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1.1101

Verfassung des Kantons Uri

Vom 28.10.1984 (Stand 01.06.2023)

Präambel

Im Namen Gottes!

Das Volk von Uri, das sich in seiner grossen Mehrheit zum christlichen Glauben bekennt, gibt sich,

in der Absicht, Freiheit und Recht auf den Grundlagen einer demokratischen Staatsordnung zu schützen, die Wohlfahrt aller zu fördern, Uri in seiner hergebrachten Selbständigkeit als Stand der Eidgenossenschaft zu stärken,

die folgende Verfassung:

1 Grundsätze

Art. ikel 1 Souveränität

Der Kanton Uri ist ein souveräner Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Als Glied des Bundesstaates arbeitet er unter Wahrung seiner besonderen Interessen mit Bund und Kantonen in der Erfüllung der Staatsaufgaben zusammen.

Art. ikel 2 Staatsziele

Der Kanton und die Gemeinden streben insbesondere an:

  1. eine gerechte Ordnung für das friedliche Zusammenleben der Menschen zu schaffen
  2. Rechte und Freiheiten des Einzelnen und der Familie zu schützen und Grundlagen für deren Verwirklichung bereitzustellen
  3. die Voraussetzungen für ein menschengerechtes Dasein herzustellen

Art. ikel 3 Bürgerrecht

Kantons- und Gemeindebürgerrecht sind untrennbar miteinander verbunden.

Die Gesetzgebung regelt die Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts.

Art. ikel 4 Staatshaftung

Der Kanton, die Gemeinden und die übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten haften für den Schaden, den ihre Organe in der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich verursacht haben.

Wer in seiner persönlichen Freiheit widerrechtlich schwer eingeschränkt oder wer schuldlos verhaftet wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung.

Die Gesetzgebung kann die Haftung des Staates auf weitere Fälle ausdehnen.

Art. ikel 5 Verantwortlichkeit der Organe

Der Kanton, die Gemeinden und die übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten können auf ihre Organe zurückgreifen, wenn diese den Schaden durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Amtspflicht verschuldet haben.

Art. ikel 6 Entschädigung bei Enteignung

Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, sind voll zu entschädigen.

2 Staat und Kirche

Art. ikel 7 Landeskirchen

Die römisch-katholische und die evangelisch-reformierte Kirche werden als Landeskirchen anerkannt.

Die Landeskirchen sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Art. ikel 8 Selbständigkeit

Die Landeskirchen ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung selbständig. Sie organisieren sich nach demokratischen Grundsätzen.

Sie können sich in Kirchgemeinden gliedern.

Jede Landeskirche erlässt für sich ein Organisationsstatut, das vom Regierungsrat zu genehmigen ist.

Das Handeln der Landeskirchen untersteht der Rechtskontrolle des Kantons.

Übergangsbestimmung: Jede Landeskirche hat innert fünf Jahren dem Regierungsrat ein Organisationsstatut zur Genehmigung zu unterbreiten. Bis dahin werden die bisher genehmigten Ausscheidungsdekrete und der Landratsbeschluss vom 28. Dezember 1916 über die Anerkennung der protestantischen Kirchgemeinde als Organisationsstatut anerkannt. Nach Ablauf dieser Frist kann der Regierungsrat die Organisationsstatute ersatzweise verfügen.

Art. ikel 9 Steuerhoheit

Die Landeskirchen oder ihre Kirchgemeinden sind befugt, im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung Steuern zu erheben.

3 Grundrechte und Pflichten

Art. ikel 10 Menschenwürde

Die Würde des Menschen ist unantastbar.

Art. ikel 11 Rechtsgleichheit

Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich.

Niemand darf wegen seiner Herkunft, seines Geschlechts, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner sozialen Stellung oder seiner Weltanschauung oder Religion benachteiligt oder bevorzugt werden.

Art. ikel 12 Freiheitsrechte

Gewährleistet sind:

  1. das Recht auf Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit
  2. das Recht auf Ehe und Familie
  3. der Schutz der Privatsphäre, der Wohnung und des Brief- und Fernmeldegeheimnisses
  4. die Glaubens- und Gewissensfreiheit
  5. die Informations-, Meinungs- und Pressefreiheit
  6. das Petitionsrecht
  7. die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit
  8. die Niederlassungsfreiheit
  9. die Freiheit der Lehre und Forschung sowie die Kunstfreiheit
  10. die Wirtschaftsfreiheit und das Recht der freien Berufswahl
  11. die Eigentumsfreiheit

Art. ikel 13 Rechtsschutz

Jeder hat Anspruch auf Rechtsschutz.

Die Parteien haben in allen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör und auf einen Entscheid innert angemessener Frist.

Art. ikel 14 Schranken der Grundrechte

Einschränkungen der Grundrechte bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Vorbehalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr.

Die Grundrechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt.

Die Grundrechte von Personen, die in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Staate stehen, dürfen zusätzlich soweit eingeschränkt werden, als es das besondere öffentliche Interesse erfordert.

Der Kern der Grundrechte ist unantastbar.

Art. ikel 15 Verwirklichung der Grundrechte

Grundrechte verpflichten alle Organe des Kantons, der Gemeinden und der übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten.

Art. ikel 16 Pflichten

Jeder hat seine gesetzlichen Pflichten dem Staat und der Allgemeinheit gegenüber zu erfüllen.

4 Politische Rechte und Pflichten

4.1 Stimmrecht

Art. ikel 17 Stimm- und Wahlrecht: allgemein

Stimmberechtigt sind alle Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, im Kanton Uri wohnen und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind. *

In kirchlichen Angelegenheiten sind nur die Kirchenangehörigen und in Angelegenheiten der Ortsbürgergemeinde nur die Ortsbürger stimmberechtigt.

Das Stimmrecht berechtigt, an Volkswahlen und an Volksabstimmungen teilzunehmen sowie Volksreferenden und Volksinitiativen zu unterzeichnen.

Wer stimmberechtigt ist, ist wahlfähig.

Art. ikel 18 Stimm- und Wahlrecht: Ausdehnung

Die Landeskirchen können in ihrem Organisationsstatut den Kreis der in kirchlichen Angelegenheiten Stimmberechtigten ausdehnen.

Die Landeskirchen können diese Befugnis den Kirchgemeinden übertragen.

Art. ikel 19 Stimm- und Wahlrecht: Korporationen

Das Stimmrecht in Angelegenheiten der Korporationen und der Korporationsbürgergemeinden bestimmt sich nach dem Recht der Korporationen.

Art. ikel 20 Ausübung des Stimmrechts

Die Teilnahme an den Abstimmungen und Wahlen und an den Gemeindeversammlungen ist Bürgerpflicht.

