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10.2205

Reglement über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen

(Stipendienreglement)

Vom 08.07.2003 (Stand 01.09.2021)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 24 der Verordnung vom 11. Dezember 2002 über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung, RB 10.2201),

beschliesst:

1 Beitragsvoraussetzungen *

1.1 Beitragsberechtigte Ausbildungen

Art. ikel 1 Mindestdauer

Ausbildungen mit einer Kursdauer von weniger als vier Monaten sowie berufsbegleitende Kurse, die umgerechnet weniger als vier Vollzeitmonate dauern oder weniger als 400 Lektionen umfassen, sind nicht beitragsberechtigt.

Art. ikel 2 Ausbildungen auf der Sekundarstufe II

Die Ausbildungen auf der Sekundarstufe II schliessen an die obligatorische Volksschule an. Zur Sekundarstufe II zählen insbesondere folgende Ausbildungen:

  1. Berufsvorbereitungsschulen wie das 10. Schuljahr oder das Berufseinführungsjahr
  2. Berufslehren, Berufsfachschulen, berufspraktische Bildungen und eidgenössische Berufsmaturitätsschulen nach dem Bundesgesetz über die Berufsbildung (SR 412.10)
  3. Handelsmittelschulen, Fachmittelschulen und Gymnasien

Art. ikel 3 Ausbildungen auf der Tertiärstufe

Die Ausbildungen auf der Tertiärstufe schliessen an die Ausbildungsgänge der Sekundarstufe II an und führen in der Regel zu einem anerkannten Abschluss (Diplom). Zur Tertiärstufe zählen insbesondere:

  1. eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen
  2. höhere Fachschulen
  3. Fachhochschulen
  4. Pädagogische Hochschulen
  5. Universitäten und Eidgenössische Technische Hochschulen

Art. ikel 4 Erwachsenenbildung

Die Erwachsenenbildung vermittelt im Sinne des lebenslangen Lernens Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die zur Bewältigung der sich wandelnden Anforderungen in Gesellschaft und Wirtschaft sowie zur Übernahme neuer Aufgaben notwendig sind. Zur Erwachsenenbildung zählen insbesondere folgende Ausbildungen:

  1. Sprachkurse und Fremdsprachenaufenthalte
  2. Ausbildungen, die mit einem Zertifikat abschliessen

Art. ikel 5 Anerkannte Bildungsinstitutionen

Anerkannt werden inländische Bildungsinstitutionen, die vom Bund oder vom Standortkanton aufgrund eidgenössischen oder kantonalen Rechts beziehungsweise einer interkantonalen Vereinbarung anerkannt sind.

Anerkannt werden ausländische Bildungsinstitutionen, wenn sie vom Bund oder von der Interkantonalen Stipendienkonferenz anerkannt sind.

Die Stipendienkommission spricht die Anerkennung aus. Das Direktionssekretariat der Bildungs- und Kulturdirektion führt ein Verzeichnis über die Anerkennungen.

Art. ikel 6 Schulgeldbeiträge

Unabhängig vom finanziellen Bedarf kann die Stipendienkommission Beiträge in Form von Stipendien an Schulgelder ausrichten, wenn der Kanton Uri im fraglichen Bereich keine Schulgeldvereinbarung abgeschlossen hat.

1.2 Stipendienrechtlicher Wohnsitz *

Art. ikel 6a * Stipendienrechtlicher Wohnsitz im Sonderfall

Die Stipendienkommission kann ausnahmsweise einer Person einen stipendienrechtlichen Wohnsitz anerkennen, wenn die gesuchstellende Person:

  1. einen abgeleiteten stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Uri verloren hat, ohne gleichzeitig in der Schweiz einen neuen stipendienrechtlichen Wohnsitz zu begründen und
  2. seit mindestens zehn Jahren im Kanton Uri wohnt

2 Berechnung des finanziellen Bedarfs

Art. ikel 7 Datengrundlage

Datengrundlage für die Berechnung des finanziellen Bedarfs bildet in der Regel die letzte rechtskräftige Steuereinschätzung. Ist diese älter als zwei Jahre, kann auch auf provisorische Steuerdaten abgestellt werden.

Art. ikel 8 Grundsatz

Der finanzielle Bedarf errechnet sich aus dem Total der anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten abzüglich die zumutbare Eigen- und Fremdleistung.

Der finanzielle Bedarf mehrerer gesuchstellender Personen der gleichen Familie wird zusammengerechnet. Vorbehalten bleibt Artikel 14.

