Dieses Reglement regelt für den Kindergarten:
- die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler
- den Inhalt des Zeugnisses
- den Übergang in die 1. Klasse der Primarstufe
10.1137
gestützt auf Artikel 27 der Verordnung vom 22. April 1998 zum Schulgesetz (Schulverordnung, RB 10.1115),
Dieses Reglement regelt für den Kindergarten:
Die Beurteilung unterstützt das Lernen und die Persönlichkeitsentwicklung.
Die Schülerinnen und Schüler werden ganzheitlich beurteilt. Die Beurteilung ergibt sich aus:
Die Beurteilung ist anhand des vom Amt für Volksschulen vorgegebenen Dokumentes (Beurteilungsbogen) vorzunehmen.
Das Beurteilungsgespräch informiert die Eltern und sofern gewünscht die Schülerin oder den Schüler über den Lernstand und die Lernfortschritte.
Es dient der Förderung der Schülerin oder des Schülers sowie dem Einbezug der Eltern in den Lernprozess.
Es unterstützt die Zusammenarbeit der Beteiligten und dient der Planung der weiteren Schullaufbahn.
Die Klassenlehrperson führt jährlich ein Beurteilungsgespräch mit den Eltern durch. Sie verwendet dazu die von der Bildungs- und Kulturdirektion zur Verfügung gestellten Unterlagen.
In das Zeugnis werden eingetragen:
Die Einträge erfolgen durch die Klassenlehrperson.
Die Klassenlehrperson verwendet für das Erstellen der Zeugnisse die von der Bildungs- und Kulturdirektion bestimmten Zeugnisformulare und die entsprechende Software.
Das Zeugnis wird auf Schuljahresende abgegeben.
Bemerkungen im Zeugnis sind nur mit folgenden Einträgen zulässig:
Das Verfahren für einen frühzeitigen oder späteren Wechsel vom freiwilligen in den obligatorischen Kindergarten richtet sich nach Artikel 15 der Schulverordnung.
Die Lehrperson beurteilt, ob die einzelne Schülerin oder der einzelne Schüler über die erforderliche Fähigkeit und Bereitschaft für den Besuch der 1. Klasse der Primarstufe verfügt.
Sie teilt ihre Einschätzung den Eltern spätestens bis 1. März vor dem Eintritt in die 1. Klasse der Primarstufe mit.
Sind die Eltern mit der Einschätzung der Lehrperson nicht einverstanden, richtet sich das Verfahren nach Artikel 15 der Schulverordnung.
Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Schulgesetz (RB 10.1111).
Dieses Reglement tritt am 1. August 2016 in Kraft.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 29.06.2016 | 01.08.2016 | Erlass | Erstfassung | AB 08.07.2016 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 29.06.2016 | 01.08.2016 | Erstfassung | AB 08.07.2016 |