Dieses Reglement regelt für die Primarstufe und die Oberstufe der Volksschule:
- die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler
- die Niveauwechsel
- die Promotion und den Wechsel der Stammklasse
10.1135
gestützt auf Artikel 27 der Schulverordnung (RB 10.1115),
Dieses Reglement regelt für die Primarstufe und die Oberstufe der Volksschule:
In diesem Reglement bedeuten:
Die Beurteilung unterstützt das Lernen, die Persönlichkeitsentwicklung und die Laufbahnentscheide.
Die Schülerinnen und Schüler werden ganzheitlich beurteilt.
Die ganzheitliche Beurteilung ergibt sich insgesamt aus:
Die Schülerinnen und Schüler werden mit den folgenden vom Kanton vorgegebenen Beurteilungsformen beurteilt:
Das Beurteilungsgespräch informiert die Eltern und die Schülerin oder den Schüler über den Lernstand und die Lernfortschritte der fachlichen und überfachlichen Kompetenzen.
Es dient der Förderung der Schülerin oder des Schülers sowie dem Einbezug der Eltern in den Lernprozess.
Es unterstützt die Zusammenarbeit der Beteiligten und dient der Planung der weiteren Schullaufbahn.
In der 1. bis 6. Klasse der Primarstufe und der 1. bis 3. Klasse der Oberstufe führt die Klassenlehrperson jährlich ein Beurteilungsgespräch mit den Eltern durch. Sie verwendet dazu die von der Bildungs- und Kulturdirektion zur Verfügung gestellten Unterlagen.
Das Beurteilungsgespräch kann in der 6. Klasse mit dem Übertrittsgespräch gemäss Artikel 4 des Übertrittsreglements (RB 10.1711) und in der 2. Oberstufe mit der Standortbestimmung gemäss Artikel 21 verbunden werden.
Die Teilnahme der Schülerin oder des Schülers am Beurteilungsgespräch ist die Regel.
Das Zeugnis gibt Auskunft über die erbrachten schulischen Leistungen in den fachlichen und überfachlichen Kompetenzen sowie über die Schullaufbahn der Schülerin oder des Schülers.
Ins Zeugnis werden eingetragen:
Die fachlichen Kompetenzen werden in allen besuchten Fächern beurteilt. Massgebend sind die Lernziele des Unterrichts und auf der Oberstufe zusätzlich des Anspruchsniveaus.
Im 1. und 2. Schuljahr wird der Eintrag «Lernziel erreicht» oder «Lernziel nicht erreicht» vorgenommen.
Von der 3. Klasse der Primarstufe bis zur 3. Oberstufe werden Noten eingetragen. Das gilt auch für die Wahlfächer und die Abschlussarbeit in der 3. Oberstufe.
Im Falle angepasster Lernziele mit integrativer Förderung wird im betreffenden Fach oder in den betreffenden Fächern «Lernziel erreicht» oder «Lernziel nicht erreicht» eingetragen.
Bei Schülerinnen und Schülern mit einer geistigen oder mehrfachen Behinderung erfolgt die Beurteilung nach den Lebensbereichen gemäss der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF). Wo dies sinnvoll und möglich ist, können auch einzelne Fachbereiche beurteilt werden. Die Schulen können ergänzende Dokumente abgeben. Diese sind nicht Bestandteil des Zeugnisses.
Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Behinderung im Sinne von Artikel 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes (SR 151.3) bei Leistungserhebungen benachteiligt sind, haben Anspruch darauf, dass die äusseren Bedingungen oder die Form der Leistungserhebung so verändert werden, dass der behinderungsbedingte Nachteil so gut wie möglich ausgeglichen wird, ohne dabei die Lernziele anzupassen.
Der Schulpsychologische Dienst klärt den Bedarf nach Massnahmen zum Nachteilsausgleich ab. Dazu stellt er die Diagnose der Behinderung oder überprüft entsprechende Diagnosen Dritter, führt mit den Betroffenen ein Gespräch und schlägt konkrete Massnahmen vor.
Der Schulrat ordnet die Massnahmen zum Nachteilsausgleich auf Antrag der Lehrperson oder der Eltern und gestützt auf die Abklärung des Schulpsychologischen Diensts an. Er kann diese Aufgabe der Schulleitung übertragen.
Organisation und Durchführung von Nachteilsausgleich sind Kosten der Schule und als solche von deren Träger zu finanzieren.