Die Höhe des Ausbildungsbeitrages entspricht dem finanziellen Bedarf. Er wird auf 100 Franken auf- oder abgerundet. Vorbehalten bleibt Artikel 15.

Art. ikel 9 * Anerkannte Ausbildungskosten

Für Ausbildungen auf der Sekundarstufe II gelten folgende Beträge als anerkannt:

  1. Schulgeld (einschliesslich Musikschulunterricht) und Prüfungsgebühren: tatsächliche Kosten, höchstens aber 5'000 Franken
  2. Schulmaterial, Laborgebühren und Exkursionen: 1'000 Franken
  3. Reisekosten: tatsächliche Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel, höchstens aber die Kosten eines Generalabonnements der 2. Klasse

Für die übrigen Ausbildungen gelten folgende Beträge als anerkannt:

  1. Schulgeld und Prüfungsgebühren: tatsächliche Kosten, höchstens aber 10'000 Franken
  2. Schulmaterial, Laborgebühren und Exkursionen: 2'000 Franken
  3. Reisekosten: tatsächliche Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel, höchstens aber die Kosten eines Generalabonnements der 2. Klasse. Kann die Bildungsinstitution nicht oder nur erschwert mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden, wird ein Zuschlag von 65 Prozent, höchstens aber ein Betrag von 3'500 Franken anerkannt

Die Ansätze gelten für Vollzeitausbildungen und für ein Jahr. Für Teilzeitausbildungen und für Ausbildungen, die weniger als ein Jahr dauern, sind sie entsprechend zu kürzen.

Art. ikel 9a * Anerkannte Lebenshaltungskosten: ausbildungsbedingte Lebenshaltungskosten

Fallen bedingt durch die Ausbildung Kosten für Unterkunft und Verpflegung ausserhalb des Elternhauses an, gelten folgende Beträge als anerkannt:

  1. nur Mittagessen auswärts: 3'000 Franken
  2. Kost und Logis auswärts: für Ausbildungen auf der Sekundarstufe II 9'500 Franken, für die übrigen Ausbildungen oder im Jahr, nachdem die gesuchstellende Person das 19. Altersjahr erfüllt hat, 12'000 Franken
  3. Aufenthalt in einem Internat: tatsächliche Kosten, höchstens aber die Beträge nach Buchstabe b

Die Ansätze gelten für Vollzeitausbildungen und für ein Jahr. Für Teilzeitausbildungen und für Ausbildungen, die weniger als ein Jahr dauern, sind sie entsprechend zu kürzen.

Art. ikel 9b * Anerkannte Lebenshaltungskosten: allgemeine Lebenshaltungskosten

Lebt die gesuchstellende Person bei den Eltern gelten folgende Beträge als anerkannt:

  1. Krankenkassenprämie: Richtprämie für die Krankenpflege-Grundversicherung nach Artikel 9 des Reglements über die Prämienverbilligung für die Krankenpflege-Grundversicherung (RB 20.2213)
  2. übrige Kosten wie Kleider, Wäsche und Taschengeld: bis 18 Jahre 0 Franken, ab 18 Jahren 2'500 Franken
  3. bei gesuchstellenden Personen, die bereits eine Erstausbildung abgeschlossen haben und berufsbegleitend eine zweite Ausbildung absolvieren: zusätzlich 7'000 Franken

Ist der gesuchstellenden Person das Wohnen bei den Eltern aus Gründen wie Alter oder persönliche Verhältnisse nicht zumutbar, werden die allgemeinen Lebenshaltungskosten mit folgenden Beträgen berücksichtigt:

  1. alleinstehende Personen: zusätzlich zu den Ansätzen gemäss Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe b: 7'000 Franken abzüglich des Betrags der ausbezahlten Prämienverbilligung
  2. verheiratete Personen oder Personen in eingetragener Partnerschaft: 36'000 Franken, abzüglich der Betrag der ausbezahlten Prämienverbilligung
  3. für jedes minderjährige oder in Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die gesuchstellende Person zu sorgen hat: 6'000 Franken

Die Ansätze gelten für Vollzeitausbildungen und für ein Jahr. Für Teilzeitausbildungen und für Ausbildungen, die weniger als ein Jahr dauern, sind sie entsprechend zu kürzen. *

