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10.1135

Reglement über die Beurteilung und die Promotion an der Volksschule

(Beurteilungsreglement)

Vom 15.02.2017 (Stand 01.08.2018)

Präambel

Der Erziehungsrat,

gestützt auf Artikel 27 der Schulverordnung (RB 10.1115),

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. ikel 1 Gegenstand

Dieses Reglement regelt für die Primarstufe und die Oberstufe der Volksschule:

  1. die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler
  2. die Niveauwechsel
  3. die Promotion und den Wechsel der Stammklasse

Art. ikel 2 Begriffe

In diesem Reglement bedeuten:

  1. Fachliche Kompetenzen: fachspezifisches Wissen und die damit verbundenen Fähigkeiten und Fertigkeiten in den einzelnen Fächern gemäss Stundentafel
  2. Überfachliche Kompetenzen: Wissen und Können, das über alle Fachbereiche hinweg für das Lernen in und ausserhalb der Schule eine wichtige Rolle spielen. Dazu zählen namentlich das Lern- und Arbeitsverhalten, das Sozialverhalten und die methodischen Kompetenzen
  3. Lern- und Arbeitsverhalten: die Fähigkeit, sich aktiv am Unterricht zu beteiligen, sorgfältig und selbstständig zu arbeiten
  4. Sozialverhalten: die Fähigkeit, auf andere einzugehen und zusammenzuarbeiten, sich an Regeln zu halten und respektvoll mit anderen umzugehen
  5. Methodische Kompetenzen: die Fähigkeit, Informationen zu suchen, zu bewerten, aufzubereiten und zu präsentieren; die Fähigkeit, Lernstrategien zu erwerben, Lern- und Arbeitsprozesse zu planen und durchzuführen und zu reflektieren und die Fähigkeit, ein breites Repertoire sprachlicher Ausdrucksformen zu entwickeln

2 Beurteilung

Art. ikel 3 Grundsatz

Die Beurteilung unterstützt das Lernen, die Persönlichkeitsentwicklung und die Laufbahnentscheide.

Die Schülerinnen und Schüler werden ganzheitlich beurteilt.

Die ganzheitliche Beurteilung ergibt sich insgesamt aus:

  1. den Beurteilungen im Unterricht, namentlich aus den Rückmeldungen der Lehrperson auf Lernprozesse und Lernerfolg, aus den mündlichen und schriftlichen Prüfungen und anderen beurteilten Arbeiten
  2. den vom Kanton vorgegebenen Beurteilungsformen gemäss Artikel 4

Art. ikel 4 Beurteilungsformen

Die Schülerinnen und Schüler werden mit den folgenden vom Kanton vorgegebenen Beurteilungsformen beurteilt:

  1. Beurteilungsgespräch
  2. Zeugnis
  3. standardisierte Leistungsmessung mit dem «Stellwerk»

3 Beurteilungsgespräche

Art. ikel 5 Zweck

Das Beurteilungsgespräch informiert die Eltern und die Schülerin oder den Schüler über den Lernstand und die Lernfortschritte der fachlichen und überfachlichen Kompetenzen.

Es dient der Förderung der Schülerin oder des Schülers sowie dem Einbezug der Eltern in den Lernprozess.

Es unterstützt die Zusammenarbeit der Beteiligten und dient der Planung der weiteren Schullaufbahn.

Art. ikel 6 Durchführung

In der 1. bis 6. Klasse der Primarstufe und der 1. bis 3. Klasse der Oberstufe führt die Klassenlehrperson jährlich ein Beurteilungsgespräch mit den Eltern durch. Sie verwendet dazu die von der Bildungs- und Kulturdirektion zur Verfügung gestellten Unterlagen.

Das Beurteilungsgespräch kann in der 6. Klasse mit dem Übertrittsgespräch gemäss Artikel 4 des Übertrittsreglements (RB 10.1711) und in der 2. Oberstufe mit der Standortbestimmung gemäss Artikel 21 verbunden werden.