4.2 Volkswahlen

Art. ikel 21 Obligatorische Volkswahl: kantonale

Die Stimmberechtigten wählen:

  1. die Ständeräte
  2. den Regierungsrat
  3. den Landammann und den Landesstatthalter
  4. das Landgericht
  5. das Obergericht

Art. ikel 23 * Obligatorische Volkswahl: in der Gemeinde

Die Stimmberechtigten der Gemeinde wählen die Landräte, ihre verfassungsmässigen Organe sowie die in der Gemeindeordnung vorgesehenen Behörden und Angestellten. *

4.3 Volksabstimmungen

Art. ikel 24 Obligatorische Volksabstimmung des Kantons

Der kantonalen Volksabstimmung unterliegen:

  1. die Verfassungsänderungen
  2. die kantonalen Gesetze
  3. neue Ausgaben des Kantons von mehr als einer Million Franken
  4. neue Ausgaben des Kantons von mehr als hunderttausend Franken, wenn sie während mindestens zehn Jahren wiederkehrend sind
  5. kantonale Volksinitiativen in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs
  6. kantonale Volksinitiativen in der Form der allgemeinen Anregung, wenn der Landrat diesen nicht zustimmt. Volksinitiativen, welche die Totalrevision der Kantonsverfassung anregen, unterliegen immer der Volksabstimmung
  7. kantonale Volksinitiativen, welche die Abberufung einer Behörde verlangen

Art. ikel 25 Fakultative Volksabstimmung des Kantons

Volksreferenden unterliegen der kantonalen Volksabstimmung, wenn sie von mindestens vierhundertfünfzig Stimmberechtigten unterzeichnet sind, deren Stimmberechtigung amtlich beglaubigt ist. *

Volksreferenden sind zulässig gegen:

  1. Verordnungen
  2. Konkordate des Landrates
  3. neue Ausgaben des Kantons von mehr als fünfhunderttausend Franken
  4. neue Ausgaben des Kantons von mehr als fünfzigtausend Franken, wenn sie während mindestens zehn Jahren wiederkehrend sind
  5. grössere Wasserrechtsverleihungen des Kantons

Volksreferenden sind innert neunzig Tagen seit der Bekanntmachung der Referendumsvorlage einzureichen.

Der Landrat kann von sich aus weitere Beschlüsse der Volksabstimmung unterstellen.

Übergangsbestimmung zu Artikel 24 Buchstabe c und d und Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c und d: Für Ausgaben, die im Zeitpunkt der Volksabstimmung vom Landrat bereits beschlossen sind, gilt die bisherige Regelung. *

Art. ikel 27 Kantonale Volksinitiative: Gegenstand

Mit einer kantonalen Volksinitiative kann der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen verlangt werden.

Die kantonale Volksinitiative kann auch die Abberufung einer Behörde oder die Einreichung einer Standesinitiative beim Bund verlangen.

Art. ikel 28 Kantonale Volksinitiative: Form und Verfahren

Kantonale Volksinitiativen sind als ausgearbeiteter Entwurf oder als allgemeine Anregung einzureichen. Begehren auf Totalrevision der Kantonsverfassung sind nur in der Form der allgemeinen Anregung zulässig.

Kantonale Volksinitiativen müssen sich auf einen einheitlichen Regelungsbereich beschränken und dürfen weder übergeordnetem Recht widersprechen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich oder inhaltlich unbestimmt sein. Sie müssen von mindestens sechshundert Stimmberechtigten unterzeichnet sein, deren Stimmberechtigung amtlich beglaubigt ist. *

Kantonale Volksinitiativen sind spätestens anderthalb Jahre nach ihrer Einreichung dem Volk zur Abstimmung vorzulegen. Der Landrat kann der Volksinitiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.

Art. ikel 29 Gemeindliche Volksinitiative

Mit einer gemeindlichen Volksinitiative kann die Abberufung einer Gemeindebehörde oder der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Rechtsvorschriften verlangt werden, die im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden liegen.

Gemeindliche Volksinitiativen müssen die amtlich beglaubigten Unterschriften von mindestens einem Zehntel der in der Gemeinde Stimmberechtigten aufweisen. Sie sind spätestens zwölf Monate, nachdem sie eingereicht worden sind, dem Volk zur Abstimmung vorzulegen.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen für kantonale Volksinitiativen.

4.4 Abstimmungsordnung

Art. ikel 30 Wahlen und Abstimmungen

Wahlen und Abstimmungen des Kantons werden an der Urne getroffen. *

Landratswahlen nach dem Verhältniswahlsystem erfolgen an der Urne. *

Das Gemeindegesetz regelt die Abstimmungen und Wahlen der Gemeinden. *

5 Öffentliche Aufgaben

5.1 Grundsätze

Art. ikel 31 Zusammenarbeit

Der Kanton, die Gemeinden und die übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten arbeiten bei der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben zusammen.

Art. ikel 32 Enteignung

Soweit es zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben notwendig ist, ist die Enteignung zulässig.

Das Enteignungsrecht steht dem Kanton, den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den Korporationen zu.

5.2 Bildungswesen und Kulturpflege

Art. ikel 33 Öffentliche Schulen

Der Kanton und die Gemeinden schaffen geeignete Voraussetzungen, damit alle Kinder und Jugendlichen ihren Anlagen entsprechend an öffentlichen Volks-, Mittel- und Berufsschulen unterrichtet werden können.

Art. ikel 34 * Volksschulen: Schulbesuch

Der Besuch der Volksschule ist unentgeltlich und, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, obligatorisch.

Art. ikel 35 Volksschulen: Trägerschaft und Aufsicht

Träger der Volksschulen sind die Gemeinden oder Gemeindeverbände.

Der Kanton unterstützt und beaufsichtigt die Gemeinden und die Gemeindeverbände.

Art. ikel 36 Volksschulen: Sonderschulen

Der Kanton führt oder unterstützt Sonderschulen und Heime. Er kann die Gemeinden zu angemessenen Leistungen beiziehen.

Art. ikel 37 * Kindergärten

Die Gemeinden führen Kindergärten.

Art. ikel 38 Berufsschule und höhere Schulen

Der Kanton fördert die Berufs- und Fachausbildung und die höhere Schulbildung.

Er kann entsprechende Bildungsanstalten selber betreiben oder sich an solchen beteiligen.

Art. ikel 39 Privatschulen

Das Recht des Privatschulunterrichts ist gewährleistet. Privatschulen sind bewilligungspflichtig und unterstehen der Aufsicht des Kantons.

Art. ikel 40 Ausbildungshilfen

Der Kanton richtet Ausbildungshilfen in Form von Stipendien und Darlehen aus.

Art. ikel 41 Erwachsenenbildung und Freizeitbeschäftigung

Der Kanton und die Gemeinden können die Erwachsenenbildung und Bestrebungen für eine sinnvolle Freizeitgestaltung unterstützen.

Art. ikel 42 Kulturpflege

Der Kanton und die Gemeinden pflegen das heimatliche Kulturgut und fördern künstlerische und kulturelle Bestrebungen und Tätigkeiten.

Art. ikel 43 Gesetzgebung

Die Gesetzgebung führt die Grundsätze über das Bildungswesen und insbesondere über die Dauer der obligatorischen Schulpflicht sowie über die Kulturpflege näher aus.

5.3 Sozialhilfe

Art. ikel 44 Aufgabenteilung

Die öffentliche Fürsorge und das Vormundschaftswesen obliegen den Gemeinden, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

Der Kanton unterstützt und beaufsichtigt die Gemeinden. Er kann besondere Sozialhilfeeinrichtungen schaffen und unterstützen.

Der Kanton kann eigene Sozialversicherungseinrichtungen schaffen.

5.4 Gesundheitswesen

Art. ikel 45 Grundsatz

Der Kanton und die Gemeinden fördern die Volksgesundheit, die Gesundheitsvorsorge und die Krankenpflege. Sie schaffen die Voraussetzungen für die medizinische Versorgung der Bevölkerung.

Der Kanton und die Gemeinden fördern die Bekämpfung von Suchtgefahren.

