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10.1212

Reglement über den beruflichen Auftrag der Lehrpersonen an der Volksschule (Amtsauftrag)

Vom 17.06.2015 (Stand 01.08.2016)

Präambel

Der Erziehungsrat,

gestützt auf Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung zum Schulgesetz vom 22. April 1998 (Schulverordnung, RB 10.1115),

beschliesst:

Art. ikel 1 Gegenstand

Dieses Reglement regelt den beruflichen Auftrag der Lehrpersonen (Amtsauftrag), die an der Volksschule unterrichten.

Art. ikel 2 Arbeitsfelder

Der berufliche Auftrag der Lehrperson umfasst folgende vier Arbeitsfelder:

  1. Unterricht und Klasse
  2. Lernende
  3. Schule
  4. Lehrperson

Art. ikel 3 Arbeitsfeld Unterricht und Klasse

Das Arbeitsfeld Unterricht und Klasse umfasst:

  1. das Unterrichten, Fördern und Erziehen
  2. das Planen, Vorbereiten, Auswerten, Dokumentieren und Weiterentwickeln des Unterrichts
  3. das Zusammenarbeiten im Unterrichtsteam
  4. das Erledigen von organisatorischen und administrativen Aufgaben bezüglich der Klasse

Art. ikel 4 Arbeitsfeld Lernende

Das Arbeitsfeld Lernende umfasst:

  1. das Beraten, Begleiten und Beurteilen der Schülerinnen und Schüler
  2. die Zusammenarbeit mit den Eltern, Schuldiensten und Behörden

Art. ikel 5 Arbeitsfeld Schule

Zum Arbeitsfeld Schule gehören folgende Aufgaben:

  1. das Gestalten und Organisieren der eigenen Schule
  2. das Entwickeln und Evaluieren der eigenen Schule

Art. ikel 6 Arbeitsfeld Lehrperson

Das Arbeitsfeld Lehrperson umfasst folgende Aufgaben:

  1. die Evaluation der eigenen Tätigkeiten
  2. die individuelle Weiterbildung

Art. ikel 7 Jahresarbeitszeit und Aufteilung auf die Arbeitsfelder

Die jährliche Arbeitszeit der Lehrpersonen entspricht derjenigen der Angestellten der kantonalen Verwaltung.

Sie verteilt sich wie folgt auf die Arbeitsfelder:

  1. Arbeitsfeld Unterricht und Klasse: 85 Prozent
  2. Arbeitsfeld Lernende: 5 Prozent
  3. Arbeitsfeld Schule: 5 Prozent
  4. Arbeitsfeld Lehrperson: 5 Prozent

Die Prozentangaben nach Absatz 2 sind Richtwerte, die jährlichen Schwankungen unterliegen können.

Art. ikel 8 Arbeitszeit und Unterrichtsverpflichtung

Die Arbeitszeit der Lehrpersonen besteht aus der Unterrichtszeit, der vorgegebenen Arbeitszeit ausserhalb des Unterrichts und der frei gestaltbaren Arbeitszeit ausserhalb des Unterrichts.

Die Schulleitung kann im Rahmen der vorgegebenen Arbeitszeit festlegen, wann die Lehrpersonen ausserhalb des Unterrichts im Schulhaus anwesend sein müssen.

In den Volksschulen darf diese angeordnete Anwesenheit 120 Stunden nicht überschreiten, und davon dürfen maximal fünf Arbeitstage in den Schulferien angesetzt werden.

Die Schulleitung gibt die vorgegebenen Arbeitszeiten mit Anwesenheitspflicht frühzeitig bekannt. Ein bedeutender Teil der Arbeitszeit ist durch die Lehrperson individuell frei gestaltbar.

Art. ikel 9 Teilzeitanstellung

Die in Teilzeit angestellten Lehrpersonen nehmen den beruflichen Auftrag zeitlich entsprechend der Anstellung wahr.

Die Schulleitung regelt mit der einzelnen in Teilzeit angestellten Lehrperson das Arbeitsfeld Schule und die Teilnahme an der schulinternen Weiterbildung.

Art. ikel 10 Individuelle Vereinbarung

Die Schulleitung kann mit einzelnen Lehrpersonen Vereinbarungen treffen und darin von den Richtwerten nach Artikel 7 abweichen. Dies gilt namentlich bei Übernahme einer Spezialfunktion.

Wird eine Lehrperson für eine Spezialfunktion vom Unterricht teilweise entlastet, so entspricht eine Lektion einer ungefähren Jahresarbeitszeit von 60 Stunden.

Die Schulleitung kann einzelne Lehrpersonen verpflichten, ihre effektive Arbeitszeit, die sie für einzelne Arbeitsfelder oder das Ausüben von Spezialfunktionen aufwenden, schriftlich festzuhalten und so zu dokumentieren.

Art. ikel 11 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 11. Januar 2006 über den beruflichen Auftrag der Lehrpersonen an der Volksschule (Amtsauftrag) wird aufgehoben.

Art. ikel 12 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. August 2016 in Kraft.

Egress

AB 26.06.2015

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
17.06.2015 01.08.2016 Erlass Erstfassung AB 26.06.2015

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 17.06.2015 01.08.2016 Erstfassung AB 26.06.2015