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10.1451

Vorschriften über die Erziehung und Förderung der Volksschüler

Vom 09.06.1976 (Stand 01.08.2004)

Präambel

Der Erziehungsrat,

gestützt auf die Artikel 12 Absatz 2 und 84 Absatz 1 der Schulordnung,

beschliesst:

1 Verantwortungsbereich der Eltern und der Lehrkräfte

Art. ikel 1 Begriffsbestimmung Eltern

Unter dem nachfolgenden Begriff «Eltern» sind zu verstehen: Inhaber der elterlichen Gewalt, bzw. die Pflegeeltern.

Art. ikel 2 Fürsorge und Mitverantwortung der Eltern

Die Sorge für die charakterliche, geistige und schulische Bildung ist in erster Linie Aufgabe der Eltern. Sie sollen daher die Lehrer und Schulbehörden tatkräftig und positiv in der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages unterstützen.

Die Eltern sind für die Erfüllung der Schulpflicht ihrer Kinder verantwortlich.

Die erzieherische Betreuung ihrer Kinder ausserhalb der Schulzeit und während der Ferien ist Aufgabe der Eltern. Sie sollen für genügende Erholung und sinnvolle Freizeitgestaltung der Kinder besorgt sein.

Die Eltern sollen den schulischen Fortschritt ihrer Kinder vorab überwachen durch:

  1. Kontrolle der Hausaufgaben
  2. Kontaktnahme mit den Lehrkräften
  3. Teilnahme an Elternabenden und Schulbesuchstagen

Art. ikel 3 Fürsorge und Mitverantwortung der Lehrkräfte

Es ist eine bedeutsame Aufgabe aller Lehrkräfte, die Eltern bei der Erziehung der Kinder zu unterstützen. Da die Schule im christlichen Geist geführt werden soll, ist bei der Erziehung der Kinder die Zusammenarbeit von Eltern, Lehrerschaft und Geistlichkeit zu pflegen.

Die Lehrkräfte fördern das charakterliche und schulische Gedeihen und die körperlich gesunde Entwicklung der ihnen anvertrauten Schüler.

Die Betreuung und Aufsicht der Schüler ist vorab in folgenden Fällen Aufgabe der Lehrkräfte:

  1. innerhalb des Schulhauses und des gesamten Schulareals und
  2. während des Schulunterrichtes und aller zum Schulunterricht gehörenden Veranstaltungen

Die Lehrkräfte veranlassen bei Feststellung von wesentlichen Missständen ausserhalb des Schulbetriebes geeignete Massnahmen.

Die Lehrkräfte pflegen mit den Eltern der ihnen anvertrauten Schüler den Kontakt, vorab durch:

  1. Durchführung von Elternabenden
  2. persönliche Aussprachen

2 Verantwortungsbereich der Schüler

Art. ikel 4 Verhalten im Schulbetrieb

Die Schüler haben:

  1. die Schule gewissenhaft zu besuchen
  2. pünktlich, sauber und ordentlich gekleidet zu erscheinen
  3. mitzuhelfen, dass der ganze Schulbetrieb im Sinne gegenseitiger Achtung und gegenseitigen Verstehens fruchtbar gestaltet werden kann
  4. zu einer bejahenden, hilfsbereiten Haltung in der Schulgemeinschaft beizutragen
  5. die Schul- und Hausaufgaben pflichtbewusst, sauber und soweit wie möglich selbständig zu machen
  6. mit dem Eigentum der Mitschüler und der Schule sorgsam umzugehen
  7. die Hausordnung der Schule zu beachten

Art. ikel 5 Verhalten gegen Mitmenschen

Die Schüler bekunden:

  1. durch Freundlichkeit, Anstand, Hilfsbereitschaft und Gehorsam die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit Eltern, Lehrkräften und übrigen Mitmenschen
  2. Zuvorkommenheit und Verständnis, vorab gegenüber schwächeren und kleineren Schülern, vor allem auch im Alltag gegenüber alten und gebrechlichen Leuten

3 Ordnung in der Schulgemeinschaft

3.1 Allgemeiner Unterrichtsbetrieb

Art. ikel 8 Hausaufgaben

Hausaufgaben haben das Pflichtgefühl und den Sinn für die Verantwortung zu fördern. Sie geben den Eltern Einblick ins Schaffen der Schule. Gleichzeitig dienen sie der Übung bestimmter Fertigkeiten. In jedem Falle ist eine klare Arbeitsanleitung durch den Lehrer notwendig.

