Diese Verordnung bezweckt, einen genügenden, qualitativ guten, freiwilligen Musikunterricht für Schülerinnen und Schüler der Volksschule sicherzustellen.
10.1462
Verordnung über den freiwilligen Musikunterricht an der Volksschule
(VMV)
Präambel
gestützt auf Artikel 46 des Gesetzes vom 2. März 1997 über Schule und Bildung (Schulgesetz, RB 10.1111) und auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),
Art. ikel 1 Zweck
Art. ikel 2 Leistungsvereinbarung
Der Regierungsrat schliesst mit einer anbietenden Organisation eine Leistungsvereinbarung ab, soweit der Zweck nach Artikel 1 das verlangt.
Der Regierungsrat kann auch mit mehreren anbietenden Organisationen eine Leistungsvereinbarung abschliessen, sofern dies notwendig ist, um den Zweck nach Artikel 1 zu erreichen.
Die Leistungsvereinbarung stellt insgesamt sicher, dass:
- der freiwillige Musikunterricht für Schülerinnen und Schüler der Volksschule ein breit gefächertes Instrumentenangebot aufweist, von guter Qualität ist, den Bedarf im Kanton Uri deckt, allen Schülerinnen und Schülern der Volksschule offen steht und, soweit das sinnvoll und wirtschaftlich tragbar ist, dezentral angeboten wird
- die anbietenden Organisationen eine zweckmässige und kostengünstige Organisation und Administration aufweisen
- die Aufsicht (Controlling) des Kantons gewährleistet ist
Die Aufforderung, sich um eine Leistungsvereinbarung zu bewerben, ist öffentlich auszuschreiben.
Teilangebote sind zulässig. Der Regierungsrat kann, im Einverständnis mit den anbietenden Organisationen, ein Angebot auch bloss teilweise annehmen.
Die Leistungsvereinbarung ist zeitlich zu befristen. Sie dauert längstens zehn Jahre.
Art. ikel 3 Abgeltung: Grundsatz
Im Rahmen der Programmvereinbarung gilt der Kanton die Lohnkosten teilweise ab, welche die anbietenden Organisationen den Musikschullehrpersonen bezahlen. *
Die Abgeltung wird nur für den Unterricht während der Dauer der Schulpflicht geleistet.
Art. ikel 4 Abgeltung: Berechnung
Die vom Kanton zu leistende Abgeltung beträgt 65 Prozent der anrechenbaren Löhne, die die anbietenden Organisationen den Musikschullehrerpersonen bezahlen. *
Der Regierungsrat legt die Höhe der abgeltungsberechtigten Löhne der Musikschullehrpersonen fest. Gestützt darauf bestimmt die zuständige Direktion[1] den beitragsberechtigten Lohn im Einzelfall.
Der Regierungsrat kann die abgeltungsberechtigten Unterrichtsstunden pro Schülerin oder Schüler beschränken.
Art. ikel 6 Abgeltung: besondere Regelungen
Der Regierungsrat kann abweichende Regelungen treffen für Schülerinnen und Schüler, die gestützt auf einen entsprechenden Vertrag der Gemeinde oder des Kantons den Musikunterricht in einem anderen Kanton besuchen.
Art. ikel 7 Weitere finanzielle Abgeltungen
Der Kanton kann weitere Beiträge leisten, namentlich an Kurse, die von kantonalen Verbänden durchgeführt werden. Im Rahmen der Leistungsvereinbarung kann er zudem Beiträge leisten an:
- die Kosten der Administration und Leitung
- die Weiterbildung der Musiklehrpersonen
- den Unterricht von Lernenden der Sekundarstufe II
- den Unterricht von jungen Erwachsenen in Ausbildung bis 25 Jahre
- den Unterricht von musikalisch besonders begabten Jugendlichen und jungen Erwachsenen
Art. ikel 8 Vollzug und Ausgaben
Der Regierungsrat vollzieht diese Verordnung.
Er beschliesst die mit dem Vollzug dieser Verordnung verbundenen Ausgaben.
Art. ikel 9 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 27. Februar 1980 über Beiträge an den freiwilligen Musikunterricht während der Volksschulzeit wird aufgehoben.
Art. ikel 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Sie tritt am 1. August 2006 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 28.09.2005 | 01.08.2006 | Erlass | Erstfassung | AB 07.10.2005 |
| 24.09.2007 | 01.01.2008 | Artikel 3 Abs. 1 | geändert | AB 05.10.2007 |
| 24.09.2007 | 01.01.2008 | Artikel 4 Abs. 1 | geändert | AB 05.10.2007 |
| 24.09.2007 | 01.01.2008 | Artikel 5 | aufgehoben | AB 05.10.2007 |
| 05.02.2025 | 01.08.2025 | Artikel 4 Abs. 1 | geändert | AB 14.02.2025 |
| 05.02.2025 | 01.08.2025 | Artikel 7 Abs. 1, c) | geändert | AB 14.02.2025 |
| 05.02.2025 | 01.08.2025 | Artikel 7 Abs. 1, d) | eingefügt | AB 14.02.2025 |
| 05.02.2025 | 01.08.2025 | Artikel 7 Abs. 1, e) | eingefügt | AB 14.02.2025 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 28.09.2005 | 01.08.2006 | Erstfassung | AB 07.10.2005 |
| Artikel 3 Abs. 1 | 24.09.2007 | 01.01.2008 | geändert | AB 05.10.2007 |
| Artikel 4 Abs. 1 | 24.09.2007 | 01.01.2008 | geändert | AB 05.10.2007 |
| Artikel 4 Abs. 1 | 05.02.2025 | 01.08.2025 | geändert | AB 14.02.2025 |
| Artikel 5 | 24.09.2007 | 01.01.2008 | aufgehoben | AB 05.10.2007 |
| Artikel 7 Abs. 1, c) | 05.02.2025 | 01.08.2025 | geändert | AB 14.02.2025 |
| Artikel 7 Abs. 1, d) | 05.02.2025 | 01.08.2025 | eingefügt | AB 14.02.2025 |
| Artikel 7 Abs. 1, e) | 05.02.2025 | 01.08.2025 | eingefügt | AB 14.02.2025 |