Es gilt folgende Notenskala:
Die Bewertung der Leistungen erfolgt in ganzen oder halben Noten mit den Ziffern 6 bis 1, wobei im Zeugnis für die halben Noten die Schreibweise 5.5, 4.5 usw. gilt.
Die Zeugnisnoten basieren auf einer ganzheitlichen Beurteilung gemäss Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a.
Der Eintrag von Noten kann in den folgenden Fächern durch den Eintrag «Lernziel erreicht» oder «Lernziel nicht erreicht» ersetzt werden:
Bei Fremdsprachigkeit kann für die Dauer des Unterrichts in Deutsch als Zweitsprache in einzelnen oder in allen Fächern auf die Beurteilung der Sachkompetenz im Zeugnis verzichtet werden.
Im Lern- und Arbeitsverhalten werden folgende Kriterien beurteilt:
Im Sozialverhalten werden folgende Kriterien beurteilt:
Die Kriterien im Lern- und Arbeitsverhalten und im Sozialverhalten werden mit folgenden Prädikaten beurteilt:
Die Beurteilung erfolgt durch die Klassenlehrperson. Diese bezieht die anderen Lehrpersonen, welche die Schülerin oder den Schüler unterrichten, in die Beurteilung ein. *
Wird eines oder mehrere Lernziele voraussichtlich mit «Ziele nicht erfüllt» beurteilt, hat die Klassenlehrperson spätestens zwei Monate vor dem Ende des Semesters mit den Eltern in Verbindung zu treten. *
Beim Vorliegen einer Verhaltensbehinderung mit dem Eintrag «Integrative Sonderschulung» gemäss Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f wird das Lern- und Arbeitsverhalten im Rahmen eines Lernberichts beurteilt. Im Zeugnis erfolgt kein Eintrag der Beurteilung.
Die Lehrpersonen verwenden die vom Amt für Volksschulen zur Verfügung gestellten Unterlagen.
Die methodischen Kompetenzen werden mit dem fachlichen Lernen verknüpft und fliessen in die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen ein.
Die entschuldigten und unentschuldigten Abwesenheiten werden in Halbtagen im Zeugnis eingetragen.
Zu den Abwesenheiten zählen Absenzen, Beurlaubungen und die Selbstdispensation.
Bemerkungen im Zeugnis sind mit folgenden Einträgen zulässig:
Die Aufzählung ist abschliessend.
Das Zeugnis wird nach dem Ende des ersten Semesters und auf Schuljahresende abgegeben.
Als Ende des ersten Semesters gilt der 31. Januar.
An der Sonderschule Uri wird das Zeugnis auf Schuljahresende abgegeben.
Das Zeugnis ist von den Eltern einzusehen, zu unterschreiben und der Klassenlehrperson in der von ihr bestimmten Frist zurückzugeben.
Die Eltern bestätigen mit ihrer Unterschrift die Einsichtnahme ins Zeugnis und die Teilnahme am Beurteilungsgespräch.
Verweigern die Eltern die Unterschrift, macht sie die Klassenlehrperson auf die Bedeutung der Unterschrift gemäss Absatz 2 aufmerksam. Beharren die Eltern auf ihrer Weigerung, hält der Schulrat den Sachverhalt protokollarisch fest.
Im 2. Semester der 2. Oberstufe und am Ende der 3. Oberstufe wird mit allen Schülerinnen und Schülern das Testsystem «Stellwerk» durchgeführt.
In der 2. Oberstufe dient das Stellwerk als Grundlage für eine Standortbestimmung, in der 3. Oberstufe wird der Lernstand der Schülerin oder des Schülers am Ende der obligatorischen Schulzeit erfasst.
Die Bildungs- und Kulturdirektion bestimmt die Testbereiche und den Durchführungszeitpunkt.
Die Klassenlehrperson gibt das individuelle Ergebnis aller Testbereiche bekannt:
Die Klassenlehrperson gibt das Klassenergebnis aller Testbereiche der Schulleitung bekannt.
Die Schulleitung kann das Ergebnis ihrer Schule in anonymisierter Form mit den Ergebnissen der anderen Schulen im Kanton vergleichen.
Die Schulleitung informiert den Schulrat über das Ergebnis der Schule.
Die kantonale Schulaufsicht hat Zugang zu den Gesamtergebnissen der Schulen, nicht jedoch zu den Ergebnissen einzelner Klassen und Schülerinnen oder Schüler.
Sie bringt die Gesamtergebnisse dem Erziehungsrat zur Kenntnis. Es werden keine Ranglisten veröffentlicht.
