Dieses Gesetz regelt die Bildung und Erziehung an den öffentlichen Schulen, die Privatschulen sowie andere Bildungsbereiche.
10.1111
Gesetz über Schule und Bildung
(Bildungsgesetz)
Präambel
gestützt auf Artikel 42 und Artikel 90 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Uri (RB 10.1101),
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. ikel 1 Gegenstand
Art. ikel 2 Bildungsziele
Die Schule dient der Bildung und Erziehung der Lernenden.
Bildung ist ein umfassender und lebenslanger Prozess, der die Menschen in ihren geistigen, körperlichen, seelischen, kulturellen und sozialen Fähigkeiten altersgemäss fördert und von ihnen Lern- und Leistungsbereitschaft fordert. Das gesamte Bildungswesen weiss sich der christlichen, humanistischen und demokratischen Tradition verpflichtet.
Alle Bildungsstätten und Lernorte vermitteln ihren Lernenden die für ihr Leben nötigen Kompetenzen. Die Kompetenzbereiche und Unterrichtsformen passen sich gesellschaftlichen Anforderungen an und berücksichtigen den Erwerb neuer Kulturtechniken.
Die Bildungsstätten und Lernorte achten die geschlechtliche und kulturelle Identität der Lernenden und geben ihnen Werte weiter, die sie zu einem verantwortlichen Verhalten gegenüber den Menschen und der Umwelt befähigen.
Art. ikel 3 Begriffe
Als öffentliche Schulen gelten die von den Einwohnergemeinden, den Gemeindeverbänden oder dem Kanton geführten Schulen.
Als private Schulen gelten alle nicht öffentlichen Schulen.
Als Lernende gelten alle Schülerinnen und Schüler, Studierenden und Lernenden, die ein schulisches Angebot nach diesem Gesetz nutzen.
Als Eltern gelten die Personen, denen die elterliche Sorge zusteht und die berechtigt sind, das Kind bei Entscheiden in Belangen der Ausbildung zu vertreten.
2 Trägerschaft der Schulen
Art. ikel 4 Einwohnergemeinden
Die Einwohnergemeinden sind Trägerinnen der Volksschule.
Erweisen sich die selbstständige Führung einer Schule, Filialschule, Schulart, Schulstufe oder eine besondere Unterrichtsform zur Förderung von Kindern mit Schul- oder Lernschwierigkeiten sowie mit ausserordentlichen Begabungen als unzweckmässig, so hat die Gemeinde den Besuch durch Zusammenschluss mit einer andern Schule oder durch Vereinbarung sicherzustellen. Der Regierungsrat kann Gemeinden zur Zusammenarbeit verpflichten.
Art. ikel 5 Kanton
Der Kanton führt eine Mittelschule und ein Berufs- und Weiterbildungszentrum.
Der Landrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
Der Regierungsrat bestimmt die Höhe der Schulgelder.
Der Regierungsrat kann Schulgeld- und Leistungsvereinbarungen abschliessen, um Lernenden den Zugang zu ausserkantonalen Schulen und Bildungsstätten der Sekundarstufe II sicherzustellen. Er ist abschliessend zuständig, die damit verbundenen Ausgaben zu bewilligen.
Art. ikel 6 Privatschulen
Privatschulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, benötigen eine Bewilligung des Erziehungsrats.
Privatschulen im Bereich der Sekundarstufe II benötigen eine Bewilligung des Regierungsrats.
Die Bewilligung wird erteilt, wenn die an die öffentlichen Schulen gestellten Anforderungen erfüllt sind.
Privatschulen unterliegen der Aufsicht der jeweiligen Bewilligungsbehörde.
Der Kanton kann mit bewilligten Privatschulen Leistungsvereinbarungen abschliessen und finanzielle Beiträge gewähren.
3 Einzelne Bildungsstufen
3.1 Volksschule
Art. ikel 7 Gliederung
Die Volksschule umfasst:
- das freiwillige erste Jahr und das obligatorische zweite Jahr des Kindergartens
- die Primarstufe
- die Sekundarstufe I
- besondere Organisationsformen zur Förderung von Lernenden
Art. ikel 8 Kindergarten
Der Kindergarten ist die erste Stufe der Volksschule und dauert im Minimum ein Jahr.
Er fördert das Kind auf spielerische Art in seiner Entwicklung und hilft ihm, schulreif für die Primarschule und gemeinschaftsfähig zu werden.
