Dieses Reglement regelt die Absenzen und Beurlaubungen für alle Schülerinnen und Schüler, die der Schulgesetzgebung unterstehen.
Die besonderen Bestimmungen der Schulgesetzgebung bleiben vorbehalten.
10.1467
gestützt auf Artikel 24 Absatz 4 und 25 Absatz 5 der Schulverordnung (RB 10.1115),
Dieses Reglement regelt die Absenzen und Beurlaubungen für alle Schülerinnen und Schüler, die der Schulgesetzgebung unterstehen.
Die besonderen Bestimmungen der Schulgesetzgebung bleiben vorbehalten.
Die Eltern melden die Absenzen unverzüglich der zuständigen Lehrperson und begründen sie.
Die Meldung kann mündlich oder schriftlich erfolgen.
Bei einer Absenz von mehr als fünf Schultagen haben die Eltern die Absenz schriftlich zu begründen. Die Lehrperson kann auch bei kürzerer Absenz eine schriftliche Begründung verlangen. Bei Absenz infolge Unfall oder Krankheit kann die zuständige Lehrperson ausnahmsweise (bspw. bei wiederholter oder länger dauernder Absenz) von den Eltern ein Arztzeugnis verlangen. Die Lehrperson leitet diese Unterlagen auf Ersuchen hin der Schulleitung respektive dem Schulrat weiter. *
Absenzen, die nicht innerhalb von drei Tagen seit der Absenz begründet werden, gelten als unentschuldigt. Vorbehalten bleiben triftige Gründe für die Unterlassung.
Die zuständige Lehrperson meldet unentschuldigte Absenzen den Eltern und dem Schulratspräsidium, sofern der Schulrat nichts anderes bestimmt.
Jede Lehrperson führt Kontrolle über die Absenzen. Sie trägt die entschuldigten und unentschuldigten Absenzen als entschuldigte und unentschuldigte Abwesenheit ins Zeugnis ein. *
Über Beurlaubungen für den Schuljahresanfang entscheidet der Schulrat. Die Eltern reichen dem Schulrat rechtzeitig ein Beurlaubungsgesuch ein und begründen es.
Beurlaubungen für die Alpzeit werden nur bei familieneigenem Alpbetrieb bewilligt; und zwar frühestens ab dem Tag der Alpfahrt und längstens bis zum Schuljahresende.
Bei ausserordentlichen Begabungen kann die Beurlaubung für den Besuch spezieller Weiterbildungslager und ‑kurse, inner- und ausserschulische Zusatzangebote sowie für die Teilnahme an nationalen und internationalen Wettbewerben bewilligt werden.
Beurlaubungen für die höchsten Feiertage der verschiedenen Religionen sind möglich, wenn die Eltern beziehungsweise die Schülerin oder der Schüler als Angehörige einer Glaubensgemeinschaft besondere Feiertage achten.
Über die Befreiung vom Besuch einzelner Unterrichtsfächer aus wichtigen Gründen entscheiden:
Die Eltern legen dem Gesuch die zur Prüfung notwendigen Unterlagen bei Artikel 2 Absatz 3 gilt sinngemäss. *
Die Befreiung ist zu befristen; sie wird in der Regel höchstens für die Dauer des laufenden Schuljahres bewilligt.
Schülerinnen und Schüler ausländischer Nationalität können den Unterricht in heimatlicher Sprache und Kultur besuchen. Der Entscheid über den Besuch steht den Eltern zu. Sie teilen ihren Entscheid der Klassenlehrperson mit.
Überschneidet sich der Unterricht in heimatlicher Sprache und Kultur mit dem Klassenunterricht, sind die Schülerinnen und Schüler vom Klassenunterricht befreit.
Die Befreiung umfasst höchstens einen halben Tag pro Woche.
Der Unterrichtsbesuch und allfällige Noten sind im Zeugnis einzutragen. Die Abwesenheit hingegen nicht.
Schülerinnen und Schüler können vom Französischunterricht dispensiert werden:
Die Dispensation für Schülerinnen und Schüler gemäss Buchstabe a kann im Rahmen des Übertritts von der 6. Klasse in die Oberstufe erfolgen.