In der kooperativen und in der integrierten Oberstufe besteht die Möglichkeit, in den Niveaufächern das Niveau zu wechseln.
Niveaufächer in der kooperativen Oberstufe sind Mathematik, Englisch und Französisch.
Niveaufächer in der integrierten Oberstufe sind Deutsch, Mathematik, Englisch und Französisch.
Vom Niveau B ins Niveau A kann wechseln, wer im betreffenden Niveaufach mindestens die Note 5 erreicht und aufgrund der ganzheitlichen Beurteilung die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Besuch des Niveaus A erfüllt.
Vom Niveau A ins Niveau B muss wechseln, wer im betreffenden Niveaufach eine Note unter 4 aufweist und aufgrund der ganzheitlichen Beurteilung die Voraussetzungen für den erfolgreichen Besuch des Niveaus A nicht erfüllt.
Niveauwechsel können auf Antrag der Schülerin oder des Schülers oder der Eltern sowie auf Empfehlung der Lehrperson erfolgen.
Der Entscheid steht der Lehrperson zu, die das betreffende Fach unterrichtet. Die Lehrperson hört vor ihrem Entscheid die Eltern und die Schülerin oder den Schüler an.
Ist der Verbleib im Niveau A gefährdet, sind die Eltern und die Schulleitung zwei Monate vor dem Ende des Semesters schriftlich zu benachrichtigen.
Niveauwechsel erfolgen in der Regel auf Beginn des zweiten Semesters oder des nächsten Schuljahres.
Die Klassenlehrperson teilt den Niveauwechsel den Eltern und der Schulleitung schriftlich mit.
Massgebend für den Eintrag ins Zeugnis sind die Beurteilungen im Niveau, das zum Beurteilungszeitpunkt besucht wird.
Ist ein Niveauwechsel kurz vor der Zeugnisabgabe erfolgt, kann eine Erfahrungsnote eingesetzt werden.
Die Promotion muss festgestellt werden:
Das Feststellen der Promotion entfällt:
Massgebend für das Feststellen der Promotion ist:
Promotionsbereiche sind die Fachbereiche Sprachen, Mathematik und Natur, Mensch, Gesellschaft. Dabei umfasst:
Es steigt in die nächst höhere Klasse auf, wer am Ende des zweiten Semesters eines Schuljahres in zwei von drei Promotionsbereichen genügende Beurteilungen erreicht.
Als genügende Beurteilung gilt der Eintrag «Lernziel erreicht» bzw. die Note 4 im Zeugnis.
Für die Erfüllung von Promotionsbereichen, die mehrere Fächer einschliessen, gilt:
Wer die Promotion gemäss Artikel 29 nicht erfüllt, repetiert entweder das Schuljahr oder erhält angepasste Lernziele oder wechselt von der Sekundar- in die Realschule bzw. von der Real- in die Werkschule.
Die Eltern entscheiden, welche Massnahme gemäss Absatz 1 zum Tragen kommt. Sie hören vorgängig die Klassenlehrperson an.
Vorbehalten bleiben Artikel 37 und Artikel 41 Absatz 1.
Die Klassenlehrperson bestätigt das Erfüllen bzw. das Nichterfüllen der Promotion durch Eintrag ins Zeugnis am Ende des zweiten Semesters eines Schuljahres.
Promotionsbereiche sind Deutsch und Natur, Mensch, Gesellschaft sowie die Niveaufächer gemäss Artikel 23 Absatz 2.
Zum Promotionsbereich Natur, Mensch, Gesellschaft zählen die Fächer Räume, Zeiten, Gesellschaften und Natur und Technik.
Es steigt in die nächst höhere Stammklasse A auf:
Wer in der Stammklasse A die Promotion gemäss Absatz 1 nicht erfüllt, repetiert entweder das Schuljahr oder wechselt von der Stammklasse A in die Stammklasse B.
Die Eltern entscheiden, welche Massnahme gemäss Absatz 2 zum Tragen kommt. Sie hören vorgängig die Klassenlehrperson an.
Vorbehalten bleibt Artikel 41 Absatz 1.
Schülerinnen und Schüler der Stammklasse B steigen in die nächste Klasse auf. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
Es repetiert das Schuljahr oder wechselt in die Werkschule, wer in der Stammklasse B in Deutsch sowie im Niveau B in Mathematik und in Englisch je eine ungenügende Beurteilung aufweist. Vorbehalten bleibt Artikel 37.
