Die Gemeinden haben ihre Vorschriften innert fünf Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem neuen Recht anzupassen. Bis dahin bleiben die bisherigen Vorschriften der Gemeinden in Kraft. Deren Änderungen richten sich nach dem neuen Recht. Gleiches gilt für die selbstständigen Gemeindeunternehmen und für die Zweckverbände.
Ebenfalls innert fünf Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes haben die Gemeinden die nach diesem Gesetz verlangten Rechtserlasse zu schaffen.
Die Zweckverbände haben innert fünf Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Statuten diesem Gesetz anzupassen. Insbesondere haben sie die Rechte der Mitglieder und die Mitbestimmungsrechte der Stimmberechtigten nach diesem Gesetz zu gewährleisten.
Der Regierungsrat kann die Frist nach Absatz 1 bis 3 im Einzelfall verlängern, wenn wichtige Gründe vorliegen oder wenn die fristgerechte Anpassung nicht möglich ist.
Lässt eine Gemeinde oder ein Zweckverband die Frist nach Absatz 1 bis 3 unbenützt verstreichen, kann der Regierungsrat Ersatzvorschriften erlassen. Diese bleiben in Kraft, bis die Gemeinde bzw. der Zweckverband eigene, ordnungsgemässe Vorschriften erlässt.