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942.21

Verordnung des Regierungsrates betreffend die Anschrift der Detailpreise

vom 10.07.1973 (Stand 01.01.2011)

Präambel

RRV Anschrift der Detailpreise

Art. 1 * Leitung

Die Durchführung der Verordnung des Bundesrates über die Bekanntgabe von Preisen vom 11. Dezember 1978[1] obliegt im Kanton Thurgau der kantonalen Preiskontrollstelle. Ihr unterstehen die in § 2 erwähnten Gemeindekontrollstellen.

Art. 2 * Kontrolle in den Gemeinden

Zuständig zur Überwachung der Preisbekanntgabe in den Munizipalgemeinden[2] sind örtliche Preiskontrollstellen.

Die Gemeinderäte haben die Funktionäre zu bezeichnen, denen die Aufgaben der Preiskontrollstelle anvertraut sind. Ihre Namen sind der kantonalen Preiskontrollstelle mitzuteilen.

Art. 3 * Mitwirkung der Kantonspolizei

In besonderen Fällen kann nach Rücksprache mit dem Polizeikommando die Kantonspolizei beigezogen werden.

Art. 4 * Strafverfolgung

Die strafrechtliche Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Verordnung über Anschrift der Detailpreise richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung[3] und nach dem Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege[4].

Übertretungen sind von den Gemeindekontrollstellen der kantonalen Preiskontrollstelle zu melden, die der zuständigen Abteilung der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet. *

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.

Egress

28/1973

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 10.07.1973 14.07.1973 Erstfassung 28/1973
§ 1 27.02.1979 03.03.1979 geändert 9/1979
§ 2 27.02.1979 03.03.1979 geändert 9/1979
§ 3 21.09.2010 01.01.2011 geändert 38/2010
§ 4 21.09.2010 01.01.2011 geändert 38/2010
§ 4 Abs. 2 27.02.1979 03.03.1979 geändert 9/1979