfeld, Gachnang, Hüttlingen, Kradolf-Schönenberg, Lommis, Matzingen, Münchwilen, Rickenbach, Schönholzerswilen, Sirnach, Stettfurt, Thundorf, Tobel-Tägerschen, Wängi, Wilen und Wuppenau | ||
Die Fischereiaufseher und Fischereiaufseherinnen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Kantonspolizei und das Forstpersonal sowie die zuständigen Mitarbeitenden des Wasserbaus beiziehen.
Die beim Fischfang oder die auf oder an Gewässern mit Fanggeräten angetroffenen Personen haben auf Verlangen den Organen der Fischereipolizei jederzeit
| 1. | die Personalien anzugeben und einen amtlichen Ausweis vorzuweisen, | ||
| 2. | die Bewilligung zur Ausübung der Fischerei und das Patent vorzuweisen, | ||
| 3. | die beim Fischfang gebrauchten Fanggeräte, die Fische und Fanggeräte in Fahrzeugen sowie die Behältnisse vorzuzeigen. | ||
Wer ein Wasserfahrzeug führt, von dem aus Fischfang betrieben wird oder wurde, hat auf Verlangen der Fischereiaufsichtsorgane anzuhalten.
Die Fischereiaufsichtsorgane sind berechtigt, unerlaubte, unerlaubt mitgeführte oder ordnungswidrig benützte Fanggeräte zu beschlagnahmen.
Wird ein Fanggerät beschlagnahmt, so ist der damit erzielte Fang von der Fischereiaufsicht zugunsten der Staatskasse zu verwerten.
Inhaber und Inhaberinnen besonderer Fischereirechte sowie Revierpächter und Revierpächterinnen können ihnen geeignet scheinende Personen als Ordnungshüter oder Ordnungshüterinnen am betreffenden Gewässer beauftragen. Diesen steht das Recht zu, die Patente oder Berechtigungen von Fischern und Fischerinnen einzusehen. Sie bedürfen dazu einer Bescheinigung des oder der Fischereiberechtigten. Weitere polizeiliche Funktionen stehen ihnen nicht zu.
Die Inhaber und Inhaberinnen von Fischhandlungen und Restaurationsbetrieben sind verpflichtet, den Fischereiaufsehern und Fischereiaufseherinnen die Kontrolle gefangener Fische zu gestatten, Auskünfte zur Herkunft der Fische zu erteilen und entsprechende Belege vorzuweisen.
Bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen Fischereivorschriften des Bundes oder des Kantons oder bei nicht weisungsgemässer Führung der Fangstatistik kann das Departement die Ausübung der Berufsfischerei für eine Dauer bis zu fünf Jahren verbieten.
Bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen Fischereivorschriften des Bundes oder des Kantons oder bei nicht weisungsgemässer Führung der Fangstatistik kann die Fachstelle die Ausübung der Angelfischerei für eine Dauer bis zu drei Jahren verbieten.
Die Staatsanwaltschaften und die Gerichte melden der Fachstelle alle Entscheide betreffend Verstösse gegen die Fischereigesetzgebung.
Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen wird als die nach § 35 Abs. 1 Unterseefischereiordnung für Gesuche um Übernahme der Strafverfolgung zuständige Behörde bezeichnet.
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Amtsblatt |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 13.12.2022 | 01.01.2023 | Erstfassung | 50/2022 |