Die Gemeinden übermitteln der Finanzdirektion unentgeltlich die erforderlichen Daten zum Aufbau und zur Nachführung der kantonalen Datenplattform GERES[1] nach Artikel 8 KRG.
1.4205
Reglement zum Kantonalen Registerharmonisierungsgesetz
(KRGR)
Präambel
gestützt auf Artikel 9, 11, 14 und 25 des Gesetzes vom 30. November 2008 über die Harmonisierung amtlicher Register (Kantonales Registerharmonisierungsgesetz, KRG, RB 1.4201),
Anhänge
Art. ikel 1 Aufbau und Nachführung der kantonalen Datenplattform GERES
Art. ikel 2 Zugriff auf die kantonalen Register
Die zugriffsberechtigten Behörden, Stellen und Dritte sowie der Inhalt und die Art und Weise der Zugriffsberechtigung auf die Daten der kantonalen Datenplattform GERES werden im Anhang bezeichnet, der Bestandteil des Reglements ist.
Für die Zugriffsberechtigung Dritter ist neben der Einhaltung des Datenschutzgesetzes (RB 2.2511) auch die Zustimmung des Datenhoheitsträgers notwendig.
Es werden die folgenden Zugriffsberechtigungen unterschieden:
- Merkmale: Berechtigung für den Zugriff auf eine bestimmte Auswahl an Merkmalen (Merkmalsgruppe)
- Identifikatoren: Berechtigung für den Zugriff auf eine bestimmte Auswahl an Identifikatoren
- Raum: räumlicher Geltungsbereich der Zugriffsberechtigung
- Historie: Berechtigung für den Zugriff auf historisierte Datensätze, um Verläufe nachvollziehbar zu machen
- Export: Berechtigung zum elektronischen Datenexport
- Abonnement: Berechtigung zum automatischen Bezug von Daten und Ereignismeldungen im Abonnement
Die Nutzung von Schnittstellen zum automatischen Datenaustausch (z. B. Web Services) setzt die Zugriffsberechtigungen «Export» und «Abonnement» voraus.
Die Zugriffsberechtigungen werden im Einzelfall jenen Personen erteilt, die innerhalb der zugriffsberechtigten Behörde oder Stelle mit der Erfüllung der entsprechenden gesetzlichen Aufgabe beauftragt sind.
Für Informationssysteme, die Daten mit der kantonalen Datenplattform GERES[2] automatisiert austauschen, kann der Systembetreiber[3] unpersönliche Benutzerkonti eröffnen.
Die zugriffsberechtigten Behörden, Stellen und Dritte tragen für die aus einem kantonalen Register bezogenen Daten die Verantwortung für die Einhaltung dieses Reglements sowie der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (RB 2.2511).
Art. ikel 3 Gebühren
Der Zugriff und der Datenaustausch ist für die Behörden und Stellen der kantonalen Verwaltung sowie für jene, die zur Datenlieferung verpflichtet sind, unentgeltlich.
Für den Zugriff, den Datenaustausch oder die Bekanntgabe von Daten an Dritte wird von der Finanzdirektion eine Gebühr nach der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und dem Gebührenreglement (RB 3.2521) erhoben.
Art. ikel 4 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Februar 2011 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 11.01.2011 | 01.02.2011 | Erlass | Erstfassung | AB 28.01.2011 |
| 07.01.2020 | 01.01.2020 | Anhang 1 | Inhalt geändert | AB 17.01.2020 |
| 28.01.2025 | 01.02.2025 | Anhang 1 | Inhalt geändert | AB 31.01.2025 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 11.01.2011 | 01.02.2011 | Erstfassung | AB 28.01.2011 |
| Anhang 1 | 07.01.2020 | 01.01.2020 | Inhalt geändert | AB 17.01.2020 |
| Anhang 1 | 28.01.2025 | 01.02.2025 | Inhalt geändert | AB 31.01.2025 |