Zuständig zur Verpachtung der Gemeindefischereirechte ist der Gemeinderat.
Liegt ein Pachtgewässer im Gebiet mehrerer Gemeinden, so verständigen sich die beteiligten Gemeinderäte darüber, welche Behörde die Verpachtung vornimmt. Sie können die Verpachtung auch einer aus den verschiedenen Gemeinden zusammengesetzten Kommission übertragen.
Bei Streitigkeiten zwischen Gemeinden entscheidet das Departement für Justiz und Sicherheit.