Die Einwohnergemeinden ermöglichen allen Kindern den Besuch von einem zusätzlichen Jahr vor dem Eintritt in den obligatorischen Kindergarten.
Der Landrat regelt die Möglichkeit und die Voraussetzungen, um den Kindergarten und die ersten ein bis zwei Jahre der Primarstufe in einer gemeinsamen Abteilung zu führen.
Art. ikel 9 Primarstufe
Die Primarstufe vermittelt wichtige, grundlegende Kenntnisse und Kompetenzen. Sie bereitet auf die Sekundarstufe I vor. Sie schafft die Grundlagen für die Urteilsfähigkeit, das selbstständige Denken sowie das eigenverantwortliche und soziale Handeln.
Sie umfasst sechs Schuljahre.
Art. ikel 10 Sekundarstufe 1: Gliederung
Die Sekundarstufe I umfasst:
- die dreijährige Oberstufe
- die ersten zwei Klassen des Gymnasiums
Oberstufe und Gymnasium schliessen an die sechste Klasse der Primarstufe an.
Art. ikel 11 Sekundarstufe I: Zweck
Die Sekundarstufe 1 vermittelt den Lernenden eine niveauspezifische Ausbildung, die ihnen den Eintritt in eine berufliche Grundbildung oder in eine weiterführende Schule ermöglicht. Sie fördert ihre Handlungsfähigkeit und ihr Verantwortungsbewusstsein.
3.2 Sekundarstufe II
Art. ikel 12 Gliederung
Die Sekundarstufe II umfasst:
- die Maturitätsschulen
- die Berufsfachschulen
- die Lehrbetriebe
- andere berufsorientierte und allgemeinbildende Schulen und Lernorte
Art. ikel 13 Maturitätsschulen
Die Maturitätsschulen vermitteln eine umfassende Allgemeinbildung nach humanistischen, sozialen und demokratischen Grundsätzen.
Sie bereiten auf das Hochschulstudium vor und ermöglichen den Zutritt zu höheren Bildungslehrgängen.
Art. ikel 14 Berufsfachschule
Die Berufsfachschule vermittelt die schulische Bildung. Diese besteht aus beruflichem und allgemeinbildendem Unterricht.
Der Kanton sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsfachschulunterricht.
3.3 Tertiärstufe
Art. ikel 15 Hochschulen und höhere Berufsbildung
Die Bildungsangebote auf der Tertiärstufe schliessen an die Ausbildungsgänge der Sekundarstufe II an.
Der Landrat kann beschliessen, Hochschulen zu führen und Bildungsgänge im Bereich der höheren Berufsbildung anzubieten.
Der Regierungsrat kann Schulgeldvereinbarungen abschliessen, um für Lernende aus dem Kanton Uri den Zugang zu ausserkantonalen Bildungsangeboten der Tertiärstufe sicherzustellen. Er ist abschliessend zuständig, die damit verbundenen Ausgaben zu beschliessen.
Der Kanton fördert die Forschung, die wissenschaftliche Weiterbildung sowie den Wissens- und Technologietransfer.
Der Regierungsrat beschliesst über Beteiligungen, Pilotprojekte und andere Formen der Zusammenarbeit im tertiären Bildungsbereich. Es gelten die ordentlichen Finanzkompetenzen.
Der Landrat kann durch Verordnung die Lernenden zur Kostenbeteiligung verpflichten.
3.4 Weiterbildung
Art. ikel 16 Allgemeine und berufsorientierte Weiterbildung
Die Weiterbildung vermittelt im Sinne des lebenslangen Lernens Kompetenzen, die zur Bewältigung der sich wandelnden Anforderungen der Gesellschaft notwendig sind.
Der Kanton und die Gemeinden fördern die allgemeine Weiterbildung.
Der Kanton sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot an berufsorientierter Weiterbildung.
3.5 Musikunterricht
Art. ikel 17 Freiwilliger Musikunterricht
Der Kanton und die Gemeinden stellen gemeinsam ein Angebot des freiwilligen Musikunterrichts sicher.
Der Kanton unterstützt den freiwilligen Musikunterricht für Lernende der Volksschule und der Sekundarstufe II durch Beiträge.
Die Gemeinden stellen auf ihre Kosten Beschaffung und Unterhalt der nötigen Infrastruktur sicher.
