Der berufliche Auftrag der Lehrperson umfasst folgende vier Arbeitsfelder:
- Klasse
- Lernende
- Schule
- Lehrperson
10.1219
gestützt auf Artikel 26a der Personalverordnung vom 15. Dezember 1999 (PV, RB 2.4211),
Der berufliche Auftrag der Lehrperson umfasst folgende vier Arbeitsfelder:
Das Arbeitsfeld Klasse umfasst:
Das Arbeitsfeld Lernende umfasst:
Zum Arbeitsfeld Schule gehören folgende Aufgaben:
Das Arbeitsfeld Lehrperson beinhaltet folgende Aufgaben:
Die jährlich zu leistende Arbeitszeit entspricht jener der übrigen kantonalen Angestellten.
Sie verteilt sich wie folgt auf die Arbeitsfelder:
Die Prozentangaben nach Absatz 2 sind Richtwerte, die jährlichen Schwankungen unterliegen können.
Die in Teilzeit angestellten Lehrpersonen nehmen den beruflichen Auftrag zeitlich entsprechend ihrer Anstellung wahr.
Die Schulleitung regelt mit den in Teilzeit angestellten Lehrpersonen den Einsatz in den einzelnen Arbeitsfeldern.
Die Schulleitung kann die einzelne Lehrperson zur Übernahme von besonderen Aufgaben wie Klassenlehrperson oder Betreuung von Maturaarbeiten, selbstständigen Vertiefungsarbeiten oder Mitarbeit in Ausbildungseinheiten verpflichten.
Die Schulleitung kann mit einzelnen Lehrpersonen Vereinbarungen treffen und darin von den Richtwerten nach Artikel 7 abweichen. Dies gilt namentlich bei der Übernahme von besonderen Aufgaben.
Die Schulleitung kann einzelne Lehrpersonen verpflichten, die tatsächlich geleistete Arbeitszeit, die sie für einzelne Arbeitsfelder oder im Rahmen der Übernahme von besonderen Aufgaben aufwenden, schriftlich festzuhalten und so zu dokumentieren.
Dieses Reglement tritt am 1. August 2008 in Kraft.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 15.04.2008 | 01.08.2008 | Erlass | Erstfassung | AB 02.05.2008 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 15.04.2008 | 01.08.2008 | Erstfassung | AB 02.05.2008 |