Art. ikel 10 Zumutbare Eigenleistung

Die zumutbare Eigenleistung setzt sich zusammen aus: *

  1. dem Betrag nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a
  2. dem Reinvermögen nach Artikel 53 des Gesetzes über die direkten Steuern im Kanton Uri abzüglich 20'000 Franken und abzüglich 10'000 Franken für jedes minderjährige oder in Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die gesuchstellende Person zu sorgen hat, geteilt durch die mutmassliche Ausbildungsdauer in Jahren

Das minimale anrechenbare Einkommen (obligatorischer Ferienverdienst) beträgt für Vollzeitausbildungen: *

  1. auf der Sekundarstufe II bis zum Alter von 19 Jahren 1'000 Franken
  2. auf der Sekundarstufe II im Alter von über 19 Jahren 3'000 Franken
  3. auf der Tertiärstufe 3'000 Franken

Bei Lernenden wird beim Lohn ein Freibetrag von 4'000 Franken in Abzug gebracht. *

Liegt bei Vollzeitausbildung der tatsächliche Ferienverdienst über 15'000 Franken, wird der darüber liegende Betrag zum obligatorischen Ferienverdienst hinzugerechnet. *

Die Berechnung gemäss Absatz 1 für verheiratete gesuchstellende Personen gilt analog auch für eheähnliche Gemeinschaften. *

Art. ikel 11 Zumutbare Fremdleistung

Die zumutbare Fremdleistung entspricht 90 Prozent des möglichen Elternbeitrages.

Der mögliche Elternbeitrag errechnet sich aus der Differenz zwischen dem anrechenbaren Einkommen und den stipendienrechtlichen Abzügen.

Art. ikel 12 * Anrechenbares Einkommen und anrechenbares Vermögen

Das anrechenbare Einkommen setzt sich zusammen aus: *

  1. dem Total der steuerbaren Einkünfte nach Artikel 18 bis 23 und 27 bis 28 des Gesetzes über die direkten Steuern im Kanton Uri (RB 3.2211), korrigiert um die Abzüge nach Artikel 31 bis 36 und Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c, d und f des Gesetzes über die direkten Steuern im Kanton Uri (RB 3.2211)
  2. zuzüglich 6 Prozent des anrechenbaren Vermögens
  3. zuzüglich der an den Familienhaushalt ausbezahlten Prämienverbilligung

Als anrechenbares Vermögen gilt das Reinvermögen nach Artikel 53 des Gesetzes über die direkten Steuern im Kanton Uri abzüglich eines Betrages von 50'000 Franken.

Art. ikel 13 * Stipendienrechtliche Abzüge

Die stipendienrechtlichen Abzüge betragen:

  1. 65'000 Franken für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe oder eingetragener Partnerschaft Lebende
  2. 55'000 Franken für Alleinerziehende
  3. 8'000 Franken für jedes minderjährige oder in Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die Eltern oder der allein erziehende Elternteil sorgt
  4. die Staats-, Gemeinde-, Kirchen- und Bundessteuern der massgebenden Steuerveranlagung

Der Abzug gemäss Absatz 1 Buchstabe c entfällt in den Fällen nach Artikel 9b Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9b Absatz 2. *

Art. ikel 13a * Besondere Fälle

Ist ein Elternteil der gesuchstellenden Person mit einer neuen Partnerin oder einem neuen Partner verheiratet, werden die stipendienrechtlichen Abzüge gemäss Artikel 13 anteilmässig nach folgendem Faktor angerechnet: anrechenbares Einkommen gemäss Artikel 12 des Elternteils der gesuchstellenden Person dividiert durch das gesamte anrechenbare Einkommen gemäss Artikel 12 der neuen Ehe.

Der gemäss Absatz 1 berechnete minimale stipendienrechtliche Abzug nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a entspricht dem Betrag nach Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe b plus 7'000 Franken. *

Für den Abzug gemäss Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c gilt die anteilmässige Berechnung gemäss Absatz 1 nur für jene Kinder, die aus der neuen Ehe stammen.

Der Regelung nach Absatz 1 sind auch eheähnliche Gemeinschaften unterstellt.

Art. ikel 14 Teilweise Eltern unabhängige Berechnung

Bei der teilweisen Eltern unabhängigen Berechnung nach Artikel 13 Absatz 3 der Stipendienverordnung wird als Fremdleistung nur jener Teil des Elternbeitrages angerechnet, der nach Abzug allfälliger Beiträge an die weiteren sich in Ausbildung befindenden Kinder 40'000 Franken übersteigt.

