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951.1

Gesetz über die Thurgauer Kantonalbank

(TKB-G)

vom 21.03.1988 (Stand 01.10.2013)

Präambel

TKB-G

1. Allgemeines

Art. 1 Rechtsform, Sitz

Die Thurgauer Kantonalbank ist eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechtes mit Sitz in Weinfelden.

Art. 2 Zweck

Die Bank fördert in sozialer Verantwortung die volkswirtschaftliche Entwicklung im Kanton.

Aufgabe der Bank ist es namentlich,

1. privaten und öffentlichen Kreditbedarf zu decken,
2. die sichere und zinstragende Anlage von Kapitalien und Ersparnissen zu ermöglichen und
3. zeitgemässe Finanzdienstleistungen anzubieten.

Die Bank ist nach marktwirtschaftlichen und kaufmännischen Grundsätzen zu führen.

Art. 3 Grundkapital

Der Kanton stellt der Bank das erforderliche Grundkapital zur Verfügung. Dieses ist aus dem Reingewinn zu marktüblichen Ansätzen zu verzinsen; § 24 Abs. 2 bleibt vorbehalten.

Die Höhe des Grundkapitals wird vom Grossen Rat festgesetzt.

Art. 4 Partizipationskapital

Die Bank kann durch Ausgabe von Partizipationsscheinen eigene Mittel beschaffen. Das Partizipationskapital darf die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen. *

Die Partizipationsscheine lauten auf den Inhaber. Sie geben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Anrecht auf eine Dividende, den Bezug neuer Partizipationsscheine gemäss jeweiligem Beschluss des Bankrates und einen verhältnismässigen Anteil am Ergebnis einer allfälligen Liquidation. Mit den Partizipationsscheinen sind keine Mitwirkungsrechte verbunden.

Die Dividende steht im gleichen Verhältnis zum Nennwert wie die Summe von Verzinsung des Grundkapitals und Gewinnablieferung an den Kanton zum Grundkapital.

Bei der Ausgabe von Partizipationsscheinen ist eine breite Streuung anzustreben.

Das Weitere ordnet der Bankrat in einem Reglement.

Art. 5 * Staatsgarantie

Der Kanton haftet für die Verbindlichkeiten der Bank, soweit deren eigene Mittel nicht ausreichen.

Die Bank leistet dem Kanton für die Staatsgarantie eine jährliche Abgeltung von 0,5 % der nach dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen erforderlichen Eigenmittel.

Die Abgeltung reduziert sich um die Kosten für einen allfälligen bundesgesetzlichen Einlagenschutz.

2. Geschäftstätigkeit und Geschäftskreis

Art. 6 Geschäftstätigkeit

Die Bank betreibt im Rahmen ihres Zweckes alle Arten von Bankgeschäften.

Der Bank sind Spekulationsgeschäfte auf eigene Rechnung untersagt.

Art. 7 Geschäftskreis

Der Geschäftskreis umfasst in erster Linie den Kanton Thurgau.

Geschäfte in der übrigen Schweiz und im Ausland sind zulässig, soweit die Befriedigung der Anlage- und Kreditbedürfnisse im Kanton nicht beeinträchtigt wird und der Bank keine besonderen Risiken erwachsen.

Art. 8 Niederlassungen

Die Bank unterhält Niederlassungen.

Art. 9 Vereinbarungen, Mitgliedschaften, Beteiligungen

Die Bank kann mit anderen Banken oder Organisationen von Banken Vereinbarungen abschliessen oder solchen Organisationen beitreten. Sie kann sich insbesondere an Syndikaten oder Konsortien beteiligen.

Die Bank kann sich an Unternehmen beteiligen, die im öffentlichen oder in ihrem eigenen Interesse liegen.

Art. 10 Depositenanstalt

Die Bank ist kantonale Depositenanstalt.

Art. 11 Geschäftsreglement

Das Weitere ordnet der Bankrat durch Reglement.

3. Aufsicht und Organe

Art. 12 * Regierungsrat

Dem Regierungsrat stehen folgende Befugnisse zu:

1. Festlegung der Eigentümerstrategie;
2. Vorschlagsrecht für die Wahl der Mitglieder und des Präsidiums des Bankrates;
3. jederzeitige Überprüfung der Tätigkeit der Organe der Bank;
4. Antragstellung zur Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung;
5. Vorschlagsrecht für die Wahl der Revisionsstelle.

