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956.1

Gesetz über die Gebäudeversicherung

(Gebäudeversicherungsgesetz, GebG)

vom 23.08.1976 (Stand 01.01.2021)

Präambel

GebG

1. Gebäudeversicherung des Kantons Thurgau

Art. 1 Rechtsstellung

Die Gebäudeversicherung des Kantons Thurgau ist eine juristische Person des öffentlichen Rechtes mit Sitz in Frauenfeld.

Art. 2 Organisation

Unter der Oberaufsicht des Grossen Rates stehen der Gebäudeversicherung als Organe vor:

1. der Verwaltungsrat
2. die Direktion
3. die Kontrollstelle.

Der Grosse Rat wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren den Verwaltungsrat und die Kontrollstelle. Er erlässt das Organisationsreglement[1] und genehmigt das Reglement über die Versicherungsbedingungen[2].

Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Ihm gehört der Vorsteher des Departementes an, dem der Feuerschutz untersteht. Bei der Wahl der übrigen Verwaltungsräte ist darauf zu achten, dass verschiedene Gruppen von Gebäudeeigentümern vertreten sind.

Der Verwaltungsrat hat dem Grossen Rat jährlich über die Geschäftsführung und die Rechnung der Gebäudeversicherung Bericht zu erstatten.

Art. 3 Mitwirkung staatlicher Institutionen und der Gemeinden

Die Gebäudeversicherung ist ermächtigt, staatliche Institutionen sowie die Munizipal- und Ortsgemeinden[3] zur Mitwirkung beim Vollzug dieses Gesetzes zu verpflichten.

2. Versicherungspflicht, Versicherung

Art. 4 Grundsatz, Monopol

Die Gebäude im Kanton Thurgau sind, soweit versicherungspflichtig, bei der Gebäudeversicherung zu versichern. Sie dürfen für die versicherten Gefahren nicht anderweitig in Deckung gegeben werden.

Art. 5 Beginn der Versicherungspflicht

Neu- und Ausbauten sind vom Beginn der Bauarbeiten an zu versichern. Bei unwesentlichen Bauvorhaben beginnt die Versicherungspflicht mit der Vollendung der Bauarbeiten.

Art. 6 Beginn der Versicherung

Die Leistungspflichten beginnen mit der Einreichung der Anmeldung bei der Gebäudeversicherung.

Art. 7 Erlöschen

Versicherungspflicht und Versicherung für ein Gebäude erlöschen mit dessen Abbruch oder nach einem Totalschaden.

3. Versicherungswerte

Art. 8 Grundsatz

Die Gebäude werden zum Neuwert versichert.

Die Gebäudeversicherung kann, solange wichtige Gründe vorliegen, ein Gebäude zum Zeitwert versichern oder mit dem Eigentümer eine feste Versicherungssumme vereinbaren.

Bei der Ermittlung der Versicherungswerte ist auf mittlere, ortsübliche Preise abzustellen.

Art. 9 Anpassung der Versicherungswerte

Die Gebäudeversicherung passt die Versicherungswerte aller Gebäude jährlich dem Stand der Baukosten an. Ausgenommen sind Gebäude, für die eine feste Versicherungssumme vereinbart worden ist.

4. Finanzierung, Prämien

Art. 10 Grundsatz

Die Gebäudeversicherung beschafft sich die notwendigen Mittel durch die Prämien.

Die Prämien sind so anzusetzen, dass die Einnahmen ausreichen, um die Schäden zu vergüten, die Betriebsaufwendungen zu decken, einen genügenden Reservefonds zu unterhalten und durch Beiträge die Schadenprävention zu fördern. *

Die Mittel der Gebäudeversicherung dürfen ihrem Zweck nicht entfremdet werden.

Art. 11 Prämien

Der Verwaltungsrat setzt die Prämien nach anerkannten versicherungstechnischen Grundsätzen fest.

Art. 12 Änderung der Gefahr

Der Eigentümer hat der Gebäudeversicherung jede bedeutende Änderung der Gefahr unverzüglich zu melden. Die Prämien sind den neuen Verhältnissen anzupassen.

