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10.1421

Reglement über den Schulmedizinischen Dienst

Vom 06.04.2011 (Stand 01.08.2018)

Präambel

Der Erziehungsrat,

gestützt auf Artikel 29g der Verordnung vom 22. April 1998 zum Schulgesetz (Schulverordnung, RB 10.1115),

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. ikel 1 Gegenstand

Dieses Reglement regelt für die Volksschule und die ersten drei Klassen des Gymnasiums an der Kantonalen Mittelschule Uri die Organisation und Durchführung des Schulmedizinischen Dienstes, die Aufgaben der Schulmedizinischen Kommission und die Entschädigung der Schulärztinnen und Schulärzte sowie der Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte und weiterer Personen.

2 Organisation

Art. ikel 2 Schulmedizinische Kommission

Der Erziehungsrat wählt eine Schulmedizinische Kommission mit fünf bis sieben Mitgliedern. Die Schulmedizinische Kommission:

  1. berät die Bildungs- und Kulturdirektion, den Erziehungsrat und den Regierungsrat in Fragen der Schulmedizin
  2. bestimmt Form und Inhalt der offiziellen Formulare
  3. sorgt dafür, dass jährlich ein statistischer Bericht zuhanden des Erziehungsrats mit den Ergebnissen der obligatorischen Untersuchungen erstellt wird
  4. kann Massnahmen zur Verbesserung der Gesundheit der Schülerinnen und Schüler vorschlagen
  5. sorgt für die notwendige Information der Schulbehörden, Schulärztinnen und Schulärzte sowie der Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte
  6. organisiert bei Bedarf eine Zusammenkunft der Schulärztinnen und Schulärzte oder der Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte
  7. organisiert die Weiterbildung der Personen für die Schulzahnpflegeinstruktion

Der Erziehungsrat und die Bildungs- und Kulturdirektion können der Schulmedizinischen Kommission Aufträge erteilen.

Art. ikel 3 Schulrat

Der Schulrat sorgt für eine zweckmässige Organisation des Schulmedizinischen Dienstes an der einzelnen Schule.

Er stellt sicher, dass bei allen Schülerinnen und Schülern die obligatorischen Untersuchungen durchgeführt werden.

Er kann einzelne Aufgaben der Schulleitung delegieren.

3 Bereich Schularzt

Art. ikel 4 Schulärztin oder Schularzt

Der Schulrat schliesst mit mindestens einer Ärztin oder einem Arzt einen Vertrag über die Erfüllung der Aufgaben des Schulmedizinischen Dienstes ab. Er verwendet dazu die von der Bildungs- und Kulturdirektion zur Verfügung gestellte Vertragsvorlage.

Ein Vertrag kann nur mit Ärztinnen und Ärzten abgeschlossen werden, die im Kanton Uri praktizieren und über eine gültige Berufsausübungsbewilligung gemäss Artikel 19 des Gesundheitsgesetzes (RB 30.2111) verfügen. Über Ausnahmen entscheidet die Bildungs- und Kulturdirektion.

Im Rahmen des Vertrags nach Absatz 1 hat die Schulärztin oder der Schularzt:

  1. die obligatorischen Reihenuntersuchungen durchzuführen
  2. den Schulrat und das Amt für Volksschulen mit dem entsprechenden Formular über die Ergebnisse der obligatorischen Reihenuntersuchungen zu informieren
  3. die Impfungen gemäss Artikel 8 durchzuführen
  4. im Falle von ansteckenden Krankheiten entsprechende Massnahmen auf Anordnung der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes durchzuführen

Die Schulärztinnen und Schulärzte haben einen Einführungskurs zu besuchen und sich regelmässig weiterzubilden.

Die Schulärztin oder der Schularzt ist administrativ dem Schulrat oder dort, wo dieser das bestimmt hat, der Schulleitung unterstellt. Fachlich ist sie oder er der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt unterstellt.