Die Hausaufgaben sind dem Entwicklungsstand und der Leistungsfähigkeit der Schüler anzupassen. Eine Überbeanspruchung soll vermieden werden, sodass der Schüler auch über Freizeit zu seiner Erholung verfügen kann. Im Fachlehrersystem haben sich die Fachlehrer mit dem Klassenlehrer nach Möglichkeit über den Umfang der Hausaufgaben auszusprechen.

Hausaufgaben sollen regelmässig erteilt werden. Ausnahmen: Vom Vortag eines Sonn- oder allgemeinen Feiertages auf den nächsten Schultag dürfen in der Regel keine Hausaufgaben erteilt werden.

3.2 Spezieller Unterrichtsbetrieb

Art. ikel 10 Allgemeine Grundsätze

Zur Bereicherung der Unterrichtsformen können im Rahmen des Stoffprogramms spezielle Schulveranstaltungen durchgeführt werden. Dabei sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

  1. Sie sollen dem stufengemässen Unterrichtsziel entsprechen
  2. Sie sollen im Ausmass und in der Häufung in tragbarem Rahmen liegen
  3. Es ist darauf zu achten, dass die Eltern durch solche Veranstaltungen finanziell nicht über Gebühr belastet werden
  4. Es ist angebracht, die Eltern in angemessener Form über die speziellen Schulveranstaltungen zu orientieren, bzw. ihre Einwilligung einzuholen

Art. ikel 11 Exkursionen

Die Exkursionen unterstehen der Leitung der Lehrerschaft und eventuell weiterer Fach- oder Hilfskräfte.

Verursachen Exkursionen grössere Unkosten für die Schüler, so ist die Genehmigung des zuständigen Schulrates einzuholen.

Art. ikel 12 Schulausflüge

Jede Klasse hat Anspruch auf einen Schulausflug pro Jahr. In der Regel sind die Schulausflüge eintägig; auf der Oberstufe können zweitägige Schulausflüge durchgeführt werden, sofern der Schulrat hiezu die Bewilligung erteilt.

Die Ausdehnung des Schulausfluges ist in zeitlicher, örtlicher und finanzieller Hinsicht in vernünftigem Rahmen zu halten. Er ist den physischen Kräften der Schüler anzupassen. Besondere Aufmerksamkeit ist der Sicherheit zu schenken.

Das Programm der Schulausflüge ist dem zuständigen Schulrat rechtzeitig zu melden.

Die Lehrerschaft hat für eine genügende Aufsicht besorgt zu sein und wo nötig Hilfskräfte beizuziehen.

Der dem Schulausflug folgende Vormittag kann schulfrei erklärt werden.

Art. ikel 13 Bergwanderungen und Skitouren

Bergwanderungen und Skitouren sowie andere sportliche Ausflüge bedürfen der Genehmigung des zuständigen Schulrates. Sie dürfen keine alpintechnischen Fähigkeiten erfordern und nicht über Gletscher führen. Die Ausflüge dürfen nur dann unternommen werden, wenn sie sachkundig vorbereitet sind, und eine genügende fachliche Aufsicht garantiert ist und wenn die Leiter genügend Gewähr bieten, bei auftretenden Gefahren für die Sicherheit der Schüler eintreten zu können.

Bergwanderungen und Skitouren verlangen eine sachgerechte Ausrüstung aller Beteiligten.

Art. ikel 15 Berufswahlkundliche Praktika

Berufswahlpraktika sollen in der Endphase des Berufsfindungsprozesses eine entscheidende Hilfe sein, um durch selbsttätiges Erlebnis der Berufsanforderungen sowie der Betriebsatmosphäre die Berufswahl zu erleichtern.

Berufswahlpraktika können im Rahmen des Lehrplans der entsprechenden Schulstufe durchgeführt werden.

