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10.1310

Reglement über den Fonds Kantonaler Lehrmittelverlag

Vom 30.05.2023 (Stand 01.07.2023)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (RB 3.2111) und Artikel 94 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Uri (RB 1.1101),

beschliesst:

Art. ikel 1 Fonds Kantonaler Lehrmittelverlag

Es wird ein Fonds Kantonaler Lehrmittelverlag nach den Bestimmungen der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (RB 3.2111) geführt.

Der Fonds wird geäufnet durch Erträge aus dem Betrieb des kantonalen Lehrmittelverlags, durch den Verkauf von Rechten an Lehrmitteln, durch Schenkungen, Vermächtnissen und andere Zuwendungen Dritter sowie durch die Zinsen des Fondsvermögens.

Weitere Zuweisungen richten sich nach den finanzrechtlichen Bestimmungen der Verfassung des Kantons Uri.

Art. ikel 2 Zweckbindung

Die zugewendeten finanziellen Mittel des Fonds sind zweckgebunden zur Erstellung und Weiterentwicklung von kantonalen Lehrmitteln einzusetzen.

Art. ikel 3 Zuständigkeit

Die Bildungs- und Kulturdirektion beschliesst über die Verwendung der Fondsmittel.

Art. ikel 4 Auflösung

Der Regierungsrat ist zuständig für die Auflösung. Er bestimmt über die Verwendung des zum Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Kapitals.

Art. ikel 5 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

Egress

AB 16.06.2023

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
30.05.2023 01.07.2023 Erlass Erstfassung AB 16.06.2023

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 30.05.2023 01.07.2023 Erstfassung AB 16.06.2023