Dieses Gesetz regelt gestützt auf das Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz; BGS)[1] die Ermächtigung für die gemeinsame Durchführung von Geldspielen mit anderen Kantonen und die Verwendung der Reingewinne von Grossspielen.
935.1
Gesetz über den Lotterie- und Sportfonds
(LSG)
Präambel
LSG
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Interkantonale Vereinbarung
Der Regierungsrat wird ermächtigt, mit anderen Kantonen eine Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen abzuschliessen.
Die Swisslos Interkantonale Landeslotterie (Swisslos) wird auf dem Gebiet der Deutschschweizer Kantone und des Kantons Tessin als ausschliessliche Veranstalterin im Sinne von Art. 23 Abs. 2 BGS bezeichnet.
Art. 3 Fonds
Der Kanton führt einen Lotterie- und einen Sportfonds, die aus dem kantonalen Anteil am Reingewinn der Swisslos gespeist werden.
Der Regierungsrat legt die Aufteilung des kantonalen Anteils zwischen den beiden Fonds fest.
Die Kosten der Fondsverwaltung werden aus den Fondsmitteln gedeckt.
2. Verwendung der Mittel aus dem Lotterie- und dem Sportfonds
Art. 4 Verwendungszweck
Die Mittel aus dem Lotterie- und dem Sportfonds werden vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport verwendet.
Das unterstützte Vorhaben muss für den Kanton, die grössere Region oder gesamtschweizerisch von Bedeutung sein und in der Regel einen Bezug zum Kanton haben.
Im Bereich Soziales, namentlich für humanitäre Hilfsaktionen, kann von den Vorgaben gemäss Abs. 2 abgewichen werden.
Der Regierungsrat legt den Verwendungszweck und die weiteren Kriterien für die Gewährung von Beiträgen näher fest.
Art. 5 Verfahren
Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an Form und Inhalt der Gesuche sowie deren Behandlung.
Art. 6 Zuständigkeit
Der Regierungsrat entscheidet über einmalige Beiträge bis Fr. 3'000'000 und über neue jährlich wiederkehrende Beiträge bis Fr. 1'000'000.
Der Grosse Rat entscheidet über einmalige Beiträge von mehr als Fr. 3'000'000 und über neue jährlich wiederkehrende Beiträge von mehr als Fr. 1'000'000. Diese Beschlüsse unterliegen der fakultativen Volksabstimmung.
Bei Beiträgen von mehr als Fr. 200'000 ist die Stellungnahme der Kulturkommission oder der Sportkommission einzuholen, soweit der Beitrag ihren Sachbereich betrifft.
Art. 7 Beiträge
Beiträge können insbesondere als finanzielle Leistung oder als Defizitgarantie mit festgelegtem Höchstbetrag ausgerichtet werden. Sie können mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden.
Es besteht weder ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Beiträgen noch auf eine bestimmte Form der Ausrichtung.
Art. 8 Kontrolle
Der Regierungsrat sorgt für die Überprüfung der zweckmässigen und gesuchsgetreuen Verwendung der Beiträge durch die Empfängerinnen und Empfänger.
Die Finanzkontrolle prüft die Verwendung der Mittel in formeller, materieller und wirtschaftlicher Hinsicht. Sie überprüft das Controlling gemäss Abs. 1.
Art. 9 Widerruf
Entscheide über Beiträge können ganz oder teilweise widerrufen und ausbezahlte Beiträge zurückgefordert werden, wenn:
| 1. | sie missbräuchlich oder rechtswidrig erwirkt wurden; | ||
| 2. | die Beitragsvoraussetzungen oder Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind, Mittel zweckentfremdet eingesetzt werden oder Gewinn erwirtschaftet wird; | ||
| 3. | der angestrebte Zweck nicht oder nicht mehr rechtzeitig verwirklicht werden kann. | ||
Der Anspruch auf Rückforderung verjährt zehn Jahre nach seiner Entstehung.
3. Schlussbestimmung
Art. 10 Übergangsbestimmung
Gesuche, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt.
Egress
Änderungstabelle - Nach Paragraph
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Amtsblatt |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 26.08.2020 | 01.01.2021 | Erstfassung | 36/2020 |