Mit dem Gebäude zu versichern sind Einrichtungen, die
| 1. | dem Gebäudeeigentümer gehören, | ||
| 2. | ortsgebunden und | ||
| 3. | gebäudevollendend sind. | ||
Einrichtungen im Sinne von Abs. 1 gehören zur Grundausstattung und sind insbesondere:
| 1. | alle Einrichtungen, die den umbauten Raum benützbar machen, wie Türen, Treppen, Aufzüge, Fenster, Fensterläden; | ||
| 2. | auf Raummasse zugeschnittene Bodenbeläge; | ||
| 3. | die der Beheizung und Belüftung der Räume dienenden Einrichtungen, wie Öfen, Zentralheizungen mit Leitungen und Radiatoren, Heizöltanks, Rauchrohre, Kamine, Ventilatoren, Lufterhitzer; | ||
| 4. | die der Beleuchtung der Räume dienenden Einrichtungen mit Beleuchtungskörpern, die üblicherweise beim Erstellen des Gebäudes angebracht werden und bei einem Eigentümer- oder Nutzungswechsel beim Gebäude verbleiben, wie Keller-, Treppenhaus-, Küchen-, Bad-, WC-, Büro-, Werkstatt-, Estrich- und Garagebeleuchtung; | ||
| 5. | die sanitären Einrichtungen, wie Lavabos, WC, Dusche, Badewanne und Boiler; | ||
| 6. | feste Gas-, Wasser- und ähnliche Leitungen; | ||
| 7. | elektrische Leitungen und Tableaux; | ||
| 8. | andere Einrichtungen baulicher Art, die eine dem Gebäude ähnliche Dauerhaftigkeit aufweisen und so mit dem Gebäude verbunden sind, dass sie ohne erhebliche Beschädigung nicht entfernt werden können; | ||
| 9. | der vom Mieter bezahlte Endausbau. Er wird unausgeschiedener Bestandteil des Gebäudes und damit von der Versicherungssumme und der Prämie. | ||