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1.1111

Gemeindegesetz

(GEG)

Vom 21.05.2017 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Das Volk des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 24 Buchstabe b und Artikel 67 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Uri (RB 1.1101),

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Gegenstand, Geltungsbereich und Autonomie

Art. ikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation und der Aufgaben der Einwohnergemeinden sowie die Aufsicht und die Rechtspflege.

Wo dieses Gesetz von der «Gemeinde» handelt und sich nicht ausdrücklich oder sinngemäss etwas anderes ergibt, ist die Einwohnergemeinde gemeint.

Für die Ortsbürgergemeinden und die Kirchgemeinden gilt dieses Gesetz sinngemäss, soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

Für die Korporationsbürgergemeinden gilt das Recht der jeweiligen Korporation.

Art. ikel 2 Autonomie

Die Gemeinden ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen des übergeordneten Rechts selbstständig.

1.2 Rechtsetzung

Art. ikel 3 Gemeindeordnung

Die Gemeinden regeln die Grundzüge ihrer Organisation, die Zuständigkeiten ihrer Organe und die Mitwirkung der Stimmberechtigten in der Gemeindeordnung.

Art. ikel 4 Weitere Rechtserlasse

Die Gemeinden erlassen im Rahmen des übergeordneten Rechts weitere Vorschriften, um ihre Aufgaben zu erfüllen.

Rechtserlasse der Stimmberechtigten heissen «Verordnung», jene der Behörden «Reglement».

Art. ikel 5 Zuständigkeit

Soweit das übergeordnete Recht und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, sind die Stimmberechtigten zuständig, Recht zu setzen.

Art. ikel 6 Delegation

Die Stimmberechtigten können ihre Rechtsetzungsbefugnisse einer Behörde übertragen. Die Delegation muss in der Verordnung enthalten und auf einen beschränkten Sachbereich begrenzt sein. Zudem muss die Verordnung die Grundzüge des delegierten Sachbereichs selbst regeln.

Rechtsetzungsbefugnisse, die kraft besonderer Vorschrift einer Behörde zustehen, dürfen nicht weiter delegiert werden.

Art. ikel 7 Rechtssammlung

Die Gemeinden veröffentlichen ihr Recht in einer systematisch aufgebauten Rechtssammlung.

1.3 Veröffentlichungen

Art. ikel 8 Gegenstand und Publikationsorgan

Rechtserlasse, allgemeinverbindliche Beschlüsse, die die Bevölkerung betreffen, und Wahl- und Abstimmungsergebnisse werden veröffentlicht.

Die Gemeinde bestimmt in einem Rechtserlass das Publikationsorgan. Für Rechtserlasse kann sie die Internetseite der Gemeinde als Publikationsorgan bezeichnen.

2 Organe

2.1 Stimmberechtigte

Art. ikel 9 Stimmrecht, Wahlfähigkeit

Stimmberechtigt und wahlfähig ist, wer in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist und in der Gemeinde politischen Wohnsitz hat.

Die gewählte Person kann ihr Behördenamt nur ausüben, wenn und solange sie in der Gemeinde wohnt.

Der Regierungsrat kann für eine beschränkte Zeit Ausnahmen von der Wohnsitzpflicht bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen und die Erfüllung der Amtsgeschäfte gewährleistet ist.

Art. ikel 10 Oberstes Organ

Oberstes Organ der Gemeinde sind die Stimmberechtigten. Sie üben ihre Rechte an der Urne oder an der Gemeindeversammlung aus.

Art. ikel 11 Zuständigkeit

Die Stimmberechtigten beschliessen über jene Geschäfte, die ihnen das kantonale Recht, die Gemeindeordnung oder ein anderer Rechtserlass der Gemeinde zuweist.

Im Rahmen des kantonalen Rechts bestimmt die Gemeindeordnung, welche Geschäfte der Gemeindeversammlung vorzulegen sind und über welche an der Urne zu befinden ist.

Abstimmungen und Wahlen, die an der Urne vorzunehmen sind, richten sich nach dem kantonalen Recht.

2.2 Gemeindeversammlung

Art. ikel 12 Begriff

Die Gemeindeversammlung ist die Versammlung der Stimmberechtigten einer Gemeinde mit dem Zweck, über Geschäfte zu entscheiden und Wahlen zu treffen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.