3 Ausbildungsbeiträge

Art. ikel 15 Höchst- und Mindestansätze

Die Höchstansätze für die Ausbildungsbeiträge betragen: *

  1. 12'000 Franken bei unmündigen gesuchstellenden Personen
  2. 16'000 Franken bei mündigen gesuchstellenden Personen
  3. 19'000 Franken bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden gesuchstellenden Personen
  4. 32'000 Franken bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden gesuchstellenden Personen, wenn sich beide Ehegatten oder Partner in einer anerkannten Ausbildung befinden
  5. zusätzlich 4'000 Franken für jedes Kind, zu dessen Unterhalt die gesuchstellende Person verpflichtet ist

Die Höchstansätze gelten für Ausbildungen, welche ein ganzes Jahr dauern. Wird der Ausbildungsbeitrag für weniger als ein Jahr bewilligt, werden die Höchstansätze entsprechend gekürzt. *

Stipendien von weniger als 300 Franken und Darlehen von weniger als 500 Franken werden nicht ausbezahlt.

Art. ikel 16 Verhältnis zwischen Stipendien und Darlehen

Für die erste Ausbildung auf der Tertiärstufe werden Stipendien und Darlehen im Verhältnis zwei zu eins (Splitting) ausgerichtet.

Ergibt sich aus dem Splitting ein Darlehensbetrag von weniger als 500 Franken, so wird dieser Betrag als Stipendium ausbezahlt.

4 Verzinsung und Rückzahlung der Darlehen

Art. ikel 17 Verzinsung

Darlehen sind ab dem auf den Abschluss oder Abbruch der Ausbildung folgenden Monat zu verzinsen. Der Beginn der Verzinsung kann in begründeten Fällen aufgeschoben werden.

Das Direktionssekretariat der Bildungs- und Kulturdirektion setzt den Beginn der Zinspflicht in Form einer Verfügung schriftlich fest.

Sofern das Darlehen innert vier Monaten ab Beginn der Zinspflicht vollständig zurückbezahlt wird, entfällt die Zahlung eines Zinses. *

Art. ikel 18 Zinssatz

Der Zinssatz entspricht dem Satz für variable 1. Hypotheken der Urner Kantonalbank. Stichtag für die Festlegung des Satzes ist jeweils der 1. Januar.

Art. ikel 19 Beginn der Rückzahlungspflicht

Die Rückzahlungspflicht beginnt spätestens ein Jahr nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung. Die Darlehen sind innerhalb von höchstens sechs Jahren nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung in gleichen Raten zurückzuzahlen. Die jährliche Rückzahlungsrate beträgt mindestens 1'000 Franken.

Das Direktionssekretariat der Bildungs- und Kulturdirektion setzt den Beginn der Rückzahlungspflicht und die jährlichen Rückzahlungsraten in Form einer Verfügung schriftlich fest.

5 Verfahren

Art. ikel 20 Ausschreibung

Das Direktionssekretariat der Bildungs- und Kulturdirektion schreibt die Ausbildungsbeiträge im Amtsblatt des Kantons Uri jährlich zur freien Bewerbung aus.

Art. ikel 21 Gesuch

Das Gesuch um Ausbildungsbeiträge ist innert der angesetzten Frist beim Direktionssekretariat der Bildungs- und Kulturdirektion einzureichen.

Es muss die auf dem Formular für Ausbildungsbeiträge verlangten Angaben und Unterlagen enthalten.

Es besteht kein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge, wenn das Gesuch unvollständig oder nicht rechtzeitig eingereicht worden ist, oder wenn die gesuchstellende Person die für die Ermittlung des stipendienrechtlich massgeblichen Einkommens und Vermögens erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht fristgerecht einreicht.

Art. ikel 22 Mitteilung des Entscheides

Das Direktionssekretariat der Bildungs- und Kulturdirektion teilt den Entscheid über die Gewährung des Ausbildungsbeitrages der gesuchstellenden Person und dem Amt für Finanzen in Form einer Verfügung schriftlich mit.

Art. ikel 23 Ausfertigung des Darlehensvertrages

Das Direktionssekretariat der Bildungs- und Kulturdirektion fertigt den Darlehensvertrag aus und unterbreitet ihn der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer zur Unterzeichnung. *

Bei unmündigen Personen ist der Darlehensvertrag zusätzlich von der gesetzlichen Vertretung zu unterzeichnen.

Art. ikel 24 Auszahlung