Art. 13 Teilprämien

Ändert der Versicherungswert eines Gebäudes oder der Prämiensatz während des Jahres, sind die Prämien anteilsmässig zu entrichten. Angebrochene Monate werden voll berechnet.

Im Schadenfall sind die Prämien für das laufende Jahr voll geschuldet.

Art. 14 Verjährung

Der Gebäudeversicherung entgangene oder von ihr zu Unrecht bezogene Prämien können höchstens für das laufende und die vorangegangenen fünf Jahre nach- oder zurückgefordert werden.

Art. 15 * Gesetzliches Pfandrecht

Für die Prämien besteht ein gesetzliches Grundpfandrecht gemäss § 68 EG ZGB[4].

Art. 16 Haftung bei Handänderung

Der Erwerber eines Gebäudes haftet der Gebäudeversicherung für die noch ausstehenden Prämien.

Art. 17 Rückversicherung

Die Gebäudeversicherung kann Rückversicherungsverträge abschliessen und sich an Versicherungsgemeinschaften beteiligen.

Art. 18 Reservefonds

Die Gebäudeversicherung hat einen ihren Verpflichtungen entsprechenden Reservefonds zu äufnen und dessen Mittel bestmöglich anzulegen.

5. Versicherte Gefahren

Art. 19 Feuerschaden

Die Gebäude sind versichert gegen Schäden, die entstanden sind durch

1. Feuer, Rauch und Hitze
2. Blitzschlag
3. Explosion.

Nicht vergütet werden Schäden, die ausschliesslich durch Abnützung entstanden sind.

Schäden an Gebäuden, die durch herabstürzende Luftfahrzeuge oder Teile davon verursacht worden sind, hat die Gebäudeversicherung zu vergüten, wenn nicht ein Dritter hiefür ersatzpflichtig ist.

Art. 20 Elementarschaden

Die Gebäude sind versichert gegen Schäden, die entstanden sind durch

1. Sturmwind
2. Hagel
3. Hochwasser und Überschwemmung
4. Schneedruck und Schneerutsch
5. Steinschlag und Erdrutsch.

Keine Elementarschäden und nicht zu vergüten sind Schäden, die

1. nicht auf eine Einwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit oder auf fortgesetztes Einwirken zurückzuführen sind
2. voraussehbar waren und durch rechtzeitige zumutbare Massnahmen hätten verhindert werden können, wie Schäden infolge schlechten Baugrundes, fehlerhafter Arbeit oder Konstruktion, mangelhaften Gebäudeunterhaltes.

Art. 21 Besondere Gefahren

Es besteht kein Anspruch auf Vergütung von Schäden an Gebäuden, die unmittelbar oder mittelbar durch Veränderung der Atomkernstruktur, Erdbeben, Massnahmen oder Übungen des Militärs oder des Zivilschutzes, innere Unruhen oder kriegerische Ereignisse entstanden sind.

Werden Gebäude durch ein derartiges Ereignis beschädigt und ist kein Dritter ersatzpflichtig, kann die Gebäudeversicherung freiwillige Leistungen erbringen.

6. Leistungen

Art. 22 Totalschaden – Neuwertversicherung

Wird ein Gebäude ganz zerstört und neu erstellt, hat die Gebäudeversicherung den Versicherungswert voll auszurichten.

Übersteigt die Entwertung des Gebäudes 50 Prozent, vergütet die Gebäudeversicherung bei Totalschaden und Neuerstellung den doppelten Zeitwert.

Wird das Gebäude bei Totalschaden nicht innert drei Jahren neu erstellt, darf die Entschädigung den Verkehrswert nicht übersteigen. Diese Frist kann in besonderen Fällen um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Liegt der Verkehrswert über dem Zeitwert, wird der Zeitwert vergütet.

Art. 23 Totalschaden – Zeitwertversicherung

Für Gebäude, die zum Zeitwert versichert sind, vergütet die Gebäudeversicherung bei Totalschaden und Neuerstellung den Zeitwert.

Art. 24 Totalschaden – Feste Versicherungssumme

Bei Gebäuden, für die eine feste Versicherungssumme vereinbart worden ist, beschränkt sich die Entschädigung bei Totalschaden auf die feste Versicherungssumme.