Art. ikel 13 Einberufung

Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt und die Geschäfte der Gemeindeversammlung. Vorbehalten bleiben besondere Rechte, die die Gesetzgebung den Stimmberechtigten einräumt.

Die Gemeindeversammlung ist spätestens acht Tage vor ihrem Zusammentritt öffentlich einzuberufen. Die Einberufung hat den Zeitpunkt, den Ort und die Verhandlungsgegenstände zu bezeichnen.

Über Verhandlungsgegenstände, die in der Einberufung nicht enthalten sind, darf die Gemeindeversammlung nicht entscheiden.

Art. ikel 14 Verfahrensordnung

Die Gemeinde erlässt mit der Gemeindeordnung oder als besondere Verordnung eine Verfahrensordnung für die Gemeindeversammlung.

Die Verfahrensordnung kann Varianten-, Grundsatz- oder Konsultativabstimmungen vorsehen. Dabei gilt Folgendes:

  1. bei Variantenabstimmungen dürfen den Stimmberechtigten höchstens zwei Varianten zur Abstimmung unterbreitet werden. Der Gemeinderat hat die Variante zu bezeichnen, der er den Vorzug gibt
  2. eine Grundsatzfrage, der die Stimmberechtigten zugestimmt haben, ist für den Gemeinderat bindend
  3. die Konsultativabstimmung richtet sich nach dem ordentlichen Abstimmungsverfahren. Das Ergebnis ist nicht bindend

Art. ikel 15 Öffentlichkeit

Die Gemeindeversammlung ist öffentlich.

Nicht stimmberechtigte Personen sind von den Stimmberechtigten getrennt zu platzieren. Die Verhandlungsleitung kann sie aus dem Versammlungsraum weisen, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen es erfordern.

2.3 Behörden

2.3.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. ikel 16 Begriff

Als Behörden nach diesem Gesetz gelten:

  1. der Gemeinderat
  2. der Schulrat
  3. der Sozialrat
  4. die selbstständigen Kommissionen

Art. ikel 17 Organisation

Die Grundzüge der Organisation der Behörden richten sich nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung und der Gemeindeordnung.

Das gilt insbesondere für die Unvereinbarkeit, den Verwandtenausschluss, den Ausstand, die Beschlussfähigkeit, die Beschlussfassung, die Amtsdauer und den Amtszwang[1].

Art. ikel 18 Verfahrensregeln

Im Rahmen des übergeordneten Rechts erlässt die Gemeinde Vorschriften für das Verfahren in den Behörden.

Art. ikel 19 Ausschluss der Öffentlichkeit

Die Verhandlungen der Behörden sind nicht öffentlich.

Art. ikel 20 Information der Öffentlichkeit

Die Pflicht der Behörden, die Öffentlichkeit über wichtige Probleme, Vorhaben und Beschlüsse zu informieren, richtet sich nach der Kantonsverfassung und dem Öffentlichkeitsgesetz (RB 2.2711). *

Art. ikel 21 Amtsgeheimnis

Mitglieder von Behörden und Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet über Angelegenheiten, die sie in ihrer amtlichen Stellung wahrgenommen haben.

Die Pflicht, das Amtsgeheimnis zu wahren, gilt auch, wenn das Amt oder das Mandat beendigt ist.

Der Gemeinderat kann die betroffene Person vom Amtsgeheimnis entbinden, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt.

Art. ikel 22 Verantwortlichkeit

Die Verantwortlichkeit der Behörden und ihrer Mitglieder richtet sich nachden Bestimmungen der Kantonsverfassung.

2.3.2 Gemeinderat

Art. ikel 23 Zusammensetzung

Der Gemeinderat besteht aus dem Präsidium und mindestens vier weiteren Mitgliedern.

Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder und die Konstituierung des Gemeinderats.

Art. ikel 24 Aufgaben

Der Gemeinderat ist die leitende und die oberste vollziehende Behörde. Er erfüllt die Aufgaben, die ihm dieses Gesetz und die besondere Gesetzgebung überträgt. Zudem besorgt er alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

Er hat insbesondere:

  1. die Gemeinde zu führen sowie deren Tätigkeiten zu planen und zu steuern
  2. die Verwaltung zu organisieren, zu leiten und zu beaufsichtigen
  3. für die zweckmässige und wirtschaftliche Verwendung der Mittel zu sorgen
  4. dafür zu sorgen, dass die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns eingehalten sind
  5. die Geschäfte der Gemeindeversammlung vorzubereiten und zu vollziehen
  6. die Gemeinde gegen aussen zu vertreten

Der Gemeinderat kann die Leitung einzelner Verwaltungsbereiche an Gemeindeangestellte delegieren.

