Der Vollzug der Bundesgesetzgebung über explosionsgefährliche Stoffe obliegt, soweit er nicht ausdrücklich dem Bund vorbehalten ist, dem Departement für Justiz und Sicherheit.
Das Departement kann insbesondere Weisungen für den Vollzug der Bestimmungen über den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen erlassen.