Art. ikel 46 Besondere Aufgaben des Kantons

Der Kanton überwacht und koordiniert das Gesundheitswesen. Er ordnet das Medizinalwesen und die Gesundheitspolizei.

Der Kanton gewährleistet den Betrieb des Kantonsspitals. Er kann weitere Kranken- und Pflegeheime unterstützen.

5.5 Lebensraum

Art. ikel 47 Raumplanung

Der Kanton und die Gemeinden stellen die geordnete Besiedlung des Landes und die zweckmässige Nutzung des Bodens sicher. Sie berücksichtigen bei ihren Tätigkeiten die Ziele und Erfordernisse der Raumplanung.

Der Kanton ist für die Richtplanung verantwortlich. Die Gemeinden sind im Rahmen der Gesetzgebung für die Nutzungsplanung zuständig.

Art. ikel 48 Bauwesen

Der Kanton und die Gemeinden erlassen Bauvorschriften.

Der Kanton regelt den Bau und den Unterhalt der Verkehrswege und der Einrichtungen zum Schutze vor Naturgewalten.

Art. ikel 49 Schutz der Umwelt und des Lebensraumes

Der Kanton und die Gemeinden sorgen bei ihrer Tätigkeit für den Schutz des Menschen, seiner Umwelt und seines Lebensraumes.

Der Kanton erlässt Vorschriften zum Schutz vor Grossraubtieren und zur Beschränkung und Regulierung des Bestands. Die Förderung des Grossraubtierbestands ist verboten. *

Art. ikel 50 Öffentliche Sachen

Seen und Flüsse gehören dem Kanton. Privatrechte bleiben vorbehalten.

Der Kanton stellt weitere Vorschriften auf über die öffentlichen Sachen und über deren Gebrauch und Nutzung.

Er regelt die Nutzung des Grundwassers.

Wasserkräfte, die dem Kanton gehören, dürfen nur zur Nutzung verliehen werden, wenn sich der Kanton am Unternehmen des Beliehenen erheblich beteiligen kann.

5.6 Wirtschaft

Art. ikel 51 Wirtschaftspolitik

Der Kanton und die Gemeinden fördern eine ausgewogene Entwicklung aller Bereiche der urnerischen Volkswirtschaft.

Der Kanton strebt dabei eine ausgeglichene Entwicklung aller Landesteile an.

Art. ikel 52 Rahmenbedingungen

Der Kanton und die Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für die Land- und Forstwirtschaft, die Industrie, das Gewerbe und den Dienstleistungssektor.

Art. ikel 53 Gesetzgebung

Der Kanton erlässt Vorschriften für eine geordnete Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten.

Art. ikel 54 * Kantonalbank

Der Kanton kann eine Kantonalbank betreiben. Er garantiert deren Verbindlichkeiten.

Die Kantonalbank hat einen angemessenen Ertrag zu erwirtschaften. Sie dient vorwiegend der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung des Kantons.

Art. ikel 55 Regalrechte: Begriff

Die Regalien vermitteln die ausschliessliche Befugnis zur Betätigung und wirtschaftlichen Nutzung.

Art. ikel 56 Regalrechte: Salz-, Jagd- und Fischereiregal

Dem Kanton stehen das Salzregal, das Jagdregal und das Fischereiregal zu.

Art. ikel 57 Regalrechte: Bergregal

Das Bergregal steht grundsätzlich dem Kanton zu.

Vorbehalten bleiben das Recht der Korporationen, Strahlerrechte zu erteilen sowie auf ihrem Allmendgebiet Konzessionen zu verleihen zur Ausbeutung von Erzgruben und zur Ausbeutung von Gesteinen im Tagbau (Steinbrüche).

Die Gesetzgebungshoheit über das Bergregal verbleibt dem Kanton.

5.7 Finanzordnung

Art. ikel 58 Finanzhaushalt

Der Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden ist nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu führen. Er soll auf die Dauer ausgeglichen sein.

Der Kanton und die Gemeinden erstellen Finanzplanungen und gewährleisten die Finanzkontrolle.

Die Finanzplanungen sind mit den Aufgabenplanungen abzustimmen.

Art. ikel 59 Mittelbeschaffung

Der Kanton und die Gemeinden beschaffen sich die notwendigen Mittel durch:

  1. die Erhebung von Steuern, Gebühren und Beiträgen
  2. die Erträgnisse des Vermögens und der Regalrechte
  3. Beiträge und Anteile an Einnahmen des Bundes und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Unternehmungen und Einrichtungen
  4. allfällige weitere Erträgnisse
  5. Aufnahme von Anleihen und Darlehen

Gemeindeverbände erheben keine Steuern.

Das kantonale Recht bestimmt den Gegenstand der Steuer, den Kreis der Steuerpflichtigen und die Bemessungsgrundlagen. Im Rahmen der Gesetzgebung bestimmen die Gemeinden ihren Steuerfuss.

Art. ikel 60 Grundsätze der Steuererhebung

Die Steuern sind nach den Grundsätzen der Solidarität und der Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen auszurichten.

Sie sind so zu bemessen, dass die gesamte Belastung der Steuerpflichtigen mit Abgaben nach sozialen Grundsätzen tragbar ist, die Leistungsfähigkeit der Wirtschaft nicht überfordert, der Wille zur Einkommens- und Vermögenserzielung nicht geschwächt und die Selbstvorsorge gefördert werden.

Steuerhinterziehungen und Widerstände gegen die Steuererhebung sind mit wirksamen Sanktionen zu verfolgen.

Art. ikel 61 Finanzausgleich

Der Kanton stellt den Finanzausgleich zwischen den Einwohnergemeinden sicher. Diese können verpflichtet werden, Finanzausgleichsbeiträge zu leisten.

6 Gliederung des Staates

6.1 Kanton

Art. ikel 62 Gebiet

Zum Kanton Uri gehört das Gebiet, das ihm durch die historischen Grenzen zugeschieden und durch die Schweizerische Eidgenossenschaft gewährleistet ist.

Grenzbereinigungen sind vom Landrat zu genehmigen.

Art. ikel 63 Hauptort

Hauptort des Kantons Uri ist Altdorf.

Der Landrat, der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte haben ihren Sitz in Altdorf.

6.2 Gemeinden

Art. ikel 64 Gemeindearten

Im Rahmen der Verfassung sind folgende Gemeindearten anerkannt:

  1. die Einwohnergemeinde, die alle in einer Gemeinde ansässigen Personen umfasst
  2. die Kirchgemeinde, die alle in einer Gemeinde ansässigen Angehörigen einer Landeskirche umfasst
  3. die Ortsbürgergemeinde, die alle in einer Gemeinde ansässigen Ortsbürger umfasst
  4. die Korporationsbürgergemeinde (Allmendbürgergemeinde), die alle in einer Gemeinde ansässigen Korporationsbürger umfasst

Die Landeskirchen und die Korporationen können das Hoheitsgebiet ihrer Gemeinden abweichend vom Gebiet der Einwohnergemeinden festlegen.

Art. ikel 65 Rechtsnatur

Die Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Art. ikel 66 Gebietsveränderungen und Grenzbereinigungen *

Gebietsveränderungen und Grenzbereinigungen richten sich nach dem Gemeindegesetz. *

Für die Kirchgemeinden gilt das Organisationsstatut der Landeskirche, für die Korporationsbürgergemeinden das Recht der Korporationen.

Art. ikel 67 * Einwohnergemeinden

Der Kanton Uri gliedert sich in Einwohnergemeinden, deren Bestand im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung gewährleistet ist.