2.3.3 Schulrat

Art. ikel 25 Zusammensetzung

Sofern die Gemeinde einen Schulrat einsetzt, gilt Folgendes:

  1. Der Schulrat besteht aus dem Präsidium und mindestens vier weiteren Mitgliedern
  2. Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder und die Konstituierung des Schulrats

Art. ikel 26 Aufgaben

Die Aufgaben des Schulrats richten sich nach der besonderen Gesetzgebung.

Besteht kein Schulrat und bestimmt die Gemeindeordnung nichts anderes, übernimmt der Gemeinderat diese Aufgabe.

2.3.4 Sozialrat

Art. ikel 27 Zusammensetzung

Sofern die Gemeinde einen Sozialrat einsetzt, gilt Folgendes:

  1. Der Sozialrat besteht aus dem Präsidium und mindestens vier weiteren Mitgliedern
  2. Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder und die Konstituierung des Sozialrats

Art. ikel 28 Aufgaben

Die Aufgaben des Sozialrats richten sich nach der besonderen Gesetzgebung.

Besteht kein Sozialrat und bestimmt die Gemeindeordnung nichts anderes, übernimmt der Gemeinderat diese Aufgabe.

2.3.5 Kommissionen

Art. ikel 29 Unselbstständige Kommissionen

Die Gemeindeversammlung und die Behörden können bestimmte Bereiche ihrer Aufgaben einer unselbstständigen Kommission übertragen. Der übertragene Aufgabenbereich ist im Einsetzungsbeschluss klar zu umschreiben. Verfügungsbefugnisse dürfen solchen Kommissionen nicht eingeräumt werden.

Diese Kommissionen sind der einsetzenden Behörde unterstellt. Werden sie von der Gemeindeversammlung eingesetzt, handelt an deren Stelle der Gemeinderat.

Die unselbstständigen Kommissionen unterliegen der Ausstandspflicht und der Pflicht, das Amtsgeheimnis zu wahren. Die Gemeindeordnung oder der Einsetzungsbeschluss kann weitere Regelungen enthalten.

Art. ikel 30 Selbstständige Kommissionen

Die Gemeinde kann selbstständige Kommissionen wählen, die bestimmte Gemeindeaufgaben erfüllen und damit verbundene Verfügungen treffen.

Selbstständige Kommissionen müssen auf einer Verordnung gründen. Diese regelt mindestens die Organisation, den Aufgabenbereich und die Verfügungsbefugnisse der Kommission.

3 Aufgaben

3.1 Aufgaben und Aufgabenträger

Art. ikel 31 Aufgaben der Gemeinden

Die Gemeinden erfüllen die Aufgaben, die ihnen das übergeordnete Recht überträgt, und die selbstgewählten Aufgaben.

Selbstgewählte Aufgaben können Angelegenheiten sein, für die weder der Bund noch der Kanton oder kraft besonderer Bestimmung eine Dritte oder ein Dritter zuständig ist.

Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten der Kirchgemeinde, der Ortsbürgergemeinde und der Korporationen.

Art. ikel 32 Grundlage für selbstgewählte Aufgaben

Die Gemeinden übernehmen selbstgewählte Aufgaben durch einen Rechtserlass oder einen Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans.

Art. ikel 33 Aufgabenträger

Sofern die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, können die Gemeinden ihre Aufgaben:

  1. selbst erfüllen
  2. einem selbstständigen Gemeindeunternehmen zuweisen
  3. Dritten übertragen oder
  4. in Zusammenarbeit mit einer oder mehreren anderen Gemeinden erfüllen

3.2 Selbstständiges Gemeindeunternehmen

Art. ikel 34 Gründung

Die Gemeinden können geeignete Verwaltungszweige als Gemeindeunternehmen organisatorisch verselbstständigen und sie mit eigener Rechtspersönlichkeit ausstatten.