Art. 12a * Grosser Rat

Dem Grossen Rat stehen folgende Befugnisse zu:

1. Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung;
2. Genehmigung der Eigentümerstrategie;
3. Wahl der Mitglieder und des Präsidiums des Bankrates;
4. Wahl der Revisionsstelle.

Wählbar sind die vom Regierungsrat vorgeschlagenen Personen.

Art. 13 Organe

Die Organe der Bank sind:

1. der Bankrat;
2. der Bankausschuss;
3. * die Geschäftsleitung;
4. * die Revisionsstelle;
5. das Inspektorat.

Art. 14 Bankrat

Der Bankrat besteht aus sieben bis neun Mitgliedern. Er wird für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. *

Dem Bankrat obliegen die Oberleitung der Bank, das Festlegen der Grundsätze für die Organisation und die Geschäftsführung sowie die Aufsicht über die ihm unterstellten Organe. *

Er wählt aus seinen Reihen den Vizepräsidenten, den Aktuar sowie die beiden Ersatzleute des Bankausschusses. Er wählt ferner die Geschäftsleitung sowie den Leiter des Inspektorates. *

Er erlässt das Geschäftsreglement sowie Spezialreglemente.

Er beschliesst ausserdem über alle Angelegenheiten, die nicht dem Grossen Rat oder anderen Organen übertragen oder vorbehalten sind.

Art. 15 Bankausschuss

Der Bankausschuss besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Aktuar des Bankrates sowie zwei Ersatzleuten.

Der Bankausschuss trifft im Rahmen der Zuständigkeit des Bankrates die laufenden Entscheidungen. Ihm obliegen die unmittelbare Aufsicht über die Bank sowie die Überwachung der Geschäftsführung. Er bereitet die Geschäfte des Bankrates vor und sorgt für den Vollzug der Beschlüsse desselben. *

Art. 16 * Geschäftsleitung

Der Geschäftsleitung obliegt die Geschäftsführung.

Art. 17 Inspektorat

Das Inspektorat ist das von der Geschäftsleitung unabhängige interne Revisionsorgan. Es arbeitet mit der Revisionsstelle zusammen und prüft im übrigen die Einhaltung der Vorschriften selbständig. *

Das Inspektorat untersteht dem Bankrat.

Art. 17a * Revisionsstelle

Die Revisionsstelle ist das ausserhalb der Bank stehende Revisionsorgan im Sinn des Bankengesetzes. Sie wird für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt.

Art. 17b * Aufgaben und Befugnisse der Revisionsstelle

Die Revisionsstelle prüft die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der reglementarischen Vorschriften. Im übrigen richten sich ihre Aufgaben und Befugnisse nach dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen[1].

Sie arbeitet mit dem bankinternen Inspektorat zusammen und koordiniert die Revisionsarbeiten.

Sie erstattet dem Bankrat zuhanden des Grossen Rates Bericht und Antrag zu Jahresrechnung und Geschäftsbericht.

Die Revisionsstelle hat besondere Prüfungsaufträge des Grossen Rates oder seiner zuständigen Kommission auszuführen sowie unter Wahrung des Bank- und des Geschäftsgeheimnisses Bericht zu erstatten.

Art. 17c * Aufsicht gemäss Bundesrecht

Die bankengesetzliche Aufsicht im Sinn des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen wird der Eidgenössischen Bankenkommission[2] übertragen.

4. Verantwortlichkeit

Art. 19 Haftung

Die Verantwortlichkeit der Bank, ihrer Organe und Angestellten richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen sowie des übrigen Bundesrechtes.

Art. 20 Schweigepflicht

Die Mitglieder der Bankorgane, die Angestellten der Bank sowie die Mitglieder grossrätlicher Kommissionen sind zur Verschwiegenheit über die Geschäfte der Bank verpflichtet. Die Schweigepflicht ist zeitlich unbegrenzt.

Insbesondere gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen über das Bankgeheimnis.

Art. 21 Spekulationsgeschäfte

Den Mitgliedern der Geschäftsleitung und des Inspektorates sowie den übrigen Angestellten der Bank sind Spekulationsgeschäfte für eigene Rechnung untersagt. *

5. Jahresrechnung und Gewinnverwendung

Art. 22 Geschäftsjahr

Der Rechnungsabschluss erfolgt auf Ende des Kalenderjahres.

