Dieses Reglement regelt die Bewilligung, die Aufnahme, den Übertritt und die Organisation der Einführungsklasse an der Volksschule.
10.1117
Reglement über die Einführungsklasse
Präambel
gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 der Schulverordnung (RB 10.1115),
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. ikel 1 Gegenstand
2 Bewilligung
Art. ikel 2
Gemeinden oder Kreisschulen, welche die Einführungsklasse führen wollen, haben dem Erziehungsrat rechtzeitig ein Gesuch einzureichen, das Angaben über die Organisation und die Schulzimmerausstattung sowie die Schülerzahlen und die Ausbildung der Lehrpersonen enthält.
3 Aufnahme und Übertritt
Art. ikel 3 Aufnahme
Die Einführungsklasse nimmt schulpflichtige Kinder auf, die:
- nur teilweise schulfähig und schulbereit sind
- zweifelhaft schulfähig und schulbereit sind, so dass erwartet werden muss, dass sie den Anforderungen der 1. Primarklasse nicht gewachsen sind
Kinder, die eindeutig heilpädagogische oder Sonderschulung benötigen, werden in der Regel nicht in die Einführungsklasse aufgenommen.
Art. ikel 4 Zuweisung
Die Kindergartenlehrperson bespricht ihre Erfahrungen und ihren Vorschlag für die Zuweisung rechtzeitig mit den Eltern und, soweit notwendig, mit dem Schulpsychologischen Dienst.
Der Schulrat weist die Schülerinnen und Schüler gestützt auf Artikel 10 Absatz 3 der Schulverordnung (RB 10.1115) der Einführungsklasse zu.
Art. ikel 5 Übertritt
Schülerinnen und Schüler, die nach dem zweiten Schuljahr in der Einführungsklasse das Lernziel der 1. Primarklasse erreichen, können in die 2. Primarklasse übertreten.
In Ausnahmefällen ist ein Übertritt bereits nach dem ersten Schuljahr möglich. Der Schulrat entscheidet darüber auf Antrag der Lehrperson und im Einverständnis mit den Eltern.
Schülerinnen und Schüler, die nach dem Übertritt in die 2. Primarklasse dem Unterricht nicht zu folgen vermögen, weist der Schulrat gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 der Schulverordnung (RB 10.1115) einer heilpädagogischen Schulungsform zu.
4 Organisation
Art. ikel 6 Lehrpersonen
In der Einführungsklasse können unterrichten:
- Primarlehrpersonen mit ausreichender Berufserfahrung auf der Unterstufe
- Lehrpersonen mit heilpädagogischer Zusatzausbildung
Im Rahmen des übergeordneten und des gemeindlichen Rechts richtet sich die Besoldung nach der Ausbildung.
Die Pflichtlektionenzahl der Lehrpersonen der Einführungsklasse entspricht derjenigen der Primarlehrpersonen. Als Lektionen werden auch solche für den alternierenden Unterricht, für den individuellen Förderungsunterricht und für die Zusammenarbeit mit den Eltern und Fachlehrpersonen anerkannt.
Art. ikel 7 Lehrplan
Für den Unterricht in der Einführungsklasse gilt der Lehrplan der 1. Primarklasse.
Er berücksichtigt jedoch zu Beginn in besonderem Masse die bisherige Tätigkeit der Schülerinnen und Schüler und lässt ihnen genügend Zeit, um die Lernziele zu erreichen. Die zusätzliche Zeit ist in erster Linie für den individuellen Förderungsunterricht einzusetzen.
Im ersten und zweiten Halbjahr der Einführungsklasse wird der zeichnerische und musikalische Unterricht betont.
Im vierten Halbjahr setzt das Übungsprogramm zur Vorbereitung auf den Übertritt in die 2. Primarklasse ein. Dabei wird auf eine verstärkte Selbstständigkeit und raschere Arbeitsweise der Schülerinnen und Schüler geachtet. Die Lehrpersonen nehmen Kontakt mit den Abnehmerklassen auf und sorgen dafür, dass die Schülerinnen und Schüler deren Unterricht besuchen können.
Art. ikel 8 Stundentafel
Für die Einführungsklasse gilt grundsätzlich die Stundentafel der 1. Primarklasse.
Art. ikel 9 Lehrmittel
In der Einführungsklasse werden die Lehrmittel der 1. Primarklasse und zusätzlich, soweit notwendig, heilpädagogische Lehrmittel eingesetzt.
Art. ikel 10 * Beurteilung
Für die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler der Einführungsklasse gilt das Reglement vom 29. Mai 2002 über die Beurteilung und die Promotion an der Volksschule (Promotionsreglement, RB 10.1135).
Art. ikel 11 Schülerzahlen
Für die Schülerzahlen der Einführungsklasse gelten die Richtlinien für die Schülerzahlen der Schulabteilungen, der Fachabteilungen, von Wahlfächern, von Fördermassnahmen und Sonderschulung (ED 10.1811).
5 Rechtsschutz
Art. ikel 12
Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Schulgesetz (RB 10.1111).
6 Schlussbestimmungen
Art. ikel 13 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement vom 8. März 1989 über die Einführungsklasse wird aufgehoben.
Art. ikel 14 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. August 2001 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 17.01.2001 | 01.08.2001 | Erlass | Erstfassung | AB 26.01.2001 |
| 29.05.2002 | 01.08.2002 | Artikel 10 | totalrevidiert | AB 21.06.2002 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 17.01.2001 | 01.08.2001 | Erstfassung | AB 26.01.2001 |
| Artikel 10 | 29.05.2002 | 01.08.2002 | totalrevidiert | AB 21.06.2002 |