Art. ikel 35 Rechtsgrundlage

Gemeindeunternehmen bedürfen einer Grundlage in einer Verordnung.

Die Verordnung bestimmt mindestens:

  1. die Art und den Umfang der übertragenen Leistungen
  2. die Grundzüge der Organisation des Unternehmens
  3. die Finanzierung des Unternehmens und
  4. die Aufsicht über das Unternehmen

3.3 Erfüllung durch Dritte

Art. ikel 36 Grundsatz

Die Gemeinde kann mit einer Leistungsvereinbarung Dritte verpflichten und berechtigen, klar umschriebene öffentliche Aufgaben zu erfüllen, sofern das übergeordnete Recht das nicht verbietet.

Überträgt die Gemeinde der oder dem Dritten hoheitliche Befugnisse, erlässt sie hierfür eine Verordnung. Darin regelt sie namentlich die übertragenen Aufgaben und Entscheidbefugnisse sowie die Aufsicht.

Werden der oder dem Dritten keine hoheitlichen Befugnisse übertragen, ist der Gemeinderat zuständig, die Erfüllung durch Dritte zu beschliessen, sofern die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. Vorbehalten bleiben die Ausgabenkompetenzen in der Gemeinde.

3.4 Zusammenarbeit unter den Gemeinden

3.4.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. ikel 37 Art der Zusammenarbeit

Die Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden erfolgt durch:

  1. einen Leistungsvertrag
  2. einen Zusammenarbeitsvertrag
  3. einen Zweckverband

Art. ikel 38 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

Die Gemeinden können mit Gemeinden anderer Kantone Verträge über die Zusammenarbeit schliessen.

Werden damit hoheitliche Befugnisse übertragen oder soll damit das Recht des anderen Kantons für anwendbar erklärt werden, sind sie erst gültig, wenn der Regierungsrat sie genehmigt hat.

Art. ikel 39 Andere Zusammenarbeitsweisen

Der Regierungsrat kann auf Antrag der Gemeinden versuchsweise Formen und Ausgestaltungen der Zusammenarbeit bewilligen, die von diesem Gesetz abweichen.

Er bewilligt die beantragte Zusammenarbeitsweise, wenn sie im Einzelfall sinnvoller erscheint.

3.4.2 Leistungsvertrag und Zusammenarbeitsvertrag

Art. ikel 40 Leistungsvertrag

Mit dem Leistungsvertrag kann die Gemeinde:

  1. für eine andere Gemeinde eine oder mehrere gemeindliche Aufgaben erfüllen
  2. einer anderen Gemeinde die Benützung von öffentlichen Einrichtungen ermöglichen
  3. einer anderen Gemeinde Verwaltungspersonal zur Verfügung stellen
  4. für eine andere Gemeinde weitere Leistungen im gemeindlichen Aufgabenbereich erbringen

Sofern die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt:

  1. ist der Gemeinderat zuständig, den Leistungsvertrag abzuschliessen, wenn dieser keine hoheitlichen Befugnisse überträgt. Vorbehalten bleiben die Ausgabenkompetenzen in der Gemeinde
  2. ist der Leistungsvertrag den Stimmberechtigten zur Genehmigung vorzulegen, wenn mit dem Vertrag hoheitliche Befugnisse übertragen werden

Art. ikel 41 Zusammenarbeitsvertrag

Mit dem Zusammenarbeitsvertrag können die Gemeinden vereinbaren:

  1. gemeinsames Verwaltungspersonal oder gemeinsame Kommissionen einzusetzen
  2. eine oder mehrere gemeindliche Aufgaben gemeinsam zu erfüllen. Dabei gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts[2] über die einfache Gesellschaft sinngemäss als gemeindliches öffentliches Recht, sofern der Zusammenarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt
  3. eine gemeinsame Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts zu schaffen

Sofern die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt:

  1. ist der Gemeinderat zuständig, den Zusammenarbeitsvertrag abzuschliessen, wenn dieser keine hoheitlichen Befugnisse überträgt. Vorbehalten bleiben die Ausgabenkompetenzen in der Gemeinde
  2. ist der Zusammenarbeitsvertrag den Stimmberechtigten zur Genehmigung vorzulegen, wenn mit dem Vertrag hoheitliche Befugnisse übertragen werden

3.4.3 Zweckverband

Art. ikel 42 Grundsatz

Mehrere Gemeinden können sich zu Zweckverbänden zusammenschliessen, um eine oder mehrere ihrer Aufgaben gemeinsam zu erfüllen.