Das Programm ist mit der Kantonalen Berufsberatung abzusprechen und dem Schulrat und dem zuständigen Inspektorat vorgängig zur Kenntnis zu bringen. Entstehen grössere Kosten, ist die Genehmigung des Schulrates erforderlich.

Berufswahlpraktika einzelner Schüler sind nach Möglichkeit in die ordentlichen Ferien zu verlegen.

Der Klassenlehrer hat abzuklären, ob die Praktikanten ausreichend gegen die Folgen von Unfall und Haftung versichert sind.

Spezielle Richtlinien des Erziehungsrates bleiben vorbehalten.

4 Schutz der Schüler

Art. ikel 16 Vereine

Die ausserschulische Betätigung der Schüler in Sport und in Vereinen darf weder die Leistungen der Schüler noch den ordentlichen Schulbetrieb beeinträchtigen. Andernfalls hat der Lehrer in Verbindung mit den Eltern geeignete Massnahmen zu ergreifen.

Art. ikel 17 Alkohol, Nikotin, Rauschgiftmittel

Die Schule hat eine Aufklärungsaufgabe über die schädlichen Auswirkungen von Alkohol, Nikotin und Rauschgiftmitteln.

Innerhalb des Schulareals haben die Lehrkräfte gegen den Genuss dieser schädlichen Mittel mit geeigneten Massnahmen einzuschreiten. In fortgesetzten oder schweren Fällen ist neben den Eltern auch der Schulrat zu orientieren.

Ausserhalb des Schulareals fällt die Aufsichtspflicht in erster Linie den Eltern zu. Bei offensichtlichen Missbräuchen haben aber auch die Lehrkräfte und die Schulbehörden einzugreifen.

Bei Missbräuchen von Alkohol und Nikotin sind vor allem auch die Vermittler dieser Waren zur Rechenschaft zu ziehen.

Bei Rauschgiftdelikten sind in jedem Falle die ordentlichen Strafverfolgungsorgane beizuziehen.

Art. ikel 18 Tanz, Film

Für den Besuch öffentlicher Tanzanlässe und Filmvorführungen gelten die kantonalen gesetzlichen Bestimmungen:

  1. Zu öffentlichen Tanzanlässen haben Jugendliche bis zum erfüllten 17. Altersjahr keinen Zutritt. Bei geschlossenen Anlässen ist die Teilnahme von Jugendlichen vor dem erfüllten 16. Altersjahr nur in Begleitung verantwortlicher Erwachsener erlaubt. (Tanzgesetz Artikel 13)
  2. Jugendlichen vor erfülltem 16. Altersjahr ist der Besuch von öffentlichen Filmvorführungen, auch in Begleitung Erwachsener, untersagt. Zu Filmen, die ein reifes Urteil voraussetzen, haben nur Personen, die das 18. Altersjahr erfüllt haben, Zutritt. Die Heraufsetzung des Eintrittsalters ist Sache der Filmzensurkommission

Für Filme, die eine einwandfreie Grundhaltung besitzen und der Aufnahmefähigkeit der Kinder oder Jugendlichen besonders angepasst sind, kann die Filmzensurkommission das Zulassungsalter entsprechend herabsetzen. Zu Abendaufführungen solcher Filme haben Personen unter 16 Jahren nur in Begleitung der Eltern oder von diesen beauftragten Personen Zutritt (Filmzensurgesetz Artikel 4 und 5).

Art. ikel 19 Autostop

Die Schüler sind auf die Gefahren des Autostops aufmerksam zu machen; es ist ihnen eindringlich davon abzuraten.

Art. ikel 20 Sammelaktionen

Der Einsatz von Schülern für Sammelaktionen bedarf der Bewilligung des Schulrates. Nur Sammlungen für gemeinnützige Zwecke sollen bewilligt werden.

Art. ikel 21 Zeitungen, Zeitschriften und Buch

Die Schule hat die Aufgabe, den Sinn für gute Zeitungen, Zeitschriften und Literatur zu wecken. Es ist alles zu unternehmen, um Schundliteratur von den Schülern fernzuhalten.

