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1.4125

Reglement zum Ausweisgesetz

(AuR)

Vom 29.09.2009 (Stand 01.06.2023)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf das Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisgesetz, AwG, SR 143.1), die Verordnung vom 20. September 2002 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung, VAwG, SR 143.11), das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),

beschliesst:

Art. ikel 1 Ausstellende Behörde

Die Standeskanzlei ist die ausstellende Behörde nach Artikel 4 Absatz 1 AwG.

Sie stellt alle Ausweise im Sinne des Ausweisgesetzes aus.

Art. ikel 2 Antrag auf Ausstellung

Wer einen Ausweis erhalten will, muss den Antrag dazu persönlich bei der Standeskanzlei einreichen.

Die beantragende Person kann der Standeskanzlei die Daten zu ihrer Person vorgängig per Internet oder Telefon oder anlässlich der persönlichen Vorsprache mitteilen.

Art. ikel 3 Digitales Gesichtsbild

Das digitale Gesichtsbild der Antrag stellenden Person wird unmittelbar bei der Standeskanzlei angefertigt. Von Privaten oder andern Dritten erstellte digitale Fotos werden nicht angenommen.

Art. ikel 4 Gebühren

Die Gebühren für die Ausweise richten sich nach dem Ausweisgesetz und der Ausweisverordnung.

Art. ikel 5 Datenbearbeitung und Datenbekanntgabe

Neben den in Artikel 12 AwG erwähnten Behörden sind das Polizeikommando Uri und dessen Aussenstellen in den Werkhöfen Flüelen und Göschenen berechtigt, zur Identitätsabklärung und zur Aufnahme von Verlustmeldungen Daten im Abrufverfahren abzufragen.

Art. ikel 6 * Ausweise für Ausländerinnen und Ausländer

Für Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz im Kanton Uri erfasst die Standeskanzlei, im Auftrag des Amts für Arbeit und Migration, die biometrischen Daten für alle Ausweisarten, für das Visum von ausländischen Staatsangehörigen und für das schweizerische Reisedokument von ausländischen Personen. Der Aufwand wird intern nicht verrechnet.

Art. ikel 7 Rechtsschutz

Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Bundesrecht und der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

Art. ikel 8 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 26. November 2002 zum Ausweisgesetz (AuR) wird aufgehoben.

Art. ikel 9 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. März 2010 in Kraft.

Egress

AB 16.10.2009

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
29.09.2009 01.03.2010 Erlass Erstfassung AB 16.10.2009
09.05.2023 01.06.2023 Artikel 6 totalrevidiert AB 19.05.2023

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 29.09.2009 01.03.2010 Erstfassung AB 16.10.2009
Artikel 6 09.05.2023 01.06.2023 totalrevidiert AB 19.05.2023