Einwohnergemeinden können sich zusammenschliessen. Das Nähere regelt das Gesetz.

Art. ikel 68 Kirchgemeinde

Im Rahmen der Verfassung begründen und organisieren sich die Kirchgemeinden nach dem Organisationsstatut der betreffenden Landeskirche.

Art. ikel 69 Ortsbürgergemeinde

Die Einwohnergemeinden können Ortsbürgergemeinden ausscheiden.

Die Ausscheidungsdekrete, die vom Regierungsrat zu genehmigen sind, müssen die Grundzüge der Organisation und die Aufgaben der Ortsbürgergemeinde umschreiben.

Übergangsbestimmung: Die bisherigen Ausscheidungsdekrete werden als solche nach Absatz 2 anerkannt. Sie sind innert fünf Jahren seit dem Inkrafttreten der Kantonsverfassung anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Regierungsrat die Ausscheidungsdekrete ersatzweise anpassen.

Wird eine Einwohnergemeinde aufgehoben oder schliesst sie sich mit einer anderen zusammen, gilt das auch für die Ortsbürgergemeinde. *

Art. ikel 70 Korporationsbürgergemeinde

Die Korporationsbürgergemeinden begründen und organisieren sich nach dem Recht der Korporationen.

Art. ikel 71 * Zweckverbände

Das Gemeindegesetz und die besondere Gesetzgebung regeln die Zweckverbände.

Übergangsbestimmung: Bestehende Zweckverbände gelten als genehmigt und anerkannt.

6.3 Korporationen

Art. ikel 72 Rechtsnatur

Die Korporationen Uri und Ursern sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Die Korporationen können Korporationsbürgergemeinden schaffen. Solche Beschlüsse sind dem Regierungsrat mitzuteilen.

Übergangsbestimmung: Die bestehenden Korporationsbürgergemeinden werden anerkannt. Die entsprechenden Ausscheidungsdekrete sind innert fünf Jahren seit dem Inkrafttreten der Verfassung anzupassen.

Art. ikel 73 Korporationsvermögen

Das Korporationsvermögen bleibt gewährleistet.

Art. ikel 74 Zusammenarbeit

Die Korporationen unterstützen den Kanton und die Gemeinden in deren Aufgabenerfüllung und helfen mit, die Staatsziele zu erreichen.

7 Organisation und Zuständigkeiten des Staates

7.1 Grundsätze

Art. ikel 75 Gewaltenteilung

Rechtsetzende, vollziehende und rechtsprechende Gewalten sind getrennt.

Art. ikel 76 Unvereinbarkeiten

Niemand darf gleichzeitig Mitglied des Landrates und des Regierungsrates sein. Landräte und Regierungsräte dürfen keinem Gericht angehören. Kein Richter darf gleichzeitig Mitglied zweier ordentlicher Gerichte sein.

Den Mitgliedern des Regierungsrates ist es untersagt:

  1. Mitglied einer Gemeindebehörde zu sein
  2. dem Engeren Rat einer Korporation anzugehören
  3. vollamtlicher Angestellter des Kantons oder einer Gemeinde zu sein
  4. als Rechtsanwalt vor einem urnerischen Gericht aufzutreten

Vollamtlichen Angestellten des Kantons ist es untersagt, dem Landrat als Mitglied anzugehören. *

Art. ikel 77 Verwandtenausschluss

Es dürfen nicht der gleichen Kantons- oder Gemeindebehörde angehören: *

  1. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Personen, die zusammen in dauernder Lebensgemeinschaft leben
  2. Verwandte im ersten und zweiten Grad
  3. Ehegatten von Verwandten im ersten und zweiten Grad, eingetragene Partnerinnen und Partner von Verwandten im ersten und zweiten Grad sowie Personen, die mit Verwandten im ersten und zweiten Grad in dauernder Lebensgemeinschaft leben

Die Bestimmung gilt nicht für den Landrat.

Art. ikel 78 * Ausstand

Mitglieder von Behörden und Angestellte haben sich bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffen, in den Ausstand zu begeben.

Art. ikel 79 Öffentlichkeit

Die Verhandlungen des Landrates und der Gerichte sind öffentlich. Die Gesetzgebung bezeichnet die im öffentlichen und privaten Interesse gebotenen Ausnahmen.

Bei den Gerichten erstreckt sich die Öffentlichkeit nicht auf die Urteilsberatung.

Art. ikel 80 Beschlussfähigkeit

Eine Behörde ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte, mindestens aber drei Mitglieder anwesend sind.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes und die Fälle des gesetzlichen Ausstandes. *

Art. ikel 81 Beschlussfassung

Sofern die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, bedürfen Beschlüsse zu ihrer Gültigkeit der absoluten Mehrheit der Stimmenden.

Die Präsidenten stimmen nicht, ausser bei Wahlen. Sie geben den Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet das Los.

Art. ikel 82 * Vereidigung

Behörden und Angestellte des Kantons sind in der Regel zu vereidigen.

Art. ikel 83 * Amtsdauer

Die Amtsdauer für kantonale Behörden beträgt vier Jahre, jene für den Landammann und den Landesstatthalter zwei Jahre. Für Angestellte des Kantons, die vom Volk gewählt werden, gilt ebenfalls die vierjährige Amtsdauer, soweit der Landrat nicht abweichende Bestimmungen dazu erlässt.

Für Behörden und Angestellte der Gemeinden gilt die zweijährige Amtsdauer, wenn die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt. Diese kann für bestimmte Angestelltengruppen insbesondere auf die periodische Wiederwahl verzichten. *

Disziplinarmassnahmen bleiben vorbehalten.

Art. ikel 84 Amtsantritt

Die Mitglieder des Landrates, des Regierungsrates und der Gerichte treten ihr Amt am 1. Juni an, die Ständeräte mit Beginn der auf die Wahl folgenden Sitzung der Bundesversammlung.

Die Gemeindebehörden treten ihr Amt am 1. Januar an, wenn die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt. *

Wahlen für den Rest der Amtsdauer werden sofort wirksam.

Die Wahlen sind so anzusetzen, dass der rechtzeitige Amtsantritt gewährleistet ist.

Art. ikel 85 Amtszwang

Die Gesetzgebung regelt den Amtszwang.

Art. ikel 86 Information der Öffentlichkeit

Die Behörden unterrichten die Öffentlichkeit über wichtige Probleme, Vorhaben und Beschlüsse, sofern nicht entgegenstehende Interessen überwiegen.

7.2 Der Kanton

7.2.1 Der Landrat

Art. ikel 87 Stellung und Zusammensetzung

Der Landrat ist die stellvertretend gesetzgebende Behörde des Kantons. Er übt die Oberaufsicht über alle Behörden aus, die kantonale Aufgaben wahrnehmen.

Der Landrat besteht aus 64 Mitgliedern.