Der Zweckverband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Art. ikel 43 Statuten

Die Statuten des Zweckverbands bestimmen mindestens:

  1. Name, Mitglieder, Zweck und Sitz des Verbands
  2. Wahl, Zusammensetzung und Einberufung der Verbandsorgane
  3. die Zuständigkeiten des Verbands und seiner Organe
  4. die Finanzierungsgrundsätze
  5. die Voraussetzungen und das Verfahren für den Beitritt und den Austritt
  6. die Rechte der Mitglieder
  7. die Mitbestimmungsrechte der Stimmberechtigten der beteiligten Gemeinden

Art. ikel 44 Organe

Organe des Zweckverbands sind:

  1. die Delegiertenversammlung
  2. der Verwaltungsrat
  3. die Rechnungsprüfungskommission. Die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Rechnungsprüfung sind sinngemäss anzuwenden

Der Regierungsrat kann eine andere Organisation genehmigen, wenn sich diese im Einzelfall als sinnvoller erweist.

Art. ikel 45 Finanzhaushalt

Der Zweckverband führt eine eigene Rechnung. Diese richtet sich nach dem kantonalen Recht[3].

Art. ikel 46 Haftung der Mitglieder

Die Mitglieder haften für den Zweckverband subsidiär entsprechend ihren Anteilen.

Art. ikel 47 Rechte der Mitglieder

Die Statuten haben insbesondere:

  1. sicherzustellen, dass jedes Mitglied wenigstens eine Vertretung in der Delegiertenversammlung hat
  2. die Finanzkompetenzen klar zu regeln, namentlich die Höhe der neuen Ausgaben festzulegen, die die Zustimmung aller Mitglieder erfordern
  3. die umfassenden Informationsrechte der Mitglieder zu gewährleisten

Art. ikel 48 Mitbestimmungsrecht der Stimmberechtigten: Grundsatz

Die Mitbestimmungsrechte der Stimmbürger müssen gewahrt bleiben.

Die Statuten des Zweckverbands bestimmen die Höhe der neuen, einmaligen und wiederkehrenden Ausgaben sowie weitere wichtige Beschlüsse, die der obligatorischen Volksabstimmung bei den Stimmberechtigten der beteiligten Gemeinden unterliegen.

Art. ikel 49 Mitbestimmungsrecht der Stimmberechtigten: Verfahren

Die Statuten des Zweckverbands bestimmen das Verfahren, in dem die Mitbestimmungsrechte der Stimmberechtigten zu wahren sind. Sie bezeichnen hierfür das Verfahren an der Gemeindeversammlung oder jenes an der Urne.

Die Mitgliedergemeinden führen die Abstimmung durch. Die Bestimmungen über ordentliche Abstimmungen und Wahlen in den einzelnen Gemeinden sind anzuwenden.

Art. ikel 50 Genehmigung

Die Statuten des Zweckverbands sind erst gültig, wenn der Regierungsrat sie genehmigt hat. Dieser prüft, ob die Statuten rechtmässig sind.

Das Gleiche gilt für die Änderung und die Aufhebung der Statuten.

4 Finanzhaushalt

4.1 Grundsätze und anwendbares Recht

Art. ikel 51 Grundsätze des Finanzhaushalts

Der Finanzhaushalt wird nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichts und der zweckmässigen und wirtschaftlichen Verwendung der öffentlichen Gelder geführt.

Art. ikel 52 Verweis

Die Gemeinden führen ihren Finanzhaushalt nach den Vorschriften des kantonalen Rechts[4].

4.2 Rechnungsprüfung

Art. ikel 53 Grundsatz

Die Gemeinden sorgen für eine dem Finanzhaushalt angepasste Rechnungsprüfung.

Zu diesem Zweck setzen sie eine Rechnungsprüfungskommission ein. Deren Aufgaben können sie einer fachlich ausgewiesenen Drittperson übertragen, soweit Fragen der finanzrechtlichen Zulässigkeit oder der fachtechnischen Richtigkeit betroffen sind. Die Gesamtverantwortung verbleibt bei der Rechnungsprüfungskommission.