4 Schulpflicht
Art. ikel 18 Beginn der Schulpflicht
Jedes im Kanton Uri wohnhafte Kind, das bis zum 31. Juli das fünfte Altersjahr vollendet, wird mit Beginn des nächsten Schuljahrs schulpflichtig.
Erfüllt das Kind das fünfte Altersjahr nach dem 31. März, können die Eltern es um ein Jahr in der Schulpflicht zurückstellen. Sie haben ihren Entscheid der vom Schulrat bezeichneten Stelle rechtzeitig in schriftlicher Form mitzuteilen.
Art. ikel 19 Dauer der Schulpflicht
Die Schulpflicht dauert zehn Jahre, längstens aber bis zum Beenden der 3. Klasse der Oberstufe bzw. der 3. Klasse des Gymnasiums.
Die letzten drei Jahre der Schulpflicht können an der Mittelschule absolviert werden.
Art. ikel 20 Vorzeitige Entlassung
Lernende, die wenigstens neun Schuljahre abgeschlossen haben, können vom Schulrat aus wichtigen Gründen vorzeitig aus der Schulpflicht entlassen werden. Bei seinem Entscheid zieht er die Eltern und Sachverständige bei.
Art. ikel 21 Erfüllungsort
Die Schulpflicht ist am Ort zu erfüllen, an dem sich das Kind ständig aufhält.
In besonderen Fällen regeln die beteiligten Gemeinden den Erfüllungsort abweichend durch Vereinbarung.
Art. ikel 22 Unentgeltlichkeit
Für den Unterricht an der öffentlichen Volksschule und in den ersten drei Gymnasialklassen darf von den Lernenden kein Schulgeld verlangt werden.
Die Wohnsitzgemeinde übernimmt das entsprechende Schulgeld.
Lernende können an den Kosten für Exkursionen, besondere Unterrichtswochen oder für elektronische Infrastruktur beteiligt werden, soweit ihnen Einsparungen erwachsen oder wesentliche Vorteile entstehen.
Art. ikel 23 Privatschulunterricht und privater Unterricht
Die Eltern können ihre Kinder an bewilligten Privatschulen unterrichten lassen. Sie teilen das dem Schulrat mit.
Privater Unterricht (Homeschooling) ist ausgeschlossen.
Art. ikel 24 Besondere Förderung
Um alle Lernenden entsprechend ihren Begabungen und körperlichen Eigenheiten zu fördern, treffen die Schulen mit Unterstützung des Kantons geeignete Massnahmen.
Die besondere Förderung aller Lernenden erfolgt in der Regel integrativ.
Der Landrat regelt die besondere Förderung und das sonderpädagogische Angebot durch Verordnung.
Art. ikel 25 Sonderschulen und Heime: Grundsatz
Lernende mit besonderem Bildungsbedarf besuchen eine Sonderschule, wenn:
- sie nicht mehr vom Regelunterricht profitieren können oder das soziale Gefüge der Klasse erheblich beeinträchtigen
- der Besuch für die Förderung und für die Erfüllung des Bildungsauftrags geeignet, erforderlich und zumutbar ist
Der Landrat regelt das Verfahren für die Abklärung und die Zuweisung der Lernenden zur Sonderschulung durch Verordnung.
Art. ikel 26 Sonderschulen und Heime: Organisation
Der Kanton führt oder unterstützt Sonderschulen und Heime. Er kann die Gemeinden zu angemessenen Leistungen beiziehen.
Der Regierungsrat kann Schulgeldvereinbarungen abschliessen, um Lernenden aus dem Kanton Uri den Zugang zu ausserkantonalen Sonderschulen und Heimen sicherzustellen. Er ist abschliessend zuständig, die damit verbundenen Ausgaben zu beschliessen. Der Landrat regelt die Kostenaufteilung zwischen dem Kanton, den Gemeinden und allfälligen unterstützungspflichtigen Dritten durch Verordnung.
5 Organisation der Schule
Art. ikel 27 * Tagesstrukturen und Tagesschulen
Tagesstrukturen sind Betreuungsangebote, die Lernende ergänzend zum Unterricht besuchen können.
In Tagesschulen werden Unterricht und Betreuung durch pädagogische, organisatorische und personelle Massnahmen verbunden und an mehreren Tagen pro Woche angeboten.