Art. ikel 88 Wahl

Jede Einwohnergemeinde wählt so viele Landräte, als ihr zustehen. Für Gemeinden, denen fünf oder mehr Landräte zustehen, gilt das System der Verhältniswahl, für die übrigen das System der Mehrheitswahl. Das Nähere regelt das Gesetz. *

Die 64 Sitze verteilen sich auf die Einwohnergemeinden nach ihrer schweizerischen Wohnbevölkerung gemäss jeweils neuester eidgenössischer Volkszählung. Es gelten folgende Regeln:

  1. Die schweizerische Bevölkerungszahl des Kantons wird durch 64 geteilt. Gemeinden, deren schweizerische Bevölkerungszahl die so ermittelte, auf die nächste ganze Zahl aufgerundete Ziffer nicht überschreitet, erhalten einen Sitz zugeteilt und scheiden für die weitere Zuteilung aus
  2. Die restlichen Landratssitze werden auf die verbleibenden Gemeinden verteilt, indem die schweizerische Bevölkerungszahl dieser Gemeinden durch die Zahl der verbleibenden Landratssitze geteilt wird. Jede dieser Gemeinden erhält soviel Sitze, als die sich ergebende Ziffer in ihrer Bevölkerungszahl aufgeht
  3. Die übrigbleibenden Sitze fallen der Reihe nach an die Gemeinden mit den grössten Restzahlen

Übergangsbestimmung zu Artikel 88 Absatz 1: Das Gesetz ist dem Volk innert zwei Jahren seit der Annahme dieser Verfassungsänderung zur Abstimmung vorzulegen. Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Landrat nach dem System der Mehrheitswahl gewählt. *

Art. ikel 89 Verfahrensordnung

Der Landrat konstituiert sich selbst und wählt jährlich seinen Präsidenten und den Vizepräsidenten.

Er erlässt eine Geschäftsordnung, die nicht dem Volksreferendum unterliegt.

Der Regierungsrat nimmt an den Sitzungen des Landrates mit beratender Stimme teil.

Art. ikel 90 Zuständigkeiten: Gesetzgebung

Der Landrat unterbreitet dem Volk in Form des Gesetzes alle wichtigen Bestimmungen, insbesondere diejenigen, welche die Rechte und Pflichten aller oder der meisten Bürger festlegen.

Für andere Vorschriften erlässt der Landrat Verordnungen, soweit die Gesetzgebung in der Sache nicht einer anderen Behörde zusteht.

Der Regierungsrat erlässt zeitlich befristete Noterlasse; diese sind sobald als möglich dem Landrat zu unterbreiten, der über ihre weitere Geltung und Befristung entscheidet. *

Art. ikel 91 Zuständigkeiten: Finanzbeschlüsse

Der Landrat:

  1. beschliesst unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Volkes über neue Ausgaben
  2. beschliesst den jährlichen Voranschlag
  3. nimmt die Staatsrechnung, die Rechnung der Urner Kantonalbank und jene des Kantonsspitals ab

Art. ikel 92 Zuständigkeiten: Wahlen

Der Landrat wählt:

  1. die Vorsteher und Stellvertreter der regierungsrätlichen Direktionen, auf Vorschlag des Regierungsrates
  2. den Erziehungsrat, ausser dem Präsidenten
  3. den Kommandanten des Urner Bataillons nach den Bundesvorschriften
  4. die Angestellten des Kantons, soweit deren Wahl nicht dem Regierungsrat vorbehalten ist
  5. den Bankrat

Art. ikel 93 Zuständigkeiten: weitere Zuständigkeiten

Der Landrat:

  1. genehmigt rechtsetzende Konkordate
  2. genehmigt die Rechenschaftsberichte des Regierungsrates und des Obergerichtes
  3. übt die den Kantonen in der Bundesverfassung eingeräumten bundesstaatlichen Mitwirkungsrechte aus (Art. 86, 89, 89bis und 93 Bundesverfassung, SR 101)
  4. übt das Begnadigungsrecht aus
  5. entscheidet Kompetenzkonflikte, soweit dafür nicht das Obergericht zuständig ist
  6. nimmt von regierungsrätlichen Planungen Kenntnis
  7. bewilligt Anleihen
  8. erfüllt weitere Aufgaben, die ihm die Gesetzgebung überträgt

7.2.2 Der Regierungsrat und die Verwaltung

Art. ikel 94 Regierungsrat: Stellung und Zusammensetzung

Der Regierungsrat ist die leitende und die oberste vollziehende Behörde des Kantons.

Er besteht aus dem Landammann, dem Landesstatthalter und fünf Mitgliedern.

Art. ikel 95 Regierungsrat: Wahl

Der Regierungsrat wird vom Volk nach dem System der Mehrheitswahl bestellt.

Bei der Wahl ist auf die verschiedenen Landesteile billige Rücksicht zu nehmen. Aus einer Gemeinde dürfen höchstens drei Mitglieder gewählt werden.

Art. ikel 96 Regierungsrat: Organisation

Der Regierungsrat erfüllt seine Aufgaben als Kollegialbehörde.

Zur Vorbereitung der Regierungsaufgaben und für den Vollzug der Gesetzgebung des Bundes und des Kantons werden Direktionen geschaffen, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbständig entscheiden.

Art. ikel 97 Regierungstätigkeiten

Der Regierungsrat bestimmt die wichtigen Ziele und Mittel des staatlichen Handelns. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten.

Der Regierungsrat hat im Weitern:

  1. den Kanton nach innen und aussen zu vertreten
  2. die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu wahren
  3. die Beziehungen mit den Behörden des Bundes und anderer Kantone zu pflegen
  4. im Rahmen seiner Zuständigkeit rechtsgeschäftliche und vollziehende Konkordate abzuschliessen
  5. Wahlen zu treffen, soweit diese Befugnisse nicht andern Organen übertragen sind
  6. im Rahmen der Gesetzgebung das Kantonsbürgerrecht zu erteilen
  7. dem Landrat regelmässig den Voranschlag, die Staatsrechnung und den Rechenschaftsbericht über die Regierungs- und Verwaltungstätigkeit vorzulegen
  8. alle Staatsgeschäfte zu erledigen und alle Verfügungen zu treffen, die zu den Aufgaben einer Regierung gehören und nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen sind

Art. ikel 98 Vorbereitung der Rechtsetzung

Der Regierungsrat legt dem Landrat Entwürfe zu Verfassungsänderungen, Gesetzen und Verordnungen vor.

Art. ikel 99 Leitung der Verwaltung

Der Regierungsrat ist die oberste Verwaltungsbehörde. Er steht der kantonalen Verwaltung vor und beaufsichtigt die anderen Träger von öffentlichen Aufgaben.

Der Regierungsrat sorgt für die rechtmässige und wirksame Tätigkeit der Verwaltung.

Er entscheidet nach Massgabe der Gesetzgebung über Verwaltungsbeschwerden.

Art. ikel 100 Der Erziehungsrat

Der Erziehungsrat übt im Rahmen der Gesetzgebung die unmittelbare Aufsicht über das gesamte Schul- und Erziehungswesen aus.

Der Erziehungsrat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und fünf bis sieben Mitgliedern. Der Erziehungsdirektor amtet als Präsident.

Art. ikel 101 Kantonale Verwaltung

Die kantonale Verwaltung wird in Direktionen gegliedert. Diese werden durch die Mitglieder des Regierungsrates geleitet.

Verwaltungsaufgaben des Kantons können selbständigen Anstalten, Gemeinden, Zweckverbänden, interkantonalen Organisationen oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen übertragen werden.

Ausnahmsweise können privatrechtliche Organisationen mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut werden, sofern die Mitwirkungsrechte und der Rechtsschutz der Bürger sowie die Aufsicht durch den Regierungsrat sichergestellt sind.

7.2.3 Die richterlichen Behörden

Art. ikel 102 * Grundsatz

Die richterlichen Behörden sind unabhängig und dem Gesetz und Recht verpflichtet.

