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941.41

Verordnung des Regierungsrates zur eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung

vom 26.10.1982 (Stand 01.01.2011)

Präambel

RRV zur eidgenössische Sprengstoffgesetzgebung

Art. 1 Departement *

Der Vollzug der Bundesgesetzgebung über explosionsgefährliche Stoffe obliegt, soweit er nicht ausdrücklich dem Bund vorbehalten ist, dem Departement für Justiz und Sicherheit.

Das Departement kann insbesondere Weisungen für den Vollzug der Bestimmungen über den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen erlassen.

Art. 2 Polizeikommando

Das Polizeikommando ist zuständig für:

1. * Überwachung der Herstellung, des Handels und des Verbrauchs sowie Kontrolle der Lagerung und Sicherung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen;
2. * Erteilung und Widerruf von Erwerbsscheinen für Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände;
3. Überwachung der Beförderung von Spreng- und Zündmitteln;
4. Kontrolle der Verwendung und Vernichtung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen;
5. Bestimmung der Standorte der Sprengmittellager;
6. Abnahme von Bau und Einrichtung der Sprengmittellager und -magazine;
7. Abnahme der Prüfungen für den Erwerb von Spreng- und anderen Verwendungsausweisen, soweit nicht geeignete Organisationen der Wirtschaft zur Verfügung stehen;
8. Erteilung von Verkaufsbewilligungen gemäss Art. 10 Abs. 2 des eidgenössischen Sprengstoffgesetzes[1];
9. Erteilung der Verkaufsbewilligungen von losem Schiesspulver durch Private;
10. Erteilung von Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Schiesspulver für die Feier historischer Anlässe oder für ähnliche Bräuche;
11. Abgabe der Bescheinigungen über die Zuverlässigkeit von Bewerbern für Sprengausweise;
12. Entzug der Spreng- und anderer Verwendungsausweise sowie der Verkaufsbewilligungen;
13. Sicherstellung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen bei Entzug der Spreng- und anderer Verwendungsausweise sowie der Verkaufsbewilligungen und bei Widerruf der Erwerbsscheine.

Art. 4 Munizipalgemeinden[2]

Die Munizipalgemeinden erteilen die Bewilligung zum Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen, die dem Vergnügen dienen.

Sie sind für ihren Widerruf zuständig.

Sie orientieren das Polizeikommando.

Art. 5 Beizug von Experten

Zur Durchführung der Prüfungen für Spreng- und andere Verwendungsausweise können ausgewiesene Fachleute beigezogen werden.

Art. 6 Gebühren

Für die Erteilung von Bewilligungen und Ausweisen werden folgende Gebühren erhoben:

1. Verkaufsbewilligungen Fr. 20 bis Fr. 200;
2. Ausweise Fr. 20;
3. Prüfungen für Sprengausweise:  
  3.1. Kat. A Fr. 50;
  3.2. Kat. B Fr. 100;
  3.3. Kat. C Fr. 150;
4. Erwerbsscheine  
  4.1. Sprengmittel bis 5 kg und/oder 100 Sprengkapseln Fr. 2;
  4.2. Sprengmittel bis 25 kg und/oder 500 Sprengkapseln Fr. 5;
  4.3. Sprengmittel bis 50 kg und/oder 1 000 Sprengkapseln Fr. 10;
  4.4. Sprengmittel bis 100 kg und/oder 2 000 Sprengkapseln Fr. 20;
  4.5. Sprengmittel bis 500 kg und/oder 10 000 Sprengkapseln Fr. 30;
  4.6. Sprengmittel bis 1 000 kg und/oder 20 000 Sprengkapseln Fr. 40;
  4.7. Sprengmittel über 1 000 kg und/oder 20 000 Sprengkapseln Fr. 50;
  4.8. pyrotechnische Gegenstände bis 5 kg Bruttogewicht Fr. 2;
  4.9. pyrotechnische Gegenstände über 5 kg bis 100 kg Bruttogewicht Fr. 10;
  4.10. pyrotechnische Gegenstände über 100 kg Bruttogewicht Fr. 50;
5. besondere Kontrollen Fr. 50 bis Fr. 200.

Art. 7 Zusammenarbeit

Die für den Vollzug der Sprengstoffgesetzgebung zuständigen Stellen, die Baupolizeibehörden, das Industrie- und Gewerbeinspektorat und das Feuerschutzamt sind zur Zusammenarbeit verpflichtet.

Pläne und andere Unterlagen für Bauten und Anlagen, in denen explosionsgefährliche Stoffe gelagert oder verarbeitet werden, sind bei der zuständigen Gemeindebehörde einzureichen. Diese holt die Stellungnahme des Polizeikommandos ein.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft[3].

Egress

51/1982

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 26.10.1982 23.12.1982 Erstfassung 51/1982
§ 1 26.02.1991 01.01.1991 Titel geändert 9/1991
§ 2 Abs. 1, 1. 21.09.2010 01.01.2011 geändert 38/2010
§ 2 Abs. 1, 2. 21.09.2010 01.01.2011 geändert 38/2010
§ 3 21.09.2010 01.01.2011 aufgehoben 38/2010