Die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Bilanz sind nach den bundesrechtlichen Vorschriften und nach kaufmännischen Grundsätzen zu erstellen.

Art. 23 Gewinnverwendung

Nach Vornahme der Abschreibungen und Rückstellungen sind aus dem Bilanzgewinn die Staatsgarantie abzugelten, das Grundkapital zu verzinsen und die Dividende auf dem Partizipationskapital auszuschütten. Der verbleibende Überschuss wird unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinnvortrages wie folgt verwendet: *

1. * 10 Prozent, jedoch höchstens 3 Millionen Franken, für die Politischen Gemeinden ohne Bankniederlassung mit eigenem Rechnungsabschluss;
2. * der Restbetrag wird aufgeteilt in eine Zuweisung an die gesetzliche Reserve und eine Ablieferung an den Kanton. Die Zuständigkeit liegt beim Bankrat. Dieser berücksichtigt dabei die zwingenden gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen, insbesondere § 4 Abs. 3 des vorliegenden Gesetzes, sowie die Vorgaben zur Eigenmittelausstattung gemäss Eigentümerstrategie.

Art. 24 Reservefonds

Der Reservefonds wird durch Einlagen aus dem Reingewinn und aus dem Agio bei der Ausgabe von Partizipationsscheinen geäufnet.

Muss der Reservefonds beansprucht werden, ist er aus dem Reingewinn folgender Jahre auf die frühere Höhe zu ergänzen, bevor das Grundkapital verzinst wird und Ausschüttungen auf dem Partizipationskapital sowie an die Staatskasse und an die Ortsgemeinden[3] erfolgen.

6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 25 Übergangsbestimmung

Die Wahlen gemäss § 14 und § 18 erfolgen 1991 für eine Amtsdauer von fünf Jahren und alsdann für die Amtsdauer der staatlichen Behörden.

Art. 27 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft[5].

Egress

ABl. 14/1988

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 21.03.1988 01.01.1989 Erstfassung ABl. 14/1988
§ 4 Abs. 1 17.04.2013 01.10.2013 geändert ABl. 17/2013
§ 5 16.02.2011 01.10.2011 geändert ABl. 8/2011
§ 12 16.02.2011 01.10.2011 geändert ABl. 8/2011
§ 12a 16.02.2011 01.10.2011 eingefügt ABl. 8/2011
§ 13 Abs. 1, 3. 23.05.1995 01.01.1996 geändert ABl. 21/1995
§ 13 Abs. 1, 4. 23.05.1995 01.01.1996 geändert ABl. 21/1995
§ 14 Abs. 1 16.02.2011 01.10.2011 geändert ABl. 8/2011
§ 14 Abs. 2 23.05.1995 01.01.1996 geändert ABl. 21/1995
§ 14 Abs. 3 16.02.2011 01.10.2011 geändert ABl. 8/2011
§ 15 Abs. 2 23.05.1995 01.01.1996 geändert ABl. 21/1995
§ 16 23.05.1995 01.01.1996 geändert ABl. 21/1995
§ 17 Abs. 1 23.05.1995 01.01.1996 geändert ABl. 21/1995
§ 17a 23.05.1995 01.01.1996 eingefügt ABl. 21/1995
§ 17a 16.02.2011 01.10.2011 geändert ABl. 8/2011
§ 17b 23.05.1995 01.01.1996 eingefügt ABl. 21/1995
§ 17c 23.05.1995 01.01.1996 eingefügt ABl. 21/1995
§ 18 23.05.1995 01.01.1996 aufgehoben ABl. 21/1995
§ 21 Abs. 1 23.05.1995 01.01.1996 geändert ABl. 21/1995
§ 23 Abs. 1 19.04.2006 01.09.2006 geändert ABl. 17/2006
§ 23 Abs. 1 17.04.2013 01.10.2013 geändert ABl. 17/2013
§ 23 Abs. 1, 1. 17.04.2013 01.10.2013 geändert ABl. 17/2013
§ 23 Abs. 1, 2. 17.04.2013 01.10.2013 geändert ABl. 17/2013
§ 23 Abs. 1, 2., 2.1. 17.04.2013 01.10.2013 aufgehoben ABl. 17/2013
§ 23 Abs. 1, 2., 2.2. 17.04.2013 01.10.2013 aufgehoben ABl. 17/2013