Sie unterstehen der Oberaufsicht des Landrates. Das Obergericht erstattet dem Landrat regelmässig einen Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege im Kanton Uri.

Die Verwaltungsbehörden erfüllen Aufgaben der Rechtsprechung, soweit die Gesetzgebung ihnen solche überträgt.

Art. ikel 103 * Organisation, Aufgaben und Verfahren

Das Gesetz regelt die Organisation und die Zusammensetzung der richterlichen Behörden. Es kann für einzelne Gerichte Abteilungen und Kommissionen vorsehen.

Soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht, sind die Zuständigkeiten und Verfahren in einer Verordnung zu regeln. *

Art. ikel 104 * Zivilgerichtsbarkeit

Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:

  1. die Schlichtungsbehörde
  2. die Landgerichtspräsidien
  3. das Landgericht
  4. das Obergericht

Das Gesetz kann bestimmte Zivilstreitigkeiten besonderen Organen zuweisen.

Art. ikel 105 * Strafgerichtsbarkeit

Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: *

  1. die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren
  2. Landgerichtspräsidium
  3. das Landgericht
  4. das Obergericht

Organe der Jugendstrafrechtspflege sind:

  1. der Jugendanwalt
  2. das Jugendgericht
  3. die Jugendgerichtskommission des Obergerichts

Die Gesetzgebung kann kantonale und gemeindliche Behörden und Verwaltungsstellen ermächtigen, geringfügige Bussen auszufällen. Der Weiterzug an ein Gericht bleibt gewährleistet.

Art. ikel 105a * Verwaltungsgerichtsbarkeit

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:

  1. das Obergericht
  2. weitere Behörden und Organe, denen die Gesetzgebung Aufgaben der Verwaltungsrechtsprechung überträgt

7.3 Die Gemeinden

7.3.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. ikel 106 Selbständigkeit

Im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung sind die Gemeinden befugt, sich selbst zu organisieren, ihre Behörden und Angestellten zu wählen, ihre Aufgaben nach eigenem Ermessen zu erfüllen und ihre öffentlichen Sachen selbständig zu verwalten. *

Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Gemeinden aus.

Art. ikel 107 Aufgaben

Die Aufgaben der Einwohnergemeinden richten sich nach dem Gemeindegesetz. *

Die Kirchgemeinden erfüllen die kirchlichen Aufgaben einer Gemeinde, wie sie sich aus der Verfassung und dem Organisationsstatut ergeben.

Die Ortsbürgergemeinden erfüllen die Aufgaben, die ihnen im Ausscheidungsdekret übertragen sind.

Die Aufgaben der Korporationsbürgergemeinden richten sich nach dem Recht der Korporationen.

Im Rahmen der Verfassung können die verschiedenen Gemeinden vertragliche Vereinbarungen über die Aufgabenteilung treffen. Solche Verträge bedürfen der Genehmigung des Regierungsrats, sofern es sich nicht um gleichartige Gemeinden handelt. *

Art. ikel 108 Organisation

Oberstes Organ der Gemeinde sind die Stimmberechtigten. *

Jede Einwohnergemeinde hat einen Gemeinderat, jede Kirchgemeinde einen Kirchenrat und jede Ortsbürgergemeinde einen Ortsbürgerrat zu wählen. Für besondere Aufgaben können weitere Behörden, insbesondere ein Schulrat und ein Sozialrat, gewählt werden. *

Die Organisation der Korporationsbürgergemeinden richtet sich nach dem Recht der Korporationen.

Art. ikel 109 Zuständigkeit

Soweit weder die Verfassung noch die Gesetzgebung etwas anderes bestimmt, ist der Gemeinderat beziehungsweise der Kirchenrat oder der Ortsbürgerrat zuständig, für die Gemeinde zu handeln.

Art. ikel 109a * Ausführungsrecht

Das Nähere bestimmt das Gemeindegesetz.

7.3.2 Die Einwohnergemeinde

Art. ikel 110 Zuständigkeit der Stimmberechtigten

Die Stimmberechtigten sind zuständig: *

  1. Rechtsvorschriften zu beschliessen
  2. den Voranschlag und die Rechnung der Gemeinde zu verabschieden
  3. die Abgaben der Gemeinde festzulegen
  4. die Landräte, den Gemeinderat, den Schulrat und den Sozialrat und, sofern keine Kirchgemeinde besteht, den Ortspfarrer zu wählen
  5. Ausscheidungsdekrete zu beschliessen
  6. Verträge über die Aufgabenteilung und die Vermögensausscheidung nach Artikel 107 zu beschliessen

Die Befugnisse nach Absatz 1 sind nicht übertragbar, soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

Art. ikel 111 * Gemeinderat

Der Gemeinderat besteht aus dem Präsidium und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder.

Das Nähere regeln das Gemeindegesetz und die besondere Gesetzgebung.

Art. ikel 112 * Schulrat

Sofern die Gemeinde einen Schulrat einsetzt, besteht er aus dem Präsidium und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder.

Das Nähere regeln das Gemeindegesetz und die besondere Gesetzgebung.

Art. ikel 113 * Sozialrat

Sofern die Gemeinde einen Sozialrat einsetzt, besteht er aus dem Präsidium und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder.

Das Nähere regeln das Gemeindegesetz und die besondere Gesetzgebung.

7.3.3 Die Kirchgemeinde

Art. ikel 114 * Zuständigkeit der Stimmberechtigten

Die Stimmberechtigten haben die gleichen Befugnisse wie jene der Einwohnergemeinde, jedoch beschränkt auf kirchliche Angelegenheiten.

Sie wählen den Kirchenrat und den Ortspfarrer.

Art. ikel 115 Kirchenrat

Der Kirchenrat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Verwalter und mindestens zwei Mitgliedern.

Er erfüllt die ihm durch das Organisationsstatut zugewiesenen Aufgaben.

7.3.4 Die Ortsbürgergemeinde

Art. ikel 116 * Zuständigkeiten der Stimmberechtigten

Die Stimmberechtigten haben die gleichen Befugnisse wie jene der Einwohnergemeinde, jedoch beschränkt auf die Angelegenheiten der Ortsbürgergemeinde.

Sie wählen den Ortsbürgerrat.

Art. ikel 117 Ortsbürgerrat

Der Ortsbürgerrat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Verwalter und zwei bis vier Mitgliedern.

Er erfüllt die ihm durch das Ausscheidungsdekret zugewiesenen Aufgaben.

7.4 Die Korporationen

Art. ikel 118 Selbständigkeit

Die Korporationen organisieren und verwalten sich nach demokratischen Grundsätzen selbst.

Das Handeln der Korporationen untersteht der Rechtskontrolle des Kantons.

8 Verfassungsrevision

Art. ikel 119 Grundsatz

Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.

Art. ikel 120 Teilrevision

Vorlagen auf Teilrevision der Kantonsverfassung werden vom Landrat oder durch Volksinitiative der obligatorischen Volksabstimmung unterbreitet.

Übergangsbestimmung: Der Regierungsrat kann Volksinitiativen, die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verfassung hängig sind, redaktionell dem Text der neuen Verfassung anpassen.

Art. ikel 121 Totalrevision

Der Landrat oder auf Volksinitiative hin das Volk können die Totalrevision der Kantonsverfassung beschliessen.

Die Totalrevision wird von einem Verfassungsrat vorgenommen, der vom Volk nach den Bestimmungen über die Landratswahlen gewählt wird. Mitglieder des Landrates und des Regierungsrates sind wählbar.