Art. ikel 5 Obligatorische Reihenuntersuchungen: Zeitpunkt

Die obligatorischen Reihenuntersuchungen werden durchgeführt:

  1. im Kindergarten, bei Zweijahreskindergärten im 2. Kindergartenjahr
  2. in der 4. Klasse
  3. im 8. Schuljahr

Art. ikel 6 Obligatorische Reihenuntersuchungen: Inhalt

Die obligatorischen Reihenuntersuchungen umfassen die auf dem Schulärztlichen Untersuchungsblatt aufgeführten Punkte und die Kontrolle des Impfstatus.

Das Ergebnis ist jeweils auf dem Schulärztlichen Untersuchungsblatt festzuhalten.

Art. ikel 7 Obligatorische Reihenuntersuchungen: Durchführungsort

Die obligatorischen Reihenuntersuchungen können vor Ort oder in der Arztpraxis durchgeführt werden.

Die Schule stellt genügend geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung. Ist dies nicht möglich, so muss die Untersuchung in der Arztpraxis stattfinden. Die Schulärztin oder der Schularzt entscheidet, ob die vorhandenen Räumlichkeiten geeignet sind.

Art. ikel 8 Impfungen

Im Rahmen der obligatorischen Reihenuntersuchungen werden mit dem Einverständnis der Erziehungsberechtigten die empfohlenen Impfungen durchgeführt.

Art. ikel 9 Aus dem Ausland zuziehende Schülerinnen und Schüler

Die Schulleitung meldet Schülerinnen und Schüler, die aus dem Ausland zuziehen und neu in die Schule eintreten, umgehend bei der Schulärztin oder beim Schularzt für eine Erstuntersuchung an.

Die Erstuntersuchung umfasst die auf dem Schulärztlichen Untersuchungsblatt aufgeführten Punkte sowie die Kontrolle des Impfstatus. Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt kann weitere Untersuchungen anordnen.

Art. ikel 10 Information

Der Schulrat sorgt dafür, dass die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten über die obligatorischen Reihenuntersuchungen und die Impfungen rechtzeitig informiert werden.

Die Schulmedizinische Kommission stellt entsprechende Unterlagen zur Verfügung.

Art. ikel 11 Ansteckende Krankheiten

Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt ordnet im Falle von ansteckenden Krankheiten die notwendigen Massnahmen an.

4 Bereich Schulzahnarzt

Art. ikel 12 Obligatorische Untersuchungen: Zeitpunkt

Die Schülerinnen und Schüler werden während der Volksschulzeit pro Schuljahr einmal zahnärztlich untersucht. *

Der Schulrat bestimmt den Zeitpunkt der obligatorischen Untersuchungen.

Art. ikel 13 Obligatorische Untersuchungen: Art

Der Schulrat bestimmt die Art der obligatorischen Untersuchung (Reihenuntersuchung oder Einzeluntersuchung).

Art. ikel 14 Obligatorische Untersuchungen: Inhalt

Die obligatorischen Untersuchungen umfassen die auf dem Schulzahnärztlichen Untersuchungsblatt aufgeführten Punkte.

Das Ergebnis ist jeweils zusammen mit einer allfälligen Behandlungsempfehlung und einem Kostenvoranschlag auf dem Schulzahnärztlichen Untersuchungsblatt festzuhalten.

Art. ikel 15 Wahlfreiheit der Erziehungsberechtigten

Die Erziehungsberechtigten können anstelle einer Reihenuntersuchung eine Einzeluntersuchung durchführen lassen.

Sie bestimmen die durchführende Zahnärztin oder den durchführenden Zahnarzt. Diese oder dieser muss über eine gültige Berufsausübungsbewilligung verfügen.

Die Erziehungsberechtigten haben die Differenz zu den höheren Kosten selbst zu tragen.

Die obligatorische Untersuchung kann auch im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung durchgeführt werden.

Art. ikel 16 Behandlungskosten

Die Kosten für eine allfällige Behandlung sind durch die Erziehungsberechtigten zu tragen.

Art. ikel 17 Vorbeugende Massnahmen

Schülerinnen und Schüler sind während dem Kindergarten und der Primarschulzeit zur systematischen Zahn- und Mundpflege anzuleiten. *

Die Schulen können dazu besonders ausgebildete Personen einsetzen.