Es kann von der Stammklasse B in die Stammklasse A wechseln, wer:
Schülerinnen und Schüler, die vom Unterricht in einer Fremdsprache befreit sind, können nicht in die Stammklasse A wechseln.
Es sind Wechsel mit oder ohne Jahresverlust möglich.
Wechsel erfolgen in der Regel auf Ende eines Schuljahres.
Die Klassenlehrperson bestätigt das Erfüllen bzw. das Nichterfüllen der Promotion und den Wechsel der Stammklasse durch Eintrag ins Zeugnis am Ende des zweiten Semesters eines Schuljahres.
Der Wechsel in die Werkschule gemäss Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 34 Absatz 2 wird vollzogen, wenn sich zusätzlich aufgrund einer ganzheitlichen Beurteilung ergibt, dass die Voraussetzungen für den weiteren Verbleib in der Realschule bzw. in der Stammklasse B nicht erfüllt sind.
Es wechselt in die Werkschule, wer:
Schülerinnen und Schüler, die durch Unterricht in Deutsch als Zweitsprache gefördert werden und die Voraussetzungen für die Promotion nicht erfüllen, können durch Entscheid der Klassenlehrperson dennoch in die nächste Klasse steigen.
Ist die Promotion gefährdet, sind die Eltern und die Schulleitung spätestens zu Beginn des zweiten Semesters eines Schuljahres schriftlich zu benachrichtigen.
Zieht ein Niveauwechsel gemäss Artikel 24 Absatz 2 gleichzeitig einen Wechsel der Stammklasse gemäss Artikel 33 Absatz 2 nach sich, ist dieser Sachverhalt den Eltern und der Schulleitung spätestens Ende April schriftlich anzuzeigen.
Während der obligatorischen Schulzeit darf insgesamt nur zweimal, davon die gleiche Klasse nur einmal, wiederholt werden.
Schülerinnen und Schüler mit angepassten Lernzielen und Schülerinnen und Schüler der integrierten Oberstufe repetieren in der Regel nicht. Ausnahmen sind möglich.
Die Klassenlehrperson teilt die Klassenwiederholung der Schulleitung mit.
Innerhalb der ersten vier Monate eines Schuljahres ist eine Rückversetzung in die nächst tiefere Klasse zulässig. Die Klassenlehrperson stellt nach Rücksprache mit den Eltern einen entsprechenden Antrag an den Schulrat.
Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Schulgesetz (RB 10.1111).
Das Amt für Volksschulen kann zu diesem Reglement Weisungen erlassen.
Das Reglement vom 7. Dezember 2011 über die Beurteilung und die Promotion an der Volksschule (Beurteilungsreglement) wird aufgehoben.
Dieses Reglement tritt am 1. August 2017 in Kraft.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 15.02.2017 | 01.08.2017 | Erlass | Erstfassung | AB 01.09.2017 |
| 28.06.2017 | 01.08.2017 | Artikel 9d | eingefügt | AB 01.07.2017 |
| 28.06.2017 | 01.08.2017 | Artikel 9a | eingefügt | AB 14.07.2017 |
| 28.06.2017 | 01.08.2017 | Artikel 9b | eingefügt | AB 14.07.2017 |
| 28.06.2017 | 01.08.2017 | Artikel 9c | eingefügt | AB 14.07.2017 |
| 25.04.2018 | 01.08.2018 | Artikel 12 | totalrevidiert | AB 11.05.2018 |
| 27.06.2018 | 01.08.2018 | Artikel 14 Abs. 2 | eingefügt | AB 13.07.2018 |
| 27.06.2018 | 01.08.2018 | Artikel 14 Abs. 3 | eingefügt | AB 13.07.2018 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 15.02.2017 | 01.08.2017 | Erstfassung | AB 01.09.2017 |
| Artikel 9a | 28.06.2017 | 01.08.2017 | eingefügt | AB 14.07.2017 |
| Artikel 9b | 28.06.2017 | 01.08.2017 | eingefügt | AB 14.07.2017 |
| Artikel 9c | 28.06.2017 | 01.08.2017 | eingefügt | AB 14.07.2017 |
| Artikel 9d | 28.06.2017 | 01.08.2017 | eingefügt | AB 01.07.2017 |
| Artikel 12 | 25.04.2018 | 01.08.2018 | totalrevidiert | AB 11.05.2018 |
| Artikel 14 Abs. 2 | 27.06.2018 | 01.08.2018 | eingefügt | AB 13.07.2018 |
| Artikel 14 Abs. 3 | 27.06.2018 | 01.08.2018 | eingefügt | AB 13.07.2018 |