Die Gemeinden und der Kanton können in ihrem Zuständigkeitsbereich alleine oder mit Dritten ein bedarfsgerechtes Angebot zur Verfügung stellen. Der Kanton unterstützt Angebote der Gemeinden mit Beiträgen.
Der Besuch ist freiwillig. Für Angebote ausserhalb der Unterrichtszeiten gemäss Stundenplan können Beiträge erhoben werden.
Art. ikel 28 Langzeiturlaub
Während der obligatorischen Schulzeit kann Lernenden einmalig ein Langzeiturlaub für die Dauer eines Unterrichtsquartals gewährt werden.
Der Landrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung.
6 Dienste
Art. ikel 29 Beratung
Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen zur Beratung von Schulbehörden, Schulleitungen, Lehrpersonen, Lernenden sowie Eltern.
Art. ikel 30 * Schulsozialarbeit
Die Schulträger stellen in der Volksschule den Zugang zur Schulsozialarbeit sicher.
Die Schulsozialarbeit steht Lernenden, Lehrpersonen, Schulleitungen, Eltern und Fachstellen der Jugendarbeit beratend zu Verfügung. Sie hat zum Ziel, die Lernenden in der individuellen und sozialen Entwicklung der Persönlichkeit zu beraten, zu begleiten, zu stärken und zu fördern.
Art. ikel 31 Schulpsychologischer Dienst
Der Kanton führt einen schulpsychologischen Dienst, der den Schulbehörden, Schulleitungen, Lehrpersonen, Eltern sowie Lernenden zur Verfügung steht.
Der Schulpsychologische Dienst führt Abklärungen durch, erstellt Gutachten und leistet Beratung für die besondere Förderung gemäss Artikel 24.
Art. ikel 32 Schulmedizinischer Dienst
Kanton und Gemeinden fördern in der Volksschule die Gesundheit der Lernenden durch die Führung eines Schulmedizinischen Diensts.
Der Schulmedizinische Dienst umfasst die Bereiche Schularzt und Schulzahnarzt.
Art. ikel 33 Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
Der Kanton sorgt für eine Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.
Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung unterstützt Jugendliche und Erwachsene bei der Berufs- und Studienwahl sowie bei der Gestaltung der beruflichen Laufbahn.
Art. ikel 34 Weitere Dienste
Der Landrat kann die Aufgaben der Schul- und Beratungsdienste durch Verordnung weiter ausführen und zusätzliche Dienste einführen.
7 Massnahmen zur Erleichterung der Ausbildung
Art. ikel 35 Transport, Verpflegung und Unterkunft
Die Gemeinden sorgen für den Transport, die Verpflegung und die Unterkunft von Lernenden der Volksschule mit unzumutbarem Schulweg.
Art. ikel 36 Ausbildungsbeiträge
Der Kanton leistet Personen, deren finanzielle Leistungsfähigkeit nicht ausreicht, Beiträge an die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten während der Ausbildung nach der Volksschulzeit.
Der Landrat regelt die Art und die Höhe der Ausbildungsbeiträge sowie die Voraussetzungen für den Bezug durch Verordnung.
8 Infrastrukturen (Schulanlagen und Schuleinrichtungen)
Art. ikel 37 Schulanlagen
Die Schulträger erstellen und unterhalten die für einen zeitgemässen Unterricht erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen.
Art. ikel 38 Schulbibliotheken
Die Schulträger führen Schulbibliotheken.
Sie können diese Aufgabe an Dritte übertragen.
Art. ikel 39 Didaktisches Zentrum
Die Gemeinden führen ein didaktisches Zentrum.
Sie können diese Aufgabe an Dritte übertragen.
Der Kanton fördert das didaktische Zentrum durch Beiträge.
9 Eltern und Lernende
9.1 Eltern
Art. ikel 40 Zusammenarbeit
Schule, andere Bildungsstätten und Eltern arbeiten zum Wohle des Kinds in Bildung und Erziehung zusammen. Sie pflegen ein kooperatives Verhältnis zueinander und informieren sich gegenseitig über die Entwicklung des Kinds.
Art. ikel 41 Rechte
Die Eltern werden regelmässig über die Lernfortschritte, Arbeits- und Sozialverhalten in geeigneter Weise orientiert.
Die Lehrpersonen geben ihnen Gelegenheit zur Aussprache zur schulischen Entwicklung, insbesondere bei Promotionen, dem Treffen besonderer Massnahmen oder bei schwerwiegendem disziplinarischen Fehlverhalten.
Die Eltern können nach Absprache mit der Lehrperson den Unterricht besuchen.
Art. ikel 42 Verletzung von Schulpflichten
Mit Busse von 100 Franken bis 5'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kind an der Erfüllung seiner Schulpflicht hindert, indem sie oder er das Kind:
- ohne Bewilligung vom Schulbesuch fernhält
- nicht in die Schule oder Klasse schickt, in die es eingeteilt ist
- in einer nicht bewilligten Privatschule unterrichten lässt
In leichten Fällen kann von einer Strafe abgesehen und eine Verwarnung ausgesprochen werden.
9.2 Lernende
Art. ikel 43 Recht auf Unterricht
Jedes schulpflichtige Kind hat im Rahmen des bestehenden Bildungsangebots das Recht auf einen geeigneten Unterricht, der seinem Alter und seinen Fähigkeiten entspricht und dessen Anforderungen es erfüllt.
Art. ikel 44 Pflichten der Lernenden
Die Lernenden:
- sind ihrem Alter und ihrer Schulstufe entsprechend für ihren Bildungsprozess mitverantwortlich
- tragen mit ihrem Verhalten zum Erfolg des Unterrichts sowie der Klassen und Schulgemeinschaft bei
- besuchen alle obligatorischen Fächer, besonderen Veranstaltungen, Projektwochen, Exkursionen, Lager und Schulveranstaltungen. Vorbehalten bleibt eine Dispensation oder ein Urlaub aus wichtigem Grund im Einzelfall
- halten die Weisungen der Lehrperson, Schulleitung sowie der Schulbehörde ein und tragen zu Material und Einrichtung Sorge
Art. ikel 45 Disziplinarmassnahmen
Gegen Lernende, deren Verhalten zu Beanstandungen Anlass gibt, können erzieherisch sinnvolle Disziplinarmassnahmen angeordnet werden.
Die schwerste Disziplinarmassnahme ist der Ausschluss aus der Schule. Während der ersten neun Jahre der obligatorischen Schulzeit ist der Ausschluss aus der Schule mit der Anordnung einer anderen geeigneten Schulung oder erzieherisch sinnvollen Massnahme zu verbinden.
Der Landrat regelt durch Verordnung die Massnahmen, die Zuständigkeiten und das Verfahren in Disziplinarfragen.
10 Schulisches Personal
10.1 Lehrpersonen
Art. ikel 46 Aufgabe
Die Lehrperson ist beauftragt, die ihr anvertrauten Lernenden entsprechend den Zielsetzungen dieses Gesetzes und des Berufsauftrags zu bilden und zu erziehen. Sie erfüllt diese Aufgabe in Zusammenarbeit mit den Eltern, dem Lehrerkollegium und den Schulinstanzen.
Art. ikel 47 Zulassung zum Schuldienst
Zum Schuldienst an den Volksschulen wird zugelassen, wer die Lehrbewilligung der zuständigen Direktion[1] besitzt.
Die Lehrbewilligung wird nur Personen erteilt, die über eine ausreichende Ausbildung, genügende Gesundheit und die für die Unterrichtstätigkeit erforderliche charakterliche Eignung verfügen.
Art. ikel 48 Entzug der Zulassung
Die zuständige Direktion[2] kann Lehrpersonen aus wichtigen Gründen die Lehrbewilligung entziehen.
Als wichtige Gründe gelten namentlich ungenügende Lehrfähigkeit, grobe Pflichtvernachlässigung oder ein Verhalten, das sich mit der Stellung als Lehr- und Erziehungsperson nicht verträgt.
Art. ikel 49 Wahl und Anstellungsverhältnis
Lehrpersonen dürfen nur mit einer gültigen Lehrbewilligung angestellt werden.
Vor der Anstellung von schulischem Personal muss ein Sonderprivatauszug aus dem Strafregister eingeholt werden.
Vor Abschluss des Arbeitsvertrags werden am letzten Arbeitsort Referenzen eingeholt. Können keine Referenzen eingeholt werden, werden Erkundigungen über die Berufszulassung angestellt.
Art. ikel 50 Altersreduktion
Ab dem 55. Altersjahr wird das Pflichtpensum bei einem Anstellungsgrad ab 30 Prozent um 7 Prozent und ab dem 60. Altersjahr um 10 Prozent reduziert.
Die Reduktion wird ab jenem Jahr gewährt, in dem das Altersjahr erfüllt wird.
10.2 Weiteres Personal
Art. ikel 51 Schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen und Fachkräfte für Therapie
Schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen und therapeutisch ausgebildete Fachpersonen sind in ihren Rechten und Pflichten den Lehrpersonen gleichgestellt.
Art. ikel 52 Assistenzpersonal
Assistenzpersonen arbeiten als nicht pädagogisch ausgebildetes Personal im Schulunterricht mit.
Die Assistenzperson übernimmt Aufgaben, die ihr durch die Lehrperson zugewiesen werden. Dies können die aktive Mithilfe und Präsenz im Unterricht oder die Betreuung einzelner Lernenden sein.
Assistenzpersonen dürfen nicht für Tätigkeiten eingesetzt werden wie Stellvertretungen von Lehrpersonen, Übernahme von Unterrichtssequenzen, Verantwortung für die Förderung eines Kinds, einer Gruppe oder einer Klasse oder die Bearbeitung von komplexen Situationen.
11 Schulinstanzen
11.1 Gemeindeinstanzen
Art. ikel 53 Schulrat: Wahl und Zusammensetzung
Wahl und Zusammensetzung des Schulrates richten sich im Rahmen der Verfassung des Kantons Uri und des Gemeindegesetzes (RB 1.1111) nach der Gemeindesatzung.
Art. ikel 54 Schulrat: Zuständigkeiten
Der Schulrat organisiert und führt die Schule in strategischer Hinsicht.
Er erfüllt alle Aufgaben des Schulträgers, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind.
Art. ikel 55 Kreisschulrat
Gemeinden, die sich zur gemeinsamen Führung einer Schule, einer Schulart oder Schulstufe zusammengeschlossen haben, können einen Kreisschulrat wählen, in dem die angeschlossenen Gemeinden angemessen vertreten sind.
Die Aufgabe des Kreisschulrates richtet sich im Einzelnen sinngemäss nach den für den Schulrat geltenden Bestimmungen.
Art. ikel 56 Schulleitung
Die Schulen werden operativ von Schulleitungen gemäss den kantonalen Vorgaben geführt.
Die Schulleitung ist für die pädagogische, personelle und betriebliche Führung und Entwicklung der Schule verantwortlich. Sie wird dabei vom Schulsekretariat unterstützt.
Die Zuständigkeiten und Aufgaben der Schulleitung im Einzelnen regelt die Anstellungsbehörde.
11.2 Kantonale Instanzen
Art. ikel 57 Regierungsrat
Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über das gesamte Schul- und Bildungswesen im Kanton aus.
Er nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen sind.
Art. ikel 58 Zuständige Direktion
Die zuständige Direktion[3] leitet das gesamte Schul- und Bildungswesen des Kantons.
Sie hat:
- für die Planung und Koordination im Schul- und Bildungsbereich zu sorgen
- die vom Regierungsrat und Erziehungsrat erlassenen Beschlüsse zu vollziehen und
- die Lehrbewilligung für den Schuldienst an den Volksschulen zu erteilen und zu entziehen
Art. ikel 59 Erziehungsrat: Wahl und Zusammensetzung
Wahl und Zusammensetzung des Erziehungsrats richten sich nach der Verfassung des Kantons Uri.
Art. ikel 60 Erziehungsrat: Zuständigkeiten
Der Erziehungsrat übt im Rahmen der Gesetzgebung die unmittelbare Aufsicht über das Volksschulwesen aus.
Er unterstützt die zuständige Direktion[4] bei der Planung und Koordination im Schul- und Bildungswesen.
Er hat insbesondere für die Volksschule:
- die Lehrpläne und die Stundentafel zu erlassen
- die Lehrmittel festzulegen
- die Beurteilung der Lernenden sowie die Promotion und den Übertritt zu regeln
- die Bewilligung für die Führung von Privatschulen zu erteilen
- die Lehrerinnen- und Lehrerfortbildung anzuordnen
- die Schulversuche zu bewilligen
- die Vertretung des Kantons in interkantonale Kommissionen zu wählen
- über Beschwerden gegen Verfügungen des Schulrats zu entscheiden
- allgemeine Weisungen gegenüber den Schulen und den Lehrpersonen zu erlassen
- Vorschriften zur Qualitätssicherung der Schulen zu erlassen
Er ist vom Regierungsrat und der zuständigen Direktion[5] vor wichtigen Entscheidungen, die die Volksschule betreffen, anzuhören.
Er kann zur Vorbereitung und Durchführung bestimmter Aufgaben Kommissionen einsetzen.
Art. ikel 61 Kantonale Schulaufsicht
Die kantonale Schulaufsicht überwacht die Einhaltung der kantonalen Vorgaben.
Die Organe der kantonalen Schulaufsicht arbeiten mit den Schulbehörden und Schulleitungen zusammen.
Die Schulträger sind verpflichtet, der kantonalen Schulaufsicht die notwendigen Informationen und Daten zu liefern. Dazu gehören auch jene Daten, die der Kanton dem Bund im Rahmen der Schulstatistik weiterzuleiten hat.
Die Schulen nutzen verschiedene Möglichkeiten der Evaluation ihrer Schulqualität und stellen die Ergebnisse der kantonalen Schulaufsicht und den Beteiligten zur Verfügung.
Der Landrat regelt die kantonale Schulaufsicht durch Verordnung.
Art. ikel 62 Führung der kantonalen Schulen
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, gelten die Bestimmungen des 1. Abschnitts für die Organe der kantonalen Schulen sinngemäss.
12 Kosten und Beiträge
Art. ikel 63 Grundsatz
Kanton und Gemeinden tragen die Kosten der Schule, soweit sie Träger der Schule sind und die Gesetzgebung keine Ausnahmen vorsieht.
Art. ikel 64 Kantonsbeiträge
Der Kanton leistet den Gemeinden Beiträge an deren Aufwendungen im Schulbereich.
Der Landrat regelt die Art, die Voraussetzungen und die Höhe der Beitragsleistung durch Verordnung. Er kann Pauschalen einführen.
13 Rechtsschutz
Art. ikel 65 Grundsatz
An den Schulen werden Lösungen im einvernehmlichen Austausch zwischen Schulträgern, Lernenden sowie deren Eltern erarbeitet.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345), soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
Art. ikel 66 Weiterzug von Verwaltungsverfügungen
Verfügungen der Schulträger können mit Verwaltungsbeschwerde beim Erziehungsrat angefochten werden, soweit das kantonale Recht nicht ausdrücklich etwas anderes regelt. Vorbehalten ist insbesondere der Rechtsweg für personalrechtliche Verfügungen.
Erstinstanzliche Verfügungen des Erziehungsrats können beim Regierungsrat mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden.
Gegen Beschwerdeentscheide des Erziehungsrats kann beim Obergericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.
Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
Art. ikel 67 Weiterzug von Strafverfügungen
Der Weiterzug von Strafverfügungen des Schulrats zur gerichtlichen Beurteilung richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
14 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. ikel 68 Ausführungsrecht
Der Landrat ergänzt dieses Gesetz durch Verordnung und führt dieses näher aus.
Er kann einzelne Rechtsetzungsbefugnisse an den Regierungsrat oder den Erziehungsrat weiterdelegieren.
Art. ikel 69 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 2. März 1997 über Schule und Bildung und das Gesetz vom 26. November 2006 über die Berufs- und Weiterbildung werden aufgehoben.
Art. ikel 70 Übergangsbestimmung
Für Lehrpersonen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das 55. Altersjahr bereits erreicht haben und in einem Vollpensum angestellt sind, erfolgt die Altersreduktion weiterhin nach den Regeln des bisherigen Rechts, sofern dieses für die Betroffenen günstiger ist.
Art. ikel 71 Inkrafttreten
Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
Der Regierungsrat bestimmt, wann das Gesetz in Kraft tritt. Er kann es schrittweise in Kraft setzen.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 25.09.2022 | 01.01.2023 | Erlass | Erstfassung | AB 24.06.2022 |
| 25.09.2022 | 01.08.2023 | Artikel 27 | eingefügt | AB 23.12.2022 |
| 25.09.2022 | 01.08.2023 | Artikel 30 | eingefügt | AB 23.12.2022 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 25.09.2022 | 01.01.2023 | Erstfassung | AB 24.06.2022 |
| Artikel 27 | 25.09.2022 | 01.08.2023 | eingefügt | AB 23.12.2022 |
| Artikel 30 | 25.09.2022 | 01.08.2023 | eingefügt | AB 23.12.2022 |