5 Entschädigungsgrundlagen und Ansätze

Art. ikel 18 Entschädigung der Schulärztinnen und Schulärzte

Die Schulärztinnen und Schulärzte werden für die obligatorischen Reihenuntersuchungen wie folgt entschädigt: *

  1. Tarife gemäss TARMED:  
  1. Kindergarten: 67 Franken
  2. 4. Klasse: 50 Franken
  3. 2. Oberstufe: 48 Franken
  4. schriftliche Mitteilung an Eltern: 16 Franken
  5. Impfempfehlungen, pro Schülerin und Schüler: 8 Franken
  1. eine Grundpauschale pro Jahr und Schulgemeinde von 200 Franken, wenn sich die Praxis am selben Ort wie die Schule befindet, oder von 300 Franken in allen übrigen Fällen  
  2. Bericht an den Schulrat, pro Schülerin und Schüler: 1 Franken

Leistungen ausserhalb der obligatorischen Reihenuntersuchungen werden wie folgt entschädigt (Tarife gemäss TARMED): *

  1. schriftliche oder telefonische Auskünfte: erste 5 Min. 16 Franken; weitere 5 Min. 16 Franken
  2. zeitaufwendigere Beanspruchungen: erste 5 Min. 30 Franken; weitere 5 Min. 16 Franken; letzte 5 Min. 8 Franken

Bei den Entschädigungen nach TARMED-Tarifpositionen gelangt der für die Krankenversicherer jeweils geltende Taxpunktwert zur Anwendung.

Art. ikel 19 Entschädigung der Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte

Die Entschädigung der Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte richtet sich nach dem Tarif der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft. Dabei gelangen folgende Tarife zur Anwendung: *

  1. Reihenuntersuchung mit Kostenvoranschlag, pro Kind: 33.10 Franken
  2. Einzeluntersuchung mit Kostenvoranschlag, pro Kind: 48.80 Franken

Art. ikel 20 Entschädigung der Personen für die Schulzahnpflegeinstruktion

Die Entschädigung der Personen für Schulzahnpflegeinstruktion beträgt pro Lektion à 45 Minuten inkl. 13. Monatslohn und Ferienentschädigung 35 Franken. *

Der Ansatz entspricht dem Indexstand der Konsumentenpreise von 100 Punkten gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise per 1. Mai 1993. Der Ansatz wird jährlich so der Teuerung angepasst, wie der Regierungsrat das für die kantonalen Angestellten beschliesst.

6 Schlussbestimmung

Art. ikel 21 Inkrafttreten

Das Reglement tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Egress

AB 21.04.2011

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
06.04.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung AB 21.04.2011
01.06.2011 01.01.2012 Artikel 12 Abs. 1 geändert AB 13.07.2012
01.06.2011 01.01.2012 Artikel 17 Abs. 1 geändert AB 13.07.2012
22.04.2015 01.08.2015 Artikel 20 Abs. 1 geändert AB 08.05.2015
25.04.2018 01.08.2018 Artikel 19 Abs. 1 geändert AB 11.05.2018
25.04.2018 01.08.2018 Artikel 18 Abs. 1 geändert AB 25.04.2018
25.04.2018 01.08.2018 Artikel 18 Abs. 2 geändert AB 25.04.2018

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 06.04.2011 01.01.2012 Erstfassung AB 21.04.2011
Artikel 12 Abs. 1 01.06.2011 01.01.2012 geändert AB 13.07.2012
Artikel 17 Abs. 1 01.06.2011 01.01.2012 geändert AB 13.07.2012
Artikel 18 Abs. 1 25.04.2018 01.08.2018 geändert AB 25.04.2018
Artikel 18 Abs. 2 25.04.2018 01.08.2018 geändert AB 25.04.2018
Artikel 19 Abs. 1 25.04.2018 01.08.2018 geändert AB 11.05.2018
Artikel 20 Abs. 1 22.04.2015 01.08.2015 geändert AB 08.05.2015
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