Die Vorschriften über die Unvereinbarkeit und die Amtsdauer finden keine Anwendung.

9 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. ikel 122 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verfassung des Kantons Uri vom 6. Mai 1888 wird aufgehoben.

Art. ikel 123 Inkrafttreten

Diese Verfassung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft. Sie unterliegt der Gewährleistung durch die Bundesversammlung[1].

Art. ikel 124 Weitergeltung bisherigen Rechts

Bestimmungen des bisherigen Rechts, die dieser Verfassung widersprechen, sind aufgehoben.

Erlasse, die von einer nach dieser Verfassung nicht mehr zuständigen Behörde geschaffen worden sind, bleiben weiterhin in Kraft. Die Änderung solcher Erlasse richtet sich nach dieser Verfassung.

Art. ikel 125 Wahlen

Die Mitglieder der Behörden und die Beamten bleiben bis zum Ende der laufenden Amtsdauer, längstens bis zum 31. Dezember 1988, im Amt.

Bestehende Behörden, die sich nicht mehr auf eine Verfassungsgrundlage stützen können, werden auf das Ende der laufenden Amtsdauer aufgelöst.

Egress

AB 13.07.1984

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
28.10.1984 01.01.1985 Erlass Erstfassung AB 13.07.1984
05.03.1989 05.03.1989 Artikel 17 Abs. 1 geändert AB 23.12.1988
24.09.1989 24.09.1989 Artikel 88 Abs. 3 geändert AB 21.04.1989
17.05.1992 01.06.1995 Artikel 80 Abs. 2 geändert AB 16.04.1992
17.05.1992 01.06.1995 Artikel 102 totalrevidiert AB 16.04.1992
17.05.1992 01.06.1995 Artikel 103 totalrevidiert AB 16.04.1992
17.05.1992 01.06.1995 Artikel 105 totalrevidiert AB 16.04.1992
17.05.1992 01.06.1995 Artikel 105a eingefügt AB 16.04.1992
28.11.1993 01.01.1994 Artikel 24 Abs. 1, c) geändert AB 29.10.1993
28.11.1993 01.01.1994 Artikel 24 Abs. 1, d) geändert AB 29.10.1993
28.11.1993 01.01.1994 Artikel 25 Abs. 2, c) geändert AB 29.10.1993
28.11.1993 01.01.1994 Artikel 25 Abs. 2, d) geändert AB 29.10.1993
28.11.1993 01.01.1994 Artikel 25 Abs. 5 eingefügt AB 29.10.1993
02.03.1997 01.08.1998 Artikel 37 totalrevidiert AB 24.01.1997
08.06.1997 01.10.1997 Artikel 25 Abs. 1 geändert AB 02.05.1997
08.06.1997 01.10.1997 Artikel 28 Abs. 2 geändert AB 02.05.1997
28.09.1997 01.01.1998 Artikel 108 Abs. 2 geändert AB 22.08.1997
28.09.1997 01.01.1998 Artikel 110 Abs. 1, e) geändert AB 22.08.1997
21.05.2000 01.01.2001 Artikel 23 totalrevidiert AB 14.04.2000
21.05.2000 01.01.2001 Artikel 76 Abs. 2, c) geändert AB 14.04.2000
21.05.2000 01.01.2001 Artikel 76 Abs. 3 geändert AB 14.04.2000
21.05.2000 01.01.2001 Artikel 78 totalrevidiert AB 14.04.2000
21.05.2000 01.01.2001 Artikel 82 totalrevidiert AB 14.04.2000
21.05.2000 01.01.2001 Artikel 83 totalrevidiert AB 14.04.2000
21.05.2000 01.01.2001 Artikel 92 Abs. 1, c) aufgehoben AB 14.04.2000
21.05.2000 01.01.2001 Artikel 92 Abs. 1, e) geändert AB 14.04.2000
21.05.2000 01.01.2001 Artikel 106 Abs. 1 geändert AB 14.04.2000
02.12.2001 01.09.2003 Artikel 54 totalrevidiert AB 26.10.2001
02.12.2001 01.09.2003 Artikel 92 Abs. 1, f) geändert AB 26.10.2001
26.11.2006 01.01.2007 Artikel 77 Abs. 1 geändert AB 20.10.2007
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 103 Abs. 2 geändert AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 104 totalrevidiert AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 105 Abs. 1 geändert AB 16.07.2010
28.11.2010 01.01.2011 Artikel 93 Abs. 1, d) aufgehoben AB 10.09.2010
28.11.2010 01.01.2011 Artikel 97 Abs. 2, f) geändert AB 10.09.2010
28.11.2010 01.01.2011 Artikel 110 Abs. 1, d) aufgehoben AB 10.09.2010
23.09.2012 01.08.2016 Artikel 34 totalrevidiert AB 13.04.2012
22.09.2013 23.09.2013 Artikel 67 totalrevidiert AB 03.05.2013
22.09.2013 22.09.2013 Artikel 69 Abs. 3 geändert AB 03.05.2013
21.05.2017 01.06.2017 Artikel 23 Abs. 1 geändert AB 07.10.2016
21.05.2017 01.06.2017 Artikel 26 aufgehoben AB 07.10.2016
21.05.2017 01.06.2017 Artikel 30 Abs. 2 geändert AB 07.10.2016
21.05.2017 01.06.2017 Artikel 30 Abs. 3 geändert AB 07.10.2016
21.05.2017 01.06.2017 Artikel 66 Titel geändert AB 07.10.2016
21.05.2017 01.06.2017 Artikel 66 Abs. 1 geändert AB 07.10.2016
21.05.2017 01.06.2017 Artikel 71 totalrevidiert AB 07.10.2016
21.05.2017 01.06.2017 Artikel 83 Abs. 2 geändert AB 07.10.2016
21.05.2017 01.06.2017 Artikel 84 Abs. 2 geändert AB 07.10.2016
21.05.2017 01.06.2017 Artikel 107 Abs. 1 geändert AB 07.10.2016
21.05.2017 01.06.2017 Artikel 107 Abs. 5 geändert AB 07.10.2016
21.05.2017 01.06.2017 Artikel 108 Abs. 1 geändert AB 07.10.2016
21.05.2017 01.06.2017 Artikel 109a eingefügt AB 07.10.2016
21.05.2017 01.06.2017 Artikel 110 Abs. 1 geändert AB 07.10.2016
21.05.2017 01.06.2017 Artikel 111 totalrevidiert AB 07.10.2016
21.05.2017 01.06.2017 Artikel 112 totalrevidiert AB 07.10.2016
21.05.2017 01.06.2017 Artikel 113 totalrevidiert AB 07.10.2016
21.05.2017 01.06.2017 Artikel 114 totalrevidiert AB 07.10.2016
21.05.2017 01.06.2017 Artikel 116 totalrevidiert AB 07.10.2016
25.11.2018 01.06.2023 Artikel 21 Abs. 1, d) geändert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2023 Artikel 21 Abs. 1, e) geändert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2023 Artikel 22 aufgehoben AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2023 Artikel 30 Abs. 1 geändert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2023 Artikel 104 Abs. 1, b) geändert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2023 Artikel 104 Abs. 1, c) geändert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2023 Artikel 105 Abs. 1, b) geändert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2023 Artikel 105 Abs. 1, c) aufgehoben AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2023 Artikel 105 Abs. 1, d) geändert AB 14.09.2018
10.02.2019 11.02.2019 Artikel 49 Abs. 2 eingefügt AB 23.11.2018
19.05.2019 01.10.2019 Artikel 88 Abs. 1 geändert AB 22.02.2019
29.11.2020 15.12.2020 Artikel 90 Abs. 3 eingefügt AB 09.10.2020

