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1.4231

Reglement über den Fonds «Programm S»

Vom 05.07.2022 (Stand 15.10.2022)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (RB 3.2111) und Artikel 94 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Uri (RB 1.1101),

beschliesst:

Art. ikel 1 Fonds «Programm S»

Es wird ein Fonds «Programm S» nach den Bestimmungen der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (RB 3.2111) geführt.

Der Fonds wird gespiesen durch Überschüsse aus der Pauschale, die der Bund dem Kanton pro Person mit Schutzstatus S zahlt.

Art. ikel 2 Zweckbindung

Die zugewendeten finanziellen Mittel des Fonds sind zweckgebunden zur Förderung der Integration von Personen mit Schutzstatus S einzusetzen.

Art. ikel 3 Zuständigkeit

Die Bildungs- und Kulturdirektion beschliesst über die Verwendung der Fondsmittel.

Art. ikel 4 Auflösung

Der Fonds «Programm S» wird aufgelöst, falls der Bund die Zahlung der Pauschale pro Person mit Schutzstatus S einstellt und die finanziellen Mittel erschöpft sind.

Der Regierungsrat ist zuständig für die Auflösung.

Art. ikel 5 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 15. Oktober 2022 in Kraft.

Egress

AB 15.07.2022

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
05.07.2022 15.10.2022 Erlass Erstfassung AB 15.07.2022

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 05.07.2022 15.10.2022 Erstfassung AB 15.07.2022