Dieses Reglement bestimmt die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen, die Aufgaben und die Pensen für Schulleitungen.
10.1447
Reglement über die Schulleitung
Präambel
gestützt auf Artikel 44 Absatz 5 der Verordnung vom 22. April 1998 zum Schulgesetz (Schulverordnung, RB 10.1115),
Art. ikel 1 * Gegenstand
Art. ikel 2 Voraussetzungen der Anstellung
Voraussetzung für eine Anstellung als Mitglied der Schulleitung ist die fachliche und persönliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers.
In fachlicher Hinsicht verfügt die Bewerberin oder der Bewerber in der Regel über:
- Berufserfahrung im pädagogischen Bereich
- eine besondere Ausbildung für die Schulleitung
- die Zulassungsvoraussetzungen zum Schuldienst
Personen, die noch nicht über die besondere Ausbildung für die Schulleitung verfügen, können angestellt werden, wenn sie sich verpflichten, die entsprechende Ausbildung zu absolvieren.
Art. ikel 3 Aufgaben
Die Schulleitung trägt die Verantwortung, dass die Schule ihren fachlichen und erzieherischen Auftrag erfüllt. Sie ist für die organisatorischen, administrativen, pädagogischen und personellen Belange der Schule verantwortlich, sofern dafür nicht ausdrücklich eine andere Behörde als zuständig erklärt wird.
Insbesondere hat die Schulleitung:
- unter Einbezug des Schulteams das Leitbild für die Schule und das Schulprogramm zu erarbeiten und für deren Umsetzung zu sorgen
- für die Umsetzung von schulischen Projekten und Schulversuchen zu sorgen
- die Qualität der Schule und ihrer Arbeit zu überprüfen und zu sichern
- die schulinterne Weiterbildung zu planen
- die Zusammenarbeit mit den an der Schule beteiligten Behörden und Personen zu fördern
- das Schuljahr zu planen und zu organisieren (Zuteilung der Klassen und Pensen, Stundenpläne, Schulanlässe und Schulagenda)
- Sitzungen einzuberufen und zu leiten
- administrative Aufgaben zu erledigen
- zuhanden von Schulrat, Schulaufsicht und Öffentlichkeit den Jahresbericht der Schule zu erstellen
- die Verantwortung für die Personalführung und Personalbeurteilung der Lehrpersonen zu tragen
- die individuelle Weiterbildung der Lehrpersonen zu bewilligen
Über die Zuteilung der Aufgaben im Einzelnen entscheidet der Schulrat (Stellenbeschreibung und Funktionsdiagramm).
Art. ikel 4 Weiterbildung
Die Mitglieder der Schulleitung bilden sich regelmässig weiter.
Art. ikel 5 * Pensum
Der Schulleitung ist folgendes Pensum zur Verfügung zu stellen:
- ein Sockelpensum von 20 Stellenprozenten für die Grundaufgaben
- zusätzlich ein Bandbreitenpensum von 4.1 bis 5.9 Stellenprozenten pro Schulabteilung
Der Schulrat berücksichtigt bei der Festlegung des Bandbreitenpensums folgende Kriterien:
- Anzahl Lehrpersonen pro Abteilung
- Anzahl Schülerinnen und Schüler pro Abteilung
- Führungsspanne
- Zusammensetzung des Personals
- Anzahl und Lage der Schulstandorte
- Aufteilung der Aufgaben zwischen Schulrat und Schulleitung
- Aufgabendelegation an ein Sekretariat
- Schulentwicklungssituation (Anzahl und Komplexität von Projekten)
- Vielfalt der schulischen Angebote
- Zentrumsfunktion für andere Schulen und Gemeinden
Das Bandbreitenmodell ist alle vier Jahre zu überprüfen und neu festzulegen, bei grösseren Veränderungen auch öfters.
Für das Qualitätsmanagement kann auch Nicht-Schulleitungsmitgliedern ein Pensum zugewiesen werden, wenn diese über eine entsprechende Ausbildung verfügen. In diesem Fall reduziert sich das Pensum der Schulleitung entsprechend.
Art. ikel 7 Meldepflicht
Gemeinden, die neu eine Schulleitung einführen, haben dem Amt für Volksschulen folgende Unterlagen einzureichen:
- den Einführungsbeschluss des Schulrats
- das Organigramm der Schule und die Stellenbeschreibung der Schulleitung oder die Aufgabenteilung zwischen Schulrat und Schulleitung (Funktionsdiagramm)
- bei gemeindeübergreifender Lösung zusätzlich den Vertrag, der die Zusammenarbeit regelt
- die Mitglieder der Schulleitung und deren Ausbildung
Werden neue Personen in die Schulleitung gewählt, sind diese mit dem Personalblatt zu melden.
Art. ikel 8 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement vom 14. März 2001 über die pädagogische Schulleitung wird aufgehoben.
Art. ikel 8a * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. Januar 2019
Das Pensum der Schulleitung nach Artikel 5 ist innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung an das neue Recht anzupassen.
Art. ikel 9 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 09.01.2008 | 01.01.2008 | Erlass | Erstfassung | AB 08.02.2008 |
| 30.01.2019 | 01.08.2019 | Artikel 1 | totalrevidiert | AB 15.02.2019 |
| 30.01.2019 | 01.08.2019 | Artikel 5 | totalrevidiert | AB 15.02.2019 |
| 30.01.2019 | 01.08.2019 | Artikel 6 | aufgehoben | AB 15.02.2019 |
| 30.01.2019 | 01.08.2019 | Artikel 8a | eingefügt | AB 15.02.2019 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 09.01.2008 | 01.01.2008 | Erstfassung | AB 08.02.2008 |
| Artikel 1 | 30.01.2019 | 01.08.2019 | totalrevidiert | AB 15.02.2019 |
| Artikel 5 | 30.01.2019 | 01.08.2019 | totalrevidiert | AB 15.02.2019 |
| Artikel 6 | 30.01.2019 | 01.08.2019 | aufgehoben | AB 15.02.2019 |
| Artikel 8a | 30.01.2019 | 01.08.2019 | eingefügt | AB 15.02.2019 |