Art. 25 Abbruchobjekte

Bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt sind, beschränkt sich die Entschädigung auf den Abbruchwert, selbst wenn die Gebäude neu erstellt werden.

Art. 26 Schäden an unvollendeten Gebäuden

Bei unvollendeten Gebäuden sind nur die zur Zeit des Schadenereignisses eingebauten und mit dem Gebäude zu versichernden Teile und Einrichtungen zu entschädigen.

Art. 27 Teilschäden

Bei Teilschäden gelten § 22, § 23, § 24 und § 26 sinngemäss.

Für Schäden, deren Behebungskosten in einem offenbaren Missverhältnis zur Beschädigung stehen, kann eine angemessene Minderwertentschädigung vergütet werden.

Bei Abbruchobjekten vergütet die Gebäudeversicherung die Kosten einer behelfsmässigen Instandstellung, höchstens jedoch den Abbruchwert.

Art. 28 Nebenleistungen

Die Gebäudeversicherung vergütet zusätzlich:

1. die notwendigen Kosten für die Räumung zerstörter Gebäudeteile, höchstens jedoch 10 Prozent der Entschädigung
2. die Kosten der zum Schutze noch vorhandener Gebäudeteile erforderlichen Vorkehren
3. den anteilmässigen Schaden, der im Interesse einer wirksamen Schadenbekämpfung verursacht werden musste.

Art. 29 Gewinnverbot

Die Entschädigung darf zu keinem Gewinn führen, soweit dieser nicht in der Neuwertversicherung begründet ist.

Art. 30 Verbesserung der Versicherung

Die Gebäudeversicherung kann mit Zustimmung des Grossen Rates geeignete Massnahmen ergreifen, um die Versicherungsdeckung nach § 19 bis § 21 oder die Leistungen nach § 22 bis § 28 zu verbessern.

Art. 31 Selbstbehalt

Der Verwaltungsrat bestimmt, inwieweit jeder Eigentümer einen Teil des Elementarschadens selbst zu tragen hat.

Der Selbstbehalt hat sich im branchenüblichen Rahmen zu halten.

Art. 32 Schuldhafte Schadenverursachung

Der Eigentümer verliert jeden Entschädigungsanspruch, wenn er das Schadenereignis vorsätzlich herbeigeführt hat.

Hat der Eigentümer den Schaden grobfahrlässig verursacht, ist die Gebäudeversicherung berechtigt, die Entschädigung dem Verschulden entsprechend zu kürzen.

Art. 33 Verzinsung

Der Verwaltungsrat bestimmt, inwieweit bedeutende Schadensummen zu verzinsen sind.

7. Verfahren im Schadenfall

Art. 34 Schadenmeldung

Der Eintritt eines Schadens ist der Gebäudeversicherung unverzüglich zu melden.

Entschädigungsansprüche, die nicht innert eines Jahres seit dem Schadenereignis angemeldet werden, sind verwirkt.

Art. 35 Rettungspflicht

Der Eigentümer ist verpflichtet, nach Eintritt eines Schadenereignisses für die Minderung des Schadens zu sorgen.

Verletzt er diese Pflicht schuldhaft, so ist die Gebäudeversicherung berechtigt, die Entschädigung entsprechend zu kürzen.

Die Gebäudeversicherung hat dem Eigentümer die zur Schadenminderung nicht offensichtlich unzweckmässig aufgewendeten Kosten auch dann zu vergüten, wenn die getroffenen Massnahmen erfolglos waren.

Art. 36 Ermittlung der Schadenursache

Zur Ermittlung der Schadenursache und allfälliger Verantwortlichkeiten ist eine amtliche Untersuchung durchzuführen.

Die Gebäudeversicherung steht einem Geschädigten im Sinne des Gesetzes über die Strafrechtspflege[5] gleich.

Art. 37 Schadenschätzung

Bei der Schadenschätzung gilt § 8 Abs. 3 sinngemäss. Mehrkosten wegen beschleunigter Wiederherstellung aus betrieblichen oder ähnlichen Gründen hat die Gebäudeversicherung nicht zu vergüten.

Art. 38 Auszahlung der Entschädigung

Die Entschädigung wird nach Behebung des Schadens ausbezahlt oder, falls das Gebäude nicht neu erstellt wird, nach Räumung des Schadenplatzes.

