Die Direktion bestimmt die erforderlichen baufachkundigen Schätzer und für jedes Gebiet eine Teamleitung und deren Stellvertretung und weist jedem Schätzungsgebiet bei Bedarf andere Schätzer zu. *
Das Dienstverhältnis der Schätzer ist öffentlich-rechtlicher Natur. Die Anstellung erfolgt auf unbestimmte Zeit, längstens bis zum Ende des Jahres, in dem das ordentliche AHV-Alter erreicht wird.
Soweit diese Verordnung keine Abweichungen vorsieht, gelten sinngemäss die Bestimmungen der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung des Staatspersonals und subsidiär die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts.