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10.1137

Reglement über die Beurteilung im Kindergarten

Vom 29.06.2016 (Stand 01.08.2016)

Präambel

Der Erziehungsrat,

gestützt auf Artikel 27 der Verordnung vom 22. April 1998 zum Schulgesetz (Schulverordnung, RB 10.1115),

beschliesst:

Art. ikel 1 Gegenstand

Dieses Reglement regelt für den Kindergarten:

  1. die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler
  2. den Inhalt des Zeugnisses
  3. den Übergang in die 1. Klasse der Primarstufe

Art. ikel 2 Beurteilung

Die Beurteilung unterstützt das Lernen und die Persönlichkeitsentwicklung.

Die Schülerinnen und Schüler werden ganzheitlich beurteilt. Die Beurteilung ergibt sich aus:

  1. den Beobachtungen im Unterricht
  2. dem Beurteilungsgespräch

Art. ikel 3 Beurteilungsinstrumente

Die Beurteilung ist anhand des vom Amt für Volksschulen vorgegebenen Dokumentes (Beurteilungsbogen) vorzunehmen.

Art. ikel 4 Beurteilungsgespräch

Das Beurteilungsgespräch informiert die Eltern und sofern gewünscht die Schülerin oder den Schüler über den Lernstand und die Lernfortschritte.

Es dient der Förderung der Schülerin oder des Schülers sowie dem Einbezug der Eltern in den Lernprozess.

Es unterstützt die Zusammenarbeit der Beteiligten und dient der Planung der weiteren Schullaufbahn.

Die Klassenlehrperson führt jährlich ein Beurteilungsgespräch mit den Eltern durch. Sie verwendet dazu die von der Bildungs- und Kulturdirektion zur Verfügung gestellten Unterlagen.

Art. ikel 5 Zeugnis

In das Zeugnis werden eingetragen:

  1. Name der Schülerin / des Schülers
  2. Schulort / Schultyp / Schuljahr
  3. Klasse
  4. Beurteilungsgespräch (Datum)
  5. Besucht im nächsten Schuljahr …
  6. Abwesenheiten in Halbtagen (entschuldigt/unentschuldigt), zu den Abwesenheiten zählen Absenzen, Beurlaubungen und die Selbstdispensation
  7. Bemerkungen
  8. Ausgestellt durch … / eingesehen von ….

Die Einträge erfolgen durch die Klassenlehrperson.

Die Klassenlehrperson verwendet für das Erstellen der Zeugnisse die von der Bildungs- und Kulturdirektion bestimmten Zeugnisformulare und die entsprechende Software.

Das Zeugnis wird auf Schuljahresende abgegeben.

Art. ikel 6 Bemerkungen im Zeugnis

Bemerkungen im Zeugnis sind nur mit folgenden Einträgen zulässig:

  1. bei Eintritt oder Austritt während des Schuljahres: «Eintritt am (Datum)» oder «Austritt am (Datum)»
  2. zur Begründung längerer Abwesenheiten: «Krankheit», «Unfall», «Spitalaufenthalt », «Alpdispens», «Mit Beschluss des Schulrates für (Zahl) Wochen vom Unterricht dispensiert»
  3. bei Integrative Sonderschulung: «Integrative Sonderschulung»

Art. ikel 7 Wechsel vom Teilzeit- in den Vollzeitkindergarten

Das Verfahren für einen frühzeitigen oder späteren Wechsel vom freiwilligen in den obligatorischen Kindergarten richtet sich nach Artikel 15 der Schulverordnung.

Art. ikel 8 Übergang in die 1. Klasse der Primarstufe

Die Lehrperson beurteilt, ob die einzelne Schülerin oder der einzelne Schüler über die erforderliche Fähigkeit und Bereitschaft für den Besuch der 1. Klasse der Primarstufe verfügt.

Sie teilt ihre Einschätzung den Eltern spätestens bis 1. März vor dem Eintritt in die 1. Klasse der Primarstufe mit.

Sind die Eltern mit der Einschätzung der Lehrperson nicht einverstanden, richtet sich das Verfahren nach Artikel 15 der Schulverordnung.

Art. ikel 9 Rechtsschutz

Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Schulgesetz (RB 10.1111).

Art. ikel 11 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. August 2016 in Kraft.

Egress

AB 08.07.2016

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
29.06.2016 01.08.2016 Erlass Erstfassung AB 08.07.2016

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 29.06.2016 01.08.2016 Erstfassung AB 08.07.2016