Im Übrigen erfolgen die Dispensationen frühestens nach einem Jahr Schulbesuch in der Oberstufe. Die Dispensation wird durch die Klassenlehrperson mit Zustimmung der Schulleitung und der Eltern vorgenommen. *
Für dispensierte Schülerinnen und Schüler sind Ersatzangebote bereitzustellen.
Die Beurlaubung wird bewilligt:
Für Langzeitbeurlaubungen schliessen die Eltern mit dem Schulrat eine schriftliche Vereinbarung ab.
Die Eltern reichen der zuständigen Lehrperson frühzeitig ein schriftliches Beurlaubungsgesuch ein und begründen es.
Die zuständige Lehrperson beziehungsweise der Schulrat teilt den Eltern den Entscheid schriftlich mit.
Jede Lehrperson führt Kontrolle über die erteilten Beurlaubungen und trägt sie als entschuldigte Abwesenheit ins Zeugnis ein. *
Der Schulrat der zuständigen Gemeinde oder Kreisschule entscheidet über die Einführung der Selbstdispensation durch die Eltern nach Artikel 25 Absatz 4 der Schulverordnung.
Die Eltern zeigen der zuständigen Lehrperson die Selbstdispensation rechtzeitig an. Die Selbstdispensation muss nicht begründet werden.
Die in Selbstdispensation einziehbaren Schulhalbtage können einzeln oder zusammenhängend bezogen werden. Die Übertragung nicht bezogener Schulhalbtage auf das folgende Schuljahr ist nicht zulässig.
Die Selbstdispensation für den Schuljahresanfang ist unzulässig. Der Schulrat kann weitere Einschränkungen der Selbstdispensation beschliessen.
Die zuständige Lehrperson führt Kontrolle über die in Selbstdispensation bezogenen Schulhalbtage und trägt sie als entschuldigte Abwesenheit ins Zeugnis ein. *
Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Schulgesetz (RB 10.1111).
Folgende Erlasse des Erziehungsrates werden aufgehoben:
Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. August 2000 in Kraft.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 28.06.2000 | 01.08.2000 | Erlass | Erstfassung | AB 11.08.2000 |
| 13.02.2008 | 01.08.2008 | Artikel 2 Abs. 6 | geändert | AB 23.05.2008 |
| 13.02.2008 | 01.08.2008 | Artikel 8 | totalrevidiert | AB 23.05.2008 |
| 13.02.2008 | 01.08.2008 | Artikel 10 Abs. 3 | geändert | AB 23.05.2008 |
| 13.02.2008 | 01.08.2008 | Artikel 12 Abs. 4 | geändert | AB 23.05.2008 |
| 07.12.2011 | 01.01.2012 | Artikel 8a | eingefügt | AB 06.01.2012 |
| 21.01.2015 | 01.08.2015 | Artikel 8a Abs. 3 | geändert | AB 27.02.2015 |
| 17.06.2015 | 01.08.2015 | Artikel 2 Abs. 3 | geändert | AB 26.06.2015 |
| 17.06.2015 | 01.08.2015 | Artikel 7 Abs. 2 | geändert | AB 26.06.2015 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 28.06.2000 | 01.08.2000 | Erstfassung | AB 11.08.2000 |
| Artikel 2 Abs. 3 | 17.06.2015 | 01.08.2015 | geändert | AB 26.06.2015 |
| Artikel 2 Abs. 6 | 13.02.2008 | 01.08.2008 | geändert | AB 23.05.2008 |
| Artikel 7 Abs. 2 | 17.06.2015 | 01.08.2015 | geändert | AB 26.06.2015 |
| Artikel 8 | 13.02.2008 | 01.08.2008 | totalrevidiert | AB 23.05.2008 |
| Artikel 8a | 07.12.2011 | 01.01.2012 | eingefügt | AB 06.01.2012 |
| Artikel 8a Abs. 3 | 21.01.2015 | 01.08.2015 | geändert | AB 27.02.2015 |
| Artikel 10 Abs. 3 | 13.02.2008 | 01.08.2008 | geändert | AB 23.05.2008 |
| Artikel 12 Abs. 4 | 13.02.2008 | 01.08.2008 | geändert | AB 23.05.2008 |