Die Gemeindeordnung regelt das Nähere, namentlich die Wahl und die Zusammensetzung der Rechnungsprüfungskommission sowie die Auswahl der Drittperson und den Aufgabenbereich, der ihr übertragen wird.

Art. ikel 54 Aufgaben

Die Rechnungsprüfungskommission prüft das Budget und die Jahresrechnung. Zudem prüft sie weitere Geschäfte von finanzieller Tragweite, namentlich jene, über welche die Stimmberechtigten entscheiden.

Die Prüfung erfolgt unter folgenden Gesichtspunkten:

  1. finanzrechtliche Zulässigkeit
  2. fachtechnische Richtigkeit
  3. finanzielle Angemessenheit

Art. ikel 55 Mittel

Die Rechnungsprüfungskommission kann die Akten der Gemeinde einsehen und die Behörden befragen, soweit das notwendig ist, um ihre Aufgabe zu erfüllen. Mit einer Verordnung kann die Gemeinde die Rechnungsprüfungskommission zudem ermächtigen, das Gemeindepersonal direkt zu befragen.

Die Behörden und, soweit ein direktes Befragungsrecht besteht, das Personal sind verpflichtet, der Rechnungsprüfungskommission die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Die Rechnungsprüfungskommission kann der betroffenen Behörde Vorschläge und Anträge unterbreiten.

5 Änderung im Bestand und im Gebiet der Gemeinden

5.1 Freiwilligkeit

Art. ikel 56 Grundsatz

Bestand und Gebiet der Gemeinden sind gewährleistet. Änderungen sind für die Gemeinden freiwillig.

5.2 Änderung im Bestand

5.2.1 Art, Wirkung und Verfahren des Zusammenschlusses

Art. ikel 57 Art des Zusammenschlusses

Gemeinden können sich zusammenschliessen, indem:

  1. eine oder mehrere Gemeinden von einer anderen Gemeinde aufgenommen werden (Absorptionsfusion)
  2. sich zwei oder mehrere Gemeinden zu einer neuen Gemeinde zusammenschliessen (Kombinationsfusion)

Art. ikel 58 Wirkung des Zusammenschlusses

Mit dem Zusammenschluss werden die Gemeinden, die von einer anderen aufgenommen werden, und die Gemeinden, die sich zu einer neuen Gemeinde zusammenschliessen, aufgehoben.

Die durch den Zusammenschluss erweiterte oder neu entstandene Gemeinde übernimmt ohne Weiteres die bisherigen Rechte und Pflichten der aufgehobenen Gemeinden. Vorbehalten bleiben anders lautende Vereinbarungen mit Dritten.

Art. ikel 59 Fusionsvertrag: Zuständigkeit

Die Stimmberechtigten der beteiligten Gemeinden entscheiden über den Zusammenschluss, indem sie an der Urne über den Fusionsvertrag abstimmen.

Für den Zusammenschluss von Gemeinden ist die Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden jeder beteiligten Gemeinde erforderlich.

Art. ikel 60 Fusionsvertrag: Inhalt

Der Fusionsvertrag regelt die Einzelheiten, die für den Vollzug des Zusammenschlusses erforderlich sind.

Er regelt insbesondere:

  1. ob eine neue Gemeinde gebildet wird oder eine Gemeinde andere Gemeinden aufnimmt
  2. den Zeitpunkt des Zusammenschlusses, die Grenzen und den Namen der neuen Gemeinde
  3. die Grundzüge der Organisation und Zuständigkeiten der neuen Gemeinde
  4. die Übergangsordnung. Diese regelt namentlich die allfällige Weitergeltung und die Aufhebung von gesetzlichen Bestimmungen der aufgehobenen Gemeinden

Art. ikel 61 Fusionsvertrag: Genehmigung

Gemeindefusionen sind erst gültig, wenn der Regierungsrat sie genehmigt hat. Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Zusammenschluss rechtmässig ist.

Will der Regierungsrat den Fusionsvertrag nicht genehmigen, entscheidet der Landrat kantonsintern letztinstanzlich über die Genehmigung. Die betroffenen Gemeinden sind vorher anzuhören.

