Die Durchführung der Verordnung des Bundesrates über die Bekanntgabe von Preisen vom 11. Dezember 1978[1] obliegt im Kanton Thurgau der kantonalen Preiskontrollstelle. Ihr unterstehen die in § 2 erwähnten Gemeindekontrollstellen.
942.21
Verordnung des Regierungsrates betreffend die Anschrift der Detailpreise
Präambel
RRV Anschrift der Detailpreise
Art. 1 * Leitung
Art. 2 * Kontrolle in den Gemeinden
Zuständig zur Überwachung der Preisbekanntgabe in den Munizipalgemeinden[2] sind örtliche Preiskontrollstellen.
Die Gemeinderäte haben die Funktionäre zu bezeichnen, denen die Aufgaben der Preiskontrollstelle anvertraut sind. Ihre Namen sind der kantonalen Preiskontrollstelle mitzuteilen.
Art. 3 * Mitwirkung der Kantonspolizei
In besonderen Fällen kann nach Rücksprache mit dem Polizeikommando die Kantonspolizei beigezogen werden.
Art. 4 * Strafverfolgung
Die strafrechtliche Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Verordnung über Anschrift der Detailpreise richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung[3] und nach dem Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege[4].
Übertretungen sind von den Gemeindekontrollstellen der kantonalen Preiskontrollstelle zu melden, die der zuständigen Abteilung der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet. *
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Paragraph
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Amtsblatt |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 10.07.1973 | 14.07.1973 | Erstfassung | 28/1973 |
| § 1 | 27.02.1979 | 03.03.1979 | geändert | 9/1979 |
| § 2 | 27.02.1979 | 03.03.1979 | geändert | 9/1979 |
| § 3 | 21.09.2010 | 01.01.2011 | geändert | 38/2010 |
| § 4 | 21.09.2010 | 01.01.2011 | geändert | 38/2010 |
| § 4 Abs. 2 | 27.02.1979 | 03.03.1979 | geändert | 9/1979 |