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1.4221

Reglement zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und zum Asylgesetz

Vom 26.11.2019 (Stand 01.03.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 124 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, SR 142.20), auf das Asylgesetz (SR 142.31) und auf Artikel 94 der Verfassung des Kantons Uri (RB 1.1101),

beschliesst:

1 Gegenstand

Art. ikel 1

Dieses Reglement vollzieht das Ausländer- und Integrationsgesetz, das Asylgesetz und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen des Bundesrats.

2 Ausländerinnen und Ausländer

Art. ikel 2 Amt für Arbeit und Migration

Das Amt für Arbeit und Migration ist die zuständige kantonale Behörde im Sinne des Ausländer- und Integrationsgesetzes und der darauf gestützten Verordnungen.

Es erfüllt die Aufgaben, die das Bundesrecht den kantonalen Behörden überträgt und die weder nach Bundesrecht noch nach kantonalem Recht ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen sind.

Art. ikel 3 Einwohnergemeinden

Die Einwohnergemeinden führen eine Kontrolle über Ausländerinnen und Ausländer, die sich in der Gemeinde aufhalten. Sie sind die gemäss Artikel 17 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) für die An- und Abmeldung nach Artikel 12 und 15 des Ausländer- und Integrationsgesetzes zuständige Behörde.

Sie leisten Amtshilfe nach Artikel 97 des Ausländer- und Integrationsgesetzes.

Art. ikel 4 * Ansprechstelle für Integrationsfragen

Die Abteilung Integration im Direktionssekretariat der Bildungs- und Kulturdirektion ist Ansprechstelle für Integrationsfragen nach Artikel 56 Absatz 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes.

Sie vollzieht das kantonale Integrationsprogramm (KIP) und trifft insbesondere die damit verbundenen Verfügungen, soweit nichts anderes geregelt ist. *

3 Asylsuchende, vorläufig aufgenommene Personen und Flüchtlinge

Art. ikel 5 Amt für Arbeit und Migration

Das Amt für Arbeit und Migration ist die zuständige kantonale Behörde im Sinne des Asylgesetzes und der darauf gestützten Verordnungen.

Es erfüllt die Aufgaben, die das Bundesrecht den kantonalen Behörden überträgt und die weder nach Bundesrecht noch nach kantonalem Recht ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen sind. Dazu kann es die Hilfe der Kantonspolizei beanspruchen.

Art. ikel 6 Amt für Soziales

Das Amt für Soziales ist die zuständige Sozialhilfebehörde im Sinne von Artikel 80a des Asylgesetzes.

Sie gewährleistet die Sozialhilfe für Personen, die sich gestützt auf das Asylgesetz im Kanton Uri aufhalten. Vorläufig aufgenommene Personen sind diesen gleichgestellt.

Sie weist den Asylsuchenden, die dem Kanton Uri zugewiesen sind, einen Aufenthaltsort zu. Sie kann diesen eine Unterkunft zuweisen oder sie kollektiv unterbringen.

Das Amt für Soziales meldet als zuständige kantonale Sozialhilfebehörde im Sinne von Artikel 53 Absatz 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes stellenlose anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung.

Art. ikel 7 Einwohnergemeinden

Die Einwohnergemeinden sorgen für die Unterkunft jener Asylsuchenden, die der Kanton ihnen zuweist, sofern nicht der Kanton oder in dessen Auftrag Dritter diese Aufgabe übernimmt.

Sie gewähren Flüchtlingen mit Niederlassungsbewilligung, die sich in ihrer Gemeinde aufhalten, Sozialhilfe nach dem Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (RB 20.3421).

Zudem gewähren sie jenen Personen Nothilfe, die ihrer Gemeinde zugewiesen und auf deren Asylgesuch nicht eingetreten oder deren Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen worden ist.

4 Andere Behörden

Art. ikel 8 Kantonspolizei

Die Kantonspolizei unterstützt das Amt für Arbeit und Migration beim Vollzug des Ausländer- und Integrationsgesetzes und des Asylgesetzes.

Insbesondere trifft sie im Auftrag des Amts Abklärungen, hört sie Ausländerinnen und Ausländer an und wirkt sie mit beim Vollzug von Zwangsmassnahmen, die das Amt für Arbeit und Migration angeordnet hat.

Art. ikel 9 Zuständige richterliche Behörde

Sieht das Bundesrecht eine richterliche Überprüfung einer Zwangsmassnahme oder die Zustimmung einer Zwangsmassnahme vor, so urteilt das Zwangsmassnahmengericht nach Artikel 19e des Gesetzes über die Organisation der richterlichen Behörden (RB 2.3221) als kantonale richterliche Behörde.

Es hat insbesondere:

  1. die Durchsuchung einer Wohnung oder anderer Räume anzuordnen (Art. 70 Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz)
  2. auf Gesuch hin nachträglich die Rechtmässigkeit der Festhaltung zu überprüfen (Art. 73 Abs. 5 Ausländer- und Integrationsgesetz)
  3. Beschwerden gegen angeordnete Ein- und Ausgrenzung zu beurteilen (Art. 74 Abs. 3 Ausländer- und Integrationsgesetz)
  4. die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Vorbereitungshaft (Art. 75 Ausländer- und Integrationsgesetz), Ausschaffungshaft (Art. 76 Ausländer- und Integrationsgesetz), Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens (Art. 76a Ausländer- und Integrationsgesetz) und Durchsetzungshaft (Art. 78 Ausländer- und Integrationsgesetz) zu prüfen (Art. 80 Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz)

Entscheidungen der zuständigen richterlichen Behörde können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden.

5 Schlussbestimmungen

Art. ikel 10 Rechtsmittel

Verfügungen, die die Behörden nach diesem Reglement gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz, auf das Asylgesetz oder auf die gestützt darauf erlassenen Verordnungen des Bundesrats treffen, können innert 30 Tagen seit der Eröffnung mit Einsprache bei der verfügenden Behörde angefochten werden. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen nach diesem Reglement.

Der Einspracheentscheid ist direkt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht anfechtbar.

Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

Art. ikel 11 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 18. September 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz wird aufgehoben.

Art. ikel 12 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Egress

AB 13.12.2019

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
26.11.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung AB 13.12.2019
28.04.2020 01.07.2020 Artikel 4 totalrevidiert AB 15.05.2020
04.02.2025 01.03.2025 Artikel 4 Abs. 2 eingefügt AB 14.02.2025

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 26.11.2019 01.01.2020 Erstfassung AB 13.12.2019
Artikel 4 28.04.2020 01.07.2020 totalrevidiert AB 15.05.2020
Artikel 4 Abs. 2 04.02.2025 01.03.2025 eingefügt AB 14.02.2025