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10.1315

Kreditbeschluss zu einem Kantonsbeitrag für den Betrieb des Didaktischen Zentrums Uri

Vom 25.03.1996 (Stand 28.06.1996)

Präambel

Der Landrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe d der Kantonsverfassung (RB 1.1101),

beschliesst:

Art. ikel 1

An die Betriebskosten des Didaktischen Zentrums Uri leistet der Kanton ab 1999 einen jährlichen Beitrag von 80'000 Franken. Der 1995 geltende Kantonsbeitrag erhöht sich schrittweise bis auf 80'000 Franken, und zwar so:

  1. Kantonsbeitrag für 1996: 60'000 Franken
  2. Kantonsbeitrag für 1997: 70'000 Franken
  3. Kantonsbeitrag für 1998: 75'000 Franken
  4. Kantonsbeitrag für 1999: 80'000 Franken

Dieser jährliche Betriebsbeitrag ist insbesondere für den anfallenden Mietzins und für die Besoldung des Leiters des Didaktischen Zentrums zu verwenden.

Der Betriebsbeitrag ist jährlich in den Staatsvoranschlag aufzunehmen.

Art. ikel 2

Der Regierungsrat wird ermächtigt, den Betriebsbeitrag alle zwei Jahre gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise (Stand Dezember 1999) der Teuerung anzupassen, erstmals per 1. Januar 2001.

Art. ikel 3

Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Er tritt nach Ablauf der Referendumsfrist oder nach seiner Annahme in der Volksabstimmung sofort in Kraft[1].

Egress

AB 29.03.1996

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
25.03.1996 28.06.1996 Erlass Erstfassung AB 29.03.1996

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 25.03.1996 28.06.1996 Erstfassung AB 29.03.1996