Die Teilnahme der Schülerin oder des Schülers am Beurteilungsgespräch ist die Regel.

4 Zeugnis

4.1 Allgemeines

Art. ikel 7 Zweck

Das Zeugnis gibt Auskunft über die erbrachten schulischen Leistungen in den fachlichen und überfachlichen Kompetenzen sowie über die Schullaufbahn der Schülerin oder des Schülers.

Art. ikel 8 Einträge ins Zeugnis

Ins Zeugnis werden eingetragen:

  1. die Schulstufe und auf der Oberstufe zusätzlich das Schulmodell
  2. in Fächern mit Niveaudifferenzierung das Niveau (Oberstufe)
  3. angepasste Lernziele in einzelnen Fächern
  4. integrative Sonderschulung (IS-Status)
  5. die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen
  6. die Beurteilung des Lern- und Arbeitsverhaltens und des Sozialverhaltens
  7. die Niveauwechsel
  8. die Promotion und den Wechsel der Stammklasse
  9. das Datum des Beurteilungsgesprächs
  10. die Abwesenheiten
  11. eine vorzeitige Entlassung

4.2 Beurteilung der fachlichen Kompetenzen

Art. ikel 9 Beurteilung der fachlichen Kompetenzen

Die fachlichen Kompetenzen werden in allen besuchten Fächern beurteilt. Massgebend sind die Lernziele des Unterrichts und auf der Oberstufe zusätzlich des Anspruchsniveaus.

Im 1. und 2. Schuljahr wird der Eintrag «Lernziel erreicht» oder «Lernziel nicht erreicht» vorgenommen.

Von der 3. Klasse der Primarstufe bis zur 3. Oberstufe werden Noten eingetragen. Das gilt auch für die Wahlfächer und die Abschlussarbeit in der 3. Oberstufe.

Im Falle angepasster Lernziele mit integrativer Förderung wird im betreffenden Fach oder in den betreffenden Fächern «Lernziel erreicht» oder «Lernziel nicht erreicht» eingetragen.

Bei Schülerinnen und Schülern mit einer geistigen oder mehrfachen Behinderung erfolgt die Beurteilung nach den Lebensbereichen gemäss der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF). Wo dies sinnvoll und möglich ist, können auch einzelne Fachbereiche beurteilt werden. Die Schulen können ergänzende Dokumente abgeben. Diese sind nicht Bestandteil des Zeugnisses.

Art. ikel 9a * Massnahmen zum Nachteilsausgleich: Grundsatz

Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Behinderung im Sinne von Artikel 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes (SR 151.3) bei Leistungserhebungen benachteiligt sind, haben Anspruch darauf, dass die äusseren Bedingungen oder die Form der Leistungserhebung so verändert werden, dass der behinderungsbedingte Nachteil so gut wie möglich ausgeglichen wird, ohne dabei die Lernziele anzupassen.

Art. ikel 9b * Massnahmen zum Nachteilsausgleich: Bedarfsabklärung

Der Schulpsychologische Dienst klärt den Bedarf nach Massnahmen zum Nachteilsausgleich ab. Dazu stellt er die Diagnose der Behinderung oder überprüft entsprechende Diagnosen Dritter, führt mit den Betroffenen ein Gespräch und schlägt konkrete Massnahmen vor.

Art. ikel 9c * Massnahmen zum Nachteilsausgleich: Anordnung

Der Schulrat ordnet die Massnahmen zum Nachteilsausgleich auf Antrag der Lehrperson oder der Eltern und gestützt auf die Abklärung des Schulpsychologischen Diensts an. Er kann diese Aufgabe der Schulleitung übertragen.

Art. ikel 9d * Massnahmen zum Nachteilsausgleich: Kosten

Organisation und Durchführung von Nachteilsausgleich sind Kosten der Schule und als solche von deren Träger zu finanzieren.

Art. ikel 10 Noten

Es gilt folgende Notenskala:

  1. 6 = sehr gut
  2. 5 = gut
  3. 4 = genügend
  4. 3 = ungenügend
  5. 2 = schwach
  6. 1 = sehr schwach

Die Bewertung der Leistungen erfolgt in ganzen oder halben Noten mit den Ziffern 6 bis 1, wobei im Zeugnis für die halben Noten die Schreibweise 5.5, 4.5 usw. gilt.

Die Zeugnisnoten basieren auf einer ganzheitlichen Beurteilung gemäss Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a.

Art. ikel 11 Verzicht auf Noten

Der Eintrag von Noten kann in den folgenden Fächern durch den Eintrag «Lernziel erreicht» oder «Lernziel nicht erreicht» ersetzt werden:

  1. Lebenskunde (Oberstufe)
  2. themenspezifische Kurse in der 3. Oberstufe
  3. Projektunterricht im 1. Semester der 3. Oberstufe

Art. ikel 12 * Verzicht auf die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen

Bei Fremdsprachigkeit kann für die Dauer des Unterrichts in Deutsch als Zweitsprache in einzelnen oder in allen Fächern auf die Beurteilung der Sachkompetenz im Zeugnis verzichtet werden.

4.3 Beurteilung der überfachlichen Kompetenzen

Art. ikel 13 Beurteilungskriterien

Im Lern- und Arbeitsverhalten werden folgende Kriterien beurteilt:

  1. sich aktiv am Unterricht beteiligen
  2. sorgfältig arbeiten
  3. selbstständig arbeiten

Im Sozialverhalten werden folgende Kriterien beurteilt:

  1. mit anderen zusammenarbeiten
  2. sich an Regeln halten
  3. respektvoll mit anderen umgehen

Art. ikel 14 Grad der Zielerreichung

Die Kriterien im Lern- und Arbeitsverhalten und im Sozialverhalten werden mit folgenden Prädikaten beurteilt:

  1. Ziele übertroffen
  2. Ziele erfüllt
  3. Ziele teilweise erfüllt
  4. Ziele nicht erfüllt

Die Beurteilung erfolgt durch die Klassenlehrperson. Diese bezieht die anderen Lehrpersonen, welche die Schülerin oder den Schüler unterrichten, in die Beurteilung ein. *

Wird eines oder mehrere Lernziele voraussichtlich mit «Ziele nicht erfüllt» beurteilt, hat die Klassenlehrperson spätestens zwei Monate vor dem Ende des Semesters mit den Eltern in Verbindung zu treten. *

Art. ikel 15 Beurteilung des Lern- und Arbeitsverhaltens und des Sozialverhaltens im Falle einer Verhaltensbehinderung

Beim Vorliegen einer Verhaltensbehinderung mit dem Eintrag «Integrative Sonderschulung» gemäss Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f wird das Lern- und Arbeitsverhalten im Rahmen eines Lernberichts beurteilt. Im Zeugnis erfolgt kein Eintrag der Beurteilung.

Die Lehrpersonen verwenden die vom Amt für Volksschulen zur Verfügung gestellten Unterlagen.

Art. ikel 16 Methodische Kompetenzen

Die methodischen Kompetenzen werden mit dem fachlichen Lernen verknüpft und fliessen in die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen ein.

4.4 Weitere Einträge

Art. ikel 17 Abwesenheiten

Die entschuldigten und unentschuldigten Abwesenheiten werden in Halbtagen im Zeugnis eingetragen.

Zu den Abwesenheiten zählen Absenzen, Beurlaubungen und die Selbstdispensation.

Art. ikel 18 Bemerkungen im Zeugnis

Bemerkungen im Zeugnis sind mit folgenden Einträgen zulässig:

  1. bei Eintritt oder Austritt während des Schuljahres: «Eintritt am (Datum)» oder «Austritt am (Datum)»
  2. zur Begründung längerer Abwesenheiten: «Krankheit», «Unfall», «Spitalaufenthalt», «Alpdispens», «Begabtenförderung», «Individuelle Schnupperlehre » oder «Mit Beschluss des Schulrates für (Zahl) Wochen vom Unterricht dispensiert»
  3. bei Befreiung vom Besuch einzelner Unterrichtsfächer nach Artikel 7 des Reglements über die Absenzen und Beurlaubungen für Schülerinnen und Schüler (RB 10.1467): «Dispensiert von (Fach nennen)» oder «Im 1. (2.) Semester dispensiert von (Fach nennen)»
  4. bei Verzicht auf die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen gemäss Artikel 12: «Fremdsprachigkeit: keine Beurteilung» oder «Fremdsprachigkeit: teilweise keine Beurteilung»
  5. bei einer vorzeitigen Entlassung: «Vorzeitige Entlassung per (Datum)»
  6. bei Integrative Sonderschulung: «Integrative Sonderschulung»

Die Aufzählung ist abschliessend.

4.5 Zeugnisabgabe

Art. ikel 19 Zeugnisabgabe

Das Zeugnis wird nach dem Ende des ersten Semesters und auf Schuljahresende abgegeben.

Als Ende des ersten Semesters gilt der 31. Januar.

An der Sonderschule Uri wird das Zeugnis auf Schuljahresende abgegeben.

Art. ikel 20 Einsichtnahme ins Zeugnis

Das Zeugnis ist von den Eltern einzusehen, zu unterschreiben und der Klassenlehrperson in der von ihr bestimmten Frist zurückzugeben.

Die Eltern bestätigen mit ihrer Unterschrift die Einsichtnahme ins Zeugnis und die Teilnahme am Beurteilungsgespräch.

Verweigern die Eltern die Unterschrift, macht sie die Klassenlehrperson auf die Bedeutung der Unterschrift gemäss Absatz 2 aufmerksam. Beharren die Eltern auf ihrer Weigerung, hält der Schulrat den Sachverhalt protokollarisch fest.

5 Standardisierte Leistungsmessung

Art. ikel 21 Testsystem «Stellwerk»

Im 2. Semester der 2. Oberstufe und am Ende der 3. Oberstufe wird mit allen Schülerinnen und Schülern das Testsystem «Stellwerk» durchgeführt.

In der 2. Oberstufe dient das Stellwerk als Grundlage für eine Standortbestimmung, in der 3. Oberstufe wird der Lernstand der Schülerin oder des Schülers am Ende der obligatorischen Schulzeit erfasst.

Die Bildungs- und Kulturdirektion bestimmt die Testbereiche und den Durchführungszeitpunkt.

Art. ikel 22 Bekanntgabe der Ergebnisse

Die Klassenlehrperson gibt das individuelle Ergebnis aller Testbereiche bekannt:

  1. der einzelnen Schülerin oder dem einzelnen Schüler und deren Eltern
  2. den Lehrpersonen, welche die Schülerin oder den Schüler in einem überprüften Testbereich unterrichten

Die Klassenlehrperson gibt das Klassenergebnis aller Testbereiche der Schulleitung bekannt.

Die Schulleitung kann das Ergebnis ihrer Schule in anonymisierter Form mit den Ergebnissen der anderen Schulen im Kanton vergleichen.

Die Schulleitung informiert den Schulrat über das Ergebnis der Schule.

Die kantonale Schulaufsicht hat Zugang zu den Gesamtergebnissen der Schulen, nicht jedoch zu den Ergebnissen einzelner Klassen und Schülerinnen oder Schüler.

Sie bringt die Gesamtergebnisse dem Erziehungsrat zur Kenntnis. Es werden keine Ranglisten veröffentlicht.

6 Niveauwechsel in der kooperativen und integrierten Oberstufe

Art. ikel 23 Grundsatz

In der kooperativen und in der integrierten Oberstufe besteht die Möglichkeit, in den Niveaufächern das Niveau zu wechseln.

Niveaufächer in der kooperativen Oberstufe sind Mathematik, Englisch und Französisch.

Niveaufächer in der integrierten Oberstufe sind Deutsch, Mathematik, Englisch und Französisch.

Art. ikel 24 Voraussetzungen

Vom Niveau B ins Niveau A kann wechseln, wer im betreffenden Niveaufach mindestens die Note 5 erreicht und aufgrund der ganzheitlichen Beurteilung die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Besuch des Niveaus A erfüllt.

Vom Niveau A ins Niveau B muss wechseln, wer im betreffenden Niveaufach eine Note unter 4 aufweist und aufgrund der ganzheitlichen Beurteilung die Voraussetzungen für den erfolgreichen Besuch des Niveaus A nicht erfüllt.

Art. ikel 25 Verfahren

Niveauwechsel können auf Antrag der Schülerin oder des Schülers oder der Eltern sowie auf Empfehlung der Lehrperson erfolgen.

Der Entscheid steht der Lehrperson zu, die das betreffende Fach unterrichtet. Die Lehrperson hört vor ihrem Entscheid die Eltern und die Schülerin oder den Schüler an.

Ist der Verbleib im Niveau A gefährdet, sind die Eltern und die Schulleitung zwei Monate vor dem Ende des Semesters schriftlich zu benachrichtigen.

Niveauwechsel erfolgen in der Regel auf Beginn des zweiten Semesters oder des nächsten Schuljahres.

Die Klassenlehrperson teilt den Niveauwechsel den Eltern und der Schulleitung schriftlich mit.

Art. ikel 26 Zeugniseintrag

Massgebend für den Eintrag ins Zeugnis sind die Beurteilungen im Niveau, das zum Beurteilungszeitpunkt besucht wird.

Ist ein Niveauwechsel kurz vor der Zeugnisabgabe erfolgt, kann eine Erfahrungsnote eingesetzt werden.

7 Promotion

Art. ikel 27 Feststellen der Promotion

Die Promotion muss festgestellt werden:

  1. auf der Primarstufe
  2. in der separierten Oberstufe
  3. in der kooperativen Oberstufe

Das Feststellen der Promotion entfällt:

  1. in der 3. Oberstufe
  2. in der integrierten Oberstufe
  3. in der Werkschule
  4. bei Schülerinnen und Schülern mit angepassten Lernzielen (Primarschule)
  5. bei integrierten Sonderschülerinnen und Sonderschülern

Massgebend für das Feststellen der Promotion ist:

  1. die Beurteilung der Sachkompetenz in den Promotionsbereichen gemäss Artikel 28 bzw. 32
  2. in der kooperativen Oberstufe zusätzlich die Niveauzugehörigkeit in den Niveaufächern

7.1 Primarstufe und separierte Oberstufe

Art. ikel 28 Promotionsbereiche

Promotionsbereiche sind die Fachbereiche Sprachen, Mathematik und Natur, Mensch, Gesellschaft. Dabei umfasst:

  1. der Promotionsbereich Sprachen das Fach Deutsch und die obligatorischen Fremdsprachen
  2. in der separierten Oberstufe der Promotionsbereich Natur, Mensch, Gesellschaft, die Fächer Räume, Zeiten, Gesellschaften und Natur und Technik

Art. ikel 29 Erfüllen der Promotion

Es steigt in die nächst höhere Klasse auf, wer am Ende des zweiten Semesters eines Schuljahres in zwei von drei Promotionsbereichen genügende Beurteilungen erreicht.

Als genügende Beurteilung gilt der Eintrag «Lernziel erreicht» bzw. die Note 4 im Zeugnis.

Für die Erfüllung von Promotionsbereichen, die mehrere Fächer einschliessen, gilt:

  1. Im Promotionsbereich Sprachen in der separierten Oberstufe muss im Fach Deutsch und in mindestens einer obligatorischen Fremdsprache eine genügende Beurteilung vorliegen
  2. Im Promotionsbereich Sprachen in der Primarstufe muss im Fach Deutsch und in der obligatorischen Fremdsprache Englisch eine genügende Beurteilung vorliegen
  3. Im Promotionsbereich Natur, Mensch, Gesellschaft muss mindestens in Natur und Technik oder als Durchschnitt aus Räume, Zeiten, Gesellschaften eine genügende Beurteilung vorliegen

Art. ikel 30 Nichterfüllen der Promotion

Wer die Promotion gemäss Artikel 29 nicht erfüllt, repetiert entweder das Schuljahr oder erhält angepasste Lernziele oder wechselt von der Sekundar- in die Realschule bzw. von der Real- in die Werkschule.

Die Eltern entscheiden, welche Massnahme gemäss Absatz 1 zum Tragen kommt. Sie hören vorgängig die Klassenlehrperson an.

Vorbehalten bleiben Artikel 37 und Artikel 41 Absatz 1.

Art. ikel 31 Eintrag im Zeugnis

Die Klassenlehrperson bestätigt das Erfüllen bzw. das Nichterfüllen der Promotion durch Eintrag ins Zeugnis am Ende des zweiten Semesters eines Schuljahres.

7.2 Kooperative Oberstufe

Art. ikel 32 Promotionsbereiche

Promotionsbereiche sind Deutsch und Natur, Mensch, Gesellschaft sowie die Niveaufächer gemäss Artikel 23 Absatz 2.

Zum Promotionsbereich Natur, Mensch, Gesellschaft zählen die Fächer Räume, Zeiten, Gesellschaften und Natur und Technik.

Art. ikel 33 Promotion in der Stammklasse A

Es steigt in die nächst höhere Stammklasse A auf:

  1. wer am Ende des zweiten Semesters eines Schuljahres in der Stammklasse A als Durchschnitt der Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch, Räume, Zeiten, Gesellschaften und Natur und Technik mindestens 4.0 erreicht und
  2. in mindestens einem Niveaufach dem Niveau A zugeteilt ist

Wer in der Stammklasse A die Promotion gemäss Absatz 1 nicht erfüllt, repetiert entweder das Schuljahr oder wechselt von der Stammklasse A in die Stammklasse B.

Die Eltern entscheiden, welche Massnahme gemäss Absatz 2 zum Tragen kommt. Sie hören vorgängig die Klassenlehrperson an.

Vorbehalten bleibt Artikel 41 Absatz 1.

Art. ikel 34 Promotion in der Stammklasse B

Schülerinnen und Schüler der Stammklasse B steigen in die nächste Klasse auf. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

Es repetiert das Schuljahr oder wechselt in die Werkschule, wer in der Stammklasse B in Deutsch sowie im Niveau B in Mathematik und in Englisch je eine ungenügende Beurteilung aufweist. Vorbehalten bleibt Artikel 37.

Art. ikel 35 Wechsel von der Stammklasse B in die Stammklasse A

Es kann von der Stammklasse B in die Stammklasse A wechseln, wer:

  1. in der Stammklasse B in den Promotionsbereichen Deutsch, Natur, Mensch, Gesellschaft mit den Fächern Räume, Zeiten, Gesellschaften und Natur und Technik eine Durchschnittsnote über 5.0 erreicht und
  2. in einem Niveaufach dem Niveau A zugeteilt ist

Schülerinnen und Schüler, die vom Unterricht in einer Fremdsprache befreit sind, können nicht in die Stammklasse A wechseln.

Es sind Wechsel mit oder ohne Jahresverlust möglich.

Wechsel erfolgen in der Regel auf Ende eines Schuljahres.

Art. ikel 36 Eintrag im Zeugnis

Die Klassenlehrperson bestätigt das Erfüllen bzw. das Nichterfüllen der Promotion und den Wechsel der Stammklasse durch Eintrag ins Zeugnis am Ende des zweiten Semesters eines Schuljahres.

7.3 Übertritte in die Werkschule

Art. ikel 37 Separierte und kooperative Oberstufe

Der Wechsel in die Werkschule gemäss Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 34 Absatz 2 wird vollzogen, wenn sich zusätzlich aufgrund einer ganzheitlichen Beurteilung ergibt, dass die Voraussetzungen für den weiteren Verbleib in der Realschule bzw. in der Stammklasse B nicht erfüllt sind.

