Zuständiges Departement im Sinne des Kleinspielgesetzes (KSG)[1] ist das Departement für Justiz und Sicherheit.
Es stellt der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde gemäss dem Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK)[2] seine Bewilligungsentscheide zu.
Es entscheidet über die Verteilung der Kleinlotterie-Kontingente gemäss Art. 4 der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)[3].