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 28.10.1984 01.01.1985 Erstfassung AB 13.07.1984
Artikel 17 Abs. 1 05.03.1989 05.03.1989 geändert AB 23.12.1988
Artikel 21 Abs. 1, d) 25.11.2018 01.06.2023 geändert AB 14.09.2018
Artikel 21 Abs. 1, e) 25.11.2018 01.06.2023 geändert AB 14.09.2018
Artikel 22 25.11.2018 01.06.2023 aufgehoben AB 14.09.2018
Artikel 23 21.05.2000 01.01.2001 totalrevidiert AB 14.04.2000
Artikel 23 Abs. 1 21.05.2017 01.06.2017 geändert AB 07.10.2016
Artikel 24 Abs. 1, c) 28.11.1993 01.01.1994 geändert AB 29.10.1993
Artikel 24 Abs. 1, d) 28.11.1993 01.01.1994 geändert AB 29.10.1993
Artikel 25 Abs. 1 08.06.1997 01.10.1997 geändert AB 02.05.1997
Artikel 25 Abs. 2, c) 28.11.1993 01.01.1994 geändert AB 29.10.1993
Artikel 25 Abs. 2, d) 28.11.1993 01.01.1994 geändert AB 29.10.1993
Artikel 25 Abs. 5 28.11.1993 01.01.1994 eingefügt AB 29.10.1993
Artikel 26 21.05.2017 01.06.2017 aufgehoben AB 07.10.2016
Artikel 28 Abs. 2 08.06.1997 01.10.1997 geändert AB 02.05.1997
Artikel 30 Abs. 1 25.11.2018 01.06.2023 geändert AB 14.09.2018
Artikel 30 Abs. 2 21.05.2017 01.06.2017 geändert AB 07.10.2016
Artikel 30 Abs. 3 21.05.2017 01.06.2017 geändert AB 07.10.2016
Artikel 34 23.09.2012 01.08.2016 totalrevidiert AB 13.04.2012
Artikel 37 02.03.1997 01.08.1998 totalrevidiert AB 24.01.1997
Artikel 49 Abs. 2 10.02.2019 11.02.2019 eingefügt AB 23.11.2018
Artikel 54 02.12.2001 01.09.2003 totalrevidiert AB 26.10.2001
Artikel 66 21.05.2017 01.06.2017 Titel geändert AB 07.10.2016
Artikel 66 Abs. 1 21.05.2017 01.06.2017 geändert AB 07.10.2016
Artikel 67 22.09.2013 23.09.2013 totalrevidiert AB 03.05.2013
Artikel 69 Abs. 3 22.09.2013 22.09.2013 geändert AB 03.05.2013
Artikel 71 21.05.2017 01.06.2017 totalrevidiert AB 07.10.2016
Artikel 76 Abs. 2, c) 21.05.2000 01.01.2001 geändert AB 14.04.2000
Artikel 76 Abs. 3 21.05.2000 01.01.2001 geändert AB 14.04.2000
Artikel 77 Abs. 1 26.11.2006 01.01.2007 geändert AB 20.10.2007
Artikel 78 21.05.2000 01.01.2001 totalrevidiert AB 14.04.2000
Artikel 80 Abs. 2 17.05.1992 01.06.1995 geändert AB 16.04.1992
Artikel 82 21.05.2000 01.01.2001 totalrevidiert AB 14.04.2000
Artikel 83 21.05.2000 01.01.2001 totalrevidiert AB 14.04.2000
Artikel 83 Abs. 2 21.05.2017 01.06.2017 geändert AB 07.10.2016
Artikel 84 Abs. 2 21.05.2017 01.06.2017 geändert AB 07.10.2016
Artikel 88 Abs. 1 19.05.2019 01.10.2019 geändert AB 22.02.2019
Artikel 88 Abs. 3 24.09.1989 24.09.1989 geändert AB 21.04.1989
Artikel 90 Abs. 3 29.11.2020 15.12.2020 eingefügt AB 09.10.2020
Artikel 92 Abs. 1, c) 21.05.2000 01.01.2001 aufgehoben AB 14.04.2000
Artikel 92 Abs. 1, e) 21.05.2000 01.01.2001 geändert AB 14.04.2000
Artikel 92 Abs. 1, f) 02.12.2001 01.09.2003 geändert AB 26.10.2001
Artikel 93 Abs. 1, d) 28.11.2010 01.01.2011 aufgehoben AB 10.09.2010
Artikel 97 Abs. 2, f) 28.11.2010 01.01.2011 geändert AB 10.09.2010
Artikel 102 17.05.1992 01.06.1995 totalrevidiert AB 16.04.1992
Artikel 103 17.05.1992 01.06.1995 totalrevidiert AB 16.04.1992
Artikel 103 Abs. 2 26.09.2010 01.01.2011 geändert AB 16.07.2010
Artikel 104 26.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert AB 16.07.2010
Artikel 104 Abs. 1, b) 25.11.2018 01.06.2023 geändert AB 14.09.2018
Artikel 104 Abs. 1, c) 25.11.2018 01.06.2023 geändert AB 14.09.2018
Artikel 105 17.05.1992 01.06.1995 totalrevidiert AB 16.04.1992
Artikel 105 Abs. 1 26.09.2010 01.01.2011 geändert AB 16.07.2010
Artikel 105 Abs. 1, b) 25.11.2018 01.06.2023 geändert AB 14.09.2018
Artikel 105 Abs. 1, c) 25.11.2018 01.06.2023 aufgehoben AB 14.09.2018
Artikel 105 Abs. 1, d) 25.11.2018 01.06.2023 geändert AB 14.09.2018
Artikel 105a 17.05.1992 01.06.1995 eingefügt AB 16.04.1992
Artikel 106 Abs. 1 21.05.2000 01.01.2001 geändert AB 14.04.2000
Artikel 107 Abs. 1 21.05.2017 01.06.2017 geändert AB 07.10.2016
Artikel 107 Abs. 5 21.05.2017 01.06.2017 geändert AB 07.10.2016
Artikel 108 Abs. 1 21.05.2017 01.06.2017 geändert AB 07.10.2016
Artikel 108 Abs. 2 28.09.1997 01.01.1998 geändert AB 22.08.1997
Artikel 109a 21.05.2017 01.06.2017 eingefügt AB 07.10.2016
Artikel 110 Abs. 1 21.05.2017 01.06.2017 geändert AB 07.10.2016
Artikel 110 Abs. 1, d) 28.11.2010 01.01.2011 aufgehoben AB 10.09.2010
Artikel 110 Abs. 1, e) 28.09.1997 01.01.1998 geändert AB 22.08.1997
Artikel 111 21.05.2017 01.06.2017 totalrevidiert AB 07.10.2016
Artikel 112 21.05.2017 01.06.2017 totalrevidiert AB 07.10.2016
Artikel 113 21.05.2017 01.06.2017 totalrevidiert AB 07.10.2016
Artikel 114 21.05.2017 01.06.2017 totalrevidiert AB 07.10.2016
Artikel 116 21.05.2017 01.06.2017 totalrevidiert AB 07.10.2016