Art. ikel 22 Ferienarbeit

Die Ferien sind vorab für die geistige und körperliche Erholung der Schüler. Wo Schüler offensichtlich ausgenützt werden, ist es Aufgabe der Schulbehörden einzugreifen.

5 Erziehungs- und Förderungsmassnahmen

Art. ikel 23 Allgemeine Grundsätze

Alle Disziplinarmassnahmen und Strafen sind sinnvoll anzuwenden. Sie sollen in erster Linie Besserungs- und Vorbeugungscharakter haben.

Der Schüler hat Anspruch auf Rechtsschutz. Dabei sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

  1. die Rechtsgleichheit
  2. das rechtliche Gehör
  3. die Wahrung der Verhältnismässigkeit und Notwendigkeit

Art. ikel 24 Mittel zur Gewährleistung einer sinnvollen Ordnung

Als Leitfaden sind folgende Massnahmen aufgezeigt:

  1. rechtzeitige Ermahnung, wobei auch das Loben guter Leistungen nicht vergessen werden soll
  2. Strafaufgaben, welche sinnvoll sein sollen und erzieherischen und bildenden Wert haben. Bei wiederholten Fällen sollen die Eltern orientiert werden. Kollektivstrafen sind kein taugliches Mittel für eine Strafmassnahme. Geldbussen gegenüber Schülern sind nicht zulässig (Schadenersatz gilt nicht als Busse)
  3. Werden Schüler nach der Schule zurückgehalten, so sind die Eltern möglichst vorgängig über diese Massnahme zu benachrichtigen. Ein Zurückbehalten der Schüler über die Mittagszeit ist zu vermeiden
  4. Zeigen sich bei Schülern Schwierigkeiten in irgend einer Form, so ist eine Aussprache mit den Eltern anzustreben
  5. Kommt keine Aussprache mit den Eltern zustande, oder zeigen sich diese einsichtslos, ist der Schulrat zu verständigen
  6. Für Bemerkungen im Schulzeugnis gilt Artikel 8 (Schulzeugnis)
  7. Die Versetzung in eine andere Schule oder Institution, welche eine persönlich angepasste Erziehung und Betreuung gewährleistet, bedarf der Begutachtung des Schulpsychologen
  8. Die Überweisung an strafrechtliche Instanzen soll durch den Schulrat erfolgen

Art. ikel 25 Zuständigkeiten

Für Artikel 23, Buchstabe a–f ist der Lehrer, für Buchstabe g und h der Schulrat zuständig.

6 Schlussbestimmungen

Art. ikel 26 Bekanntgabe

Diese Bestimmungen sind von den Lehrkräften jeweils zu Beginn des Schuljahres den Schülern in geeigneter Form zu erklären. Anlässlich von Elternabenden sollen auch die Eltern über den Inhalt dieser Bestimmungen orientiert werden.

Art. ikel 27 Aufhebung des bisherigen Rechts

Diese Bestimmungen ersetzen die Ausführungsbestimmungen zur Schulordnung des Kantons Uri vom 14. März 1963.

Art. ikel 28 Inkraftsetzung

Diese Bestimmungen treten auf Beginn des Schuljahres 1976/77 in Kraft. Sie sind in die amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

AB 17.06.1976

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
09.06.1976 01.08.1976 Erlass Erstfassung AB 17.06.1976
28.06.2000 01.08.2000 Artikel 6 aufgehoben AB 11.08.2000
28.06.2000 01.08.2000 Artikel 7 aufgehoben AB 11.08.2000
29.05.2002 01.08.2002 Artikel 9 aufgehoben AB 21.06.2002
07.04.2004 01.08.2004 Artikel 14 aufgehoben AB 23.04.2004

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 09.06.1976 01.08.1976 Erstfassung AB 17.06.1976
Artikel 6 28.06.2000 01.08.2000 aufgehoben AB 11.08.2000
Artikel 7 28.06.2000 01.08.2000 aufgehoben AB 11.08.2000
Artikel 9 29.05.2002 01.08.2002 aufgehoben AB 21.06.2002
Artikel 14 07.04.2004 01.08.2004 aufgehoben AB 23.04.2004