Die Gebäudeversicherung leistet im Rahmen des Baufortschrittes Teilzahlungen.

Die Rechte der Grundpfandgläubiger nach Art. 822 ZGB bleiben vorbehalten.

Art. 39 Ablehnungsgründe

Die Gebäudeversicherung kann ein Entschädigungsbegehren ganz oder teilweise ablehnen, wenn

1. der Schaden schuldhaft verspätet oder erst nach seiner Behebung gemeldet wird;
2. der Eigentümer vor der Schadenschätzung ohne Zustimmung der Gebäudeversicherung am beschädigten Gebäude wesentliche Veränderungen vorgenommen hat.

8. Rückgriff

Art. 40 Grundsatz

Ist ein Dritter für den Schaden haftbar, gehen die Schadenersatzansprüche des Eigentümers auf die Gebäudeversicherung über, soweit sie Entschädigung geleistet hat. Die Gebäudeversicherung ist nach den Bestimmungen des Zivilrechtes zum Rückgriff auf den Verantwortlichen berechtigt.

Der Eigentümer ist für jede Handlung, durch die er dieses Recht der Gebäudeversicherung schmälert, verantwortlich.

9. Ausschluss

Art. 41 Ausserordentliche Schadengefahr

Die Gebäudeversicherung kann ein Gebäude ganz oder teilweise von der Versicherung ausschliessen, solange die Schadengefahr wegen des Standortes, der Konstruktion oder des Zustandes ausserordentlich gross ist.

Erfolgt der Ausschluss teilweise, ist die Prämie voll zu entrichten.

10. Grundpfandgläubiger

Art. 42 Haftung der Gebäudeversicherung

Die Gebäudeversicherung haftet den Grundpfandgläubigern bis zur Höhe der Entschädigung auch dann, wenn der Eigentümer den Entschädigungsanspruch verliert. Diese Haftung besteht nur, wenn das Pfandrecht im Grundbuch eingetragen ist und die Grundpfandgläubiger nicht anderweitig gedeckt sind. Sie erstreckt sich nur auf verkehrswertgesicherte Forderungen. Das Gewinnverbot gemäss § 29 gilt auch für die Grundpfandgläubiger.

Der Eigentümer hat der Gebäudeversicherung diese Leistungen zurückzuerstatten.

Bei vollem Ausschluss eines Gebäudes aus der Versicherung bleiben die Rechte der Grundpfandgläubiger während höchstens zweier Jahre gewahrt. Für diese Zeit ist die Prämie voll zu entrichten.

11. Freiwillige Versicherung

Art. 43 Gebäudeähnliche Objekte

Gebäudeähnliche Objekte kann der Eigentümer bei der Gebäudeversicherung versichern.

Die Bestimmungen über die Gebäudeversicherung gelten sinngemäss.

Die freiwillige Versicherung erlischt durch schriftliche Kündigung.

12. Rechtspflege

Art. 44 * Rechtsmittel

Gegen Entscheide der Gebäudeversicherung kann der Eigentümer innert 20 Tagen bei der Rekurskommission für die Gebäudeversicherung Rekurs erheben. *

Die Zuständigkeit der Zivilgerichte für Streitigkeiten aus § 40 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.

13. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 45 Massgebendes Recht

Die Verpflichtungen der Gebäudeversicherung und der Eigentümer richten sich nach dem Recht, unter dem sie entstanden sind.

Die auf Grund des bisherigen Gesetzes rechtskräftigen Versicherungswerte gelten bis zu einer Neuschätzung weiter. Sie sind auch massgebend für die Bestimmung des Neuwertes.

Art. 47 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Grossen Rat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft[7].

Egress

ABl. 35/1976 ABl. 39/1977

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 23.08.1976 01.01.1978 Erstfassung ABl. 35/1976 ABl. 39/1977
§ 10 Abs. 2 11.09.2019 01.01.2021 geändert 38/2019
§ 15 03.07.1991 01.06.1992 geändert 7/1992
§ 44 23.02.1981 01.06.1981 geändert 41/1981
§ 44 Abs. 1 03.07.2002 01.01.2003 geändert 28/2002, 43/2002