Art. ikel 38 Integrierte Oberstufe

Es wechselt in die Werkschule, wer:

  1. in den drei Niveaufächern Deutsch, Mathematik und Englisch je eine ungenügende Beurteilung aufweist und
  2. aufgrund der ganzheitlichen Beurteilung die Voraussetzungen für den Verbleib im integrierten Oberstufenmodell nicht erfüllt

7.4 Gemeinsame Bestimmungen

Art. ikel 39 Ausnahme bei Fremdsprachigkeit

Schülerinnen und Schüler, die durch Unterricht in Deutsch als Zweitsprache gefördert werden und die Voraussetzungen für die Promotion nicht erfüllen, können durch Entscheid der Klassenlehrperson dennoch in die nächste Klasse steigen.

Art. ikel 40 Gefährdete Promotion

Ist die Promotion gefährdet, sind die Eltern und die Schulleitung spätestens zu Beginn des zweiten Semesters eines Schuljahres schriftlich zu benachrichtigen.

Zieht ein Niveauwechsel gemäss Artikel 24 Absatz 2 gleichzeitig einen Wechsel der Stammklasse gemäss Artikel 33 Absatz 2 nach sich, ist dieser Sachverhalt den Eltern und der Schulleitung spätestens Ende April schriftlich anzuzeigen.

Art. ikel 41 Klassenrepetition

Während der obligatorischen Schulzeit darf insgesamt nur zweimal, davon die gleiche Klasse nur einmal, wiederholt werden.

Schülerinnen und Schüler mit angepassten Lernzielen und Schülerinnen und Schüler der integrierten Oberstufe repetieren in der Regel nicht. Ausnahmen sind möglich.

Die Klassenlehrperson teilt die Klassenwiederholung der Schulleitung mit.

Art. ikel 42 Rückversetzung

Innerhalb der ersten vier Monate eines Schuljahres ist eine Rückversetzung in die nächst tiefere Klasse zulässig. Die Klassenlehrperson stellt nach Rücksprache mit den Eltern einen entsprechenden Antrag an den Schulrat.

8 Rechtsschutz

Art. ikel 43 Rechtsschutz

Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Schulgesetz (RB 10.1111).

9 Schlussbestimmungen

Art. ikel 44 Erlass von Weisungen

Das Amt für Volksschulen kann zu diesem Reglement Weisungen erlassen.

Art. ikel 45 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 7. Dezember 2011 über die Beurteilung und die Promotion an der Volksschule (Beurteilungsreglement) wird aufgehoben.

Art. ikel 46 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. August 2017 in Kraft.

Egress

AB 01.09.2017

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
15.02.2017 01.08.2017 Erlass Erstfassung AB 01.09.2017
28.06.2017 01.08.2017 Artikel 9d eingefügt AB 01.07.2017
28.06.2017 01.08.2017 Artikel 9a eingefügt AB 14.07.2017
28.06.2017 01.08.2017 Artikel 9b eingefügt AB 14.07.2017
28.06.2017 01.08.2017 Artikel 9c eingefügt AB 14.07.2017
25.04.2018 01.08.2018 Artikel 12 totalrevidiert AB 11.05.2018
27.06.2018 01.08.2018 Artikel 14 Abs. 2 eingefügt AB 13.07.2018
27.06.2018 01.08.2018 Artikel 14 Abs. 3 eingefügt AB 13.07.2018

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 15.02.2017 01.08.2017 Erstfassung AB 01.09.2017
Artikel 9a 28.06.2017 01.08.2017 eingefügt AB 14.07.2017
Artikel 9b 28.06.2017 01.08.2017 eingefügt AB 14.07.2017
Artikel 9c 28.06.2017 01.08.2017 eingefügt AB 14.07.2017
Artikel 9d 28.06.2017 01.08.2017 eingefügt AB 01.07.2017
Artikel 12 25.04.2018 01.08.2018 totalrevidiert AB 11.05.2018
Artikel 14 Abs. 2 27.06.2018 01.08.2018 eingefügt AB 13.07.2018
Artikel 14 Abs. 3 27.06.2018 01.08.2018 eingefügt AB 13.07.2018