5.2.2 Unterstützung durch den Kanton

Art. ikel 62 Kantonsbeiträge

Der Kanton leistet den fusionierenden Einwohnergemeinden:

  1. einen einmaligen Beitrag an die Projektkosten zur Vorbereitung eines Zusammenschlusses
  2. einen einmaligen Beitrag an die Folgen der Fusion. Dieser Beitrag berücksichtigt insbesondere die Kosten der Neuorganisation und einen angemessenen Entschuldungsbeitrag

Im Rahmen von Absatz 1 beschliesst der Landrat die Höhe der Beiträge. Er beschliesst die damit verbundenen Ausgaben abschliessend.

Art. ikel 63 Personelle Unterstützung

Die zuständige Direktion berät die fusionswilligen Einwohnergemeinden. Sie kann für diese Gemeinden Abklärungen treffen und Vorschläge erarbeiten.

5.3 Änderung im Gebiet

Art. ikel 64 Begriffe

Bei Gebietsveränderungen werden die Grenzen zwischen Gemeinden neu verlegt.

Grenzbereinigungen verfolgen das Ziel, einen technisch zweckmässigeren, klareren Grenzverlauf zu schaffen.

Art. ikel 65 Vertrag

Die Gemeinden regeln die Änderung im Gebiet mit einem Vertrag. Dieser bestimmt den neuen Grenzverlauf und bei der Gebietsveränderung zudem die Rechtsfolgen der Änderung.

Art. ikel 66 Zuständigkeit

Die Stimmberechtigten beschliessen den Vertrag über die Gebietsveränderung, der Gemeinderat jenen über die Grenzbereinigung.

Die Verträge sind vom Regierungsrat zu genehmigen.

6 Aufsicht und Rechtspflege

6.1 Aufsicht

Art. ikel 67 Pflicht der Gemeinde

Treten in der Gemeinde Ordnungswidrigkeiten auf, klärt der Gemeinderat die Angelegenheit ab. Er veranlasst im Rahmen seiner Zuständigkeit die notwendigen Massnahmen, die geeignet sind, den festgestellten Missstand zu beheben; fehlt ihm die Zuständigkeit, wendet er sich an das zuständige Organ. Artikel 68 Absatz 3 ist sinngemäss anzuwenden.

Der Gemeinderat kann Untersuchungen durchführen oder durchführen lassen. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

Art. ikel 68 Aufsicht durch den Regierungsrat: Grundsatz

Der Regierungsrat übt die Aufsicht aus über die Gemeinden und deren Behörden. Vorbehalten bleiben die gemeinderätliche Aufsichtspflicht nach Artikel 67 und jene der besonderen Gesetzgebung.

Der Regierungsrat beaufsichtigt zudem die selbstständigen Gemeindeunternehmen und die Zweckverbände.

Der Regierungsrat greift als Aufsichtsbehörde nur ein, wenn:

  1. Hinweise auf klare Rechtsverletzungen bestehen oder
  2. die ordnungsgemässe Führungs- und Verwaltungstätigkeit auf andere Weise ernsthaft gefährdet ist

Art. ikel 69 Aufsicht durch den Regierungsrat: Untersuchung

Der Regierungsrat klärt den massgeblichen Sachverhalt ab. Dazu kann er die Akten der Gemeinde einsehen, Behördenmitglieder und Angestellte befragen sowie auf andere geeignete Weise den Sachverhalt klären.

Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

Art. ikel 70 Aufsicht durch den Regierungsrat: Massnahmen

Ergibt sich aus der aufsichtsrechtlichen Untersuchung Handlungsbedarf, ergreift der Regierungsrat die verhältnismässigen Massnahmen.

Er kann insbesondere:

  1. anstelle der Gemeinde handeln
  2. Weisungen erteilen
  3. vorsorgliche Massnahmen treffen
  4. widerrechtliche Anordnungen, Beschlüsse und Erlasse aufheben
  5. Ersatzanordnungen und Ersatzvornahmen treffen
  6. Ersatzvorschriften erlassen
  7. das Budget und den Steuerfuss einer Gemeinde festlegen
  8. ein Behördenmitglied, das Amtspflichten wiederholt oder schwerwiegend verletzt, vorübergehend oder endgültig des Amts entheben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt
  9. einer Gemeinde das Recht zur Selbstverwaltung entziehen und ein leitendes Organ einsetzen, sofern die ordnungsgemässe Aufgabenerfüllung nicht anders gewährleistet werden kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Gemeinde:
  1. mangels gehörig bestellter Behörden nicht mehr beschlussfähig ist
  2. ihre rechtlichen Verpflichtungen grob verletzt
  3. sich den Anordnungen des Regierungsrats als Aufsichtsbehörde widersetzt oder
  4. durch ihr Finanzverhalten die Zahlungsfähigkeit der Gemeinde gefährdet

Entscheidungen des Regierungsrats über aufsichtsrechtliche Untersuchungen und Massnahmen sind kantonal letztinstanzlich.

Art. ikel 71 Aufsicht durch den Regierungsrat: Kosten

Trifft der Regierungsrat aufsichtsrechtliche Massnahmen, auferlegt er die Kosten der Untersuchung und der Massnahmen in der Regel der betroffenen Gemeinde.

6.2 Rechtspflege

Art. ikel 72 Beschwerden gegen Wahlen und Abstimmungen der Gemeindeversammlung

Abstimmungen und Wahlen der Gemeindeversammlung sowie vorbereitende, nachbereitende und verfahrensmässige Anordnungen dazu können beim Regierungsrat mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden.

Davon ausgenommen sind Rechtserlasse sowie Tatbestände, deren Anfechtbarkeit die besondere Gesetzgebung anders regelt.

Nur Rechtsverletzungen können gerügt werden.

Beschwerdeberechtigt ist, wer in der Gemeinde stimmberechtigt ist.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

7 Zusammenarbeit mit dem Kanton

Art. ikel 73 Grundsatz

Der Kanton achtet die Gemeindeautonomie bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen arbeitet er mit den Gemeinden zusammen, um die gemeinsamen öffentlichen Aufgaben zu erfüllen.

Art. ikel 74 Ansprechstelle beim Kanton

Der Kanton führt eine Ansprechstelle für die Gemeinden.

Im Rahmen ihrer personellen und fachlichen Möglichkeiten unterstützt die Ansprechstelle die Gemeinden, wenn sie es verlangen:

  1. bei der Erfüllung der eigenen, öffentlichen Angelegenheiten
  2. bei der Zusammenarbeit mit dem Kanton

8 Schlussbestimmungen

Art. ikel 75 Anpassung und Erlass von Vorschriften

Die Gemeinden haben ihre Vorschriften innert fünf Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem neuen Recht anzupassen. Bis dahin bleiben die bisherigen Vorschriften der Gemeinden in Kraft. Deren Änderungen richten sich nach dem neuen Recht. Gleiches gilt für die selbstständigen Gemeindeunternehmen und für die Zweckverbände.

Ebenfalls innert fünf Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes haben die Gemeinden die nach diesem Gesetz verlangten Rechtserlasse zu schaffen.

Die Zweckverbände haben innert fünf Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Statuten diesem Gesetz anzupassen. Insbesondere haben sie die Rechte der Mitglieder und die Mitbestimmungsrechte der Stimmberechtigten nach diesem Gesetz zu gewährleisten.

Der Regierungsrat kann die Frist nach Absatz 1 bis 3 im Einzelfall verlängern, wenn wichtige Gründe vorliegen oder wenn die fristgerechte Anpassung nicht möglich ist.

Lässt eine Gemeinde oder ein Zweckverband die Frist nach Absatz 1 bis 3 unbenützt verstreichen, kann der Regierungsrat Ersatzvorschriften erlassen. Diese bleiben in Kraft, bis die Gemeinde bzw. der Zweckverband eigene, ordnungsgemässe Vorschriften erlässt.

Art. ikel 76 Redaktionelle Anpassung

Der Gemeinderat passt die gemeindlichen Rechtserlasse den Begriffen «Verordnung» und «Reglement» an.

Art. ikel 77 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 1. Mai 1859 über das Stimmrecht an Dorfgemeinden wird aufgehoben.

Art. ikel 79 Inkrafttreten

Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.

Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt[6].

Egress

AB 07.10.2016

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
21.05.2017 01.06.2017 Erlass Erstfassung AB 07.10.2016
30.11.2025 01.01.2026 Artikel 20 Abs. 1 geändert AB 19.12.2025

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 21.05.2017 01.06.2017 Erstfassung AB 07.10.2016
Artikel 20 Abs. 1 30.11.2025 01.01.2026 geändert AB 19.12.2025