Das Zivilstandsamt des Heimatortes stellt den Heimatschein aus. Es führt eine Kontrolle über die ausgestellten Heimatscheine.
Der Zivilstandsbeamte unterzeichnet den Heimatschein.
1.4215
gestützt auf Artikel 16 des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (RB 1.4211)und auf die Verordnung des Bundesrates über den Heimatschein (SR 143.12),
Das Zivilstandsamt des Heimatortes stellt den Heimatschein aus. Es führt eine Kontrolle über die ausgestellten Heimatscheine.
Der Zivilstandsbeamte unterzeichnet den Heimatschein.
Die Justizdirektion besorgt den Druck der Heimatscheine und gibt diese den Zivilstandsämtern ab.
Die Justizdirektion erklärt abhanden gekommene Heimatscheine kraftlos.
Der Inhaber des Heimatscheins muss den Verlust glaubhaft machen.
Die Kosten der Kraftloserklärung gehen zulasten des Inhabers des Heimatscheins.
Die Gemeindekanzlei der Gemeinde, in welcher der Heimatschein hinterlegt ist, stellt die Wohnsitzbescheinigung aus.
Die Wohnsitzbescheinigung ist auf ein Jahr befristet.
Die für eine Person in Ausbildung ausgestellte Wohnsitzbescheinigung kann bis zum Abschluss der Ausbildung befristet werden.
Bei der Anmeldung sind der Gemeindekanzlei bekanntzugeben:
Für Familien ist das Familienbüchlein oder ein Familienschein vorzulegen.
Es werden folgende Gebühren erhoben:
Die Ausführungsbestimmungen vom 6. Juli 1981 zur Verordnung des Bundesrates vom 22. Dezember 1980 über den Heimatschein werden aufgehoben.
Dieses Reglement tritt am 1. April 1986 in Kraft.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 17.02.1986 | 01.04.1986 | Erlass | Erstfassung | AB 28.02.1986 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 17.02.1986 | 01.04.1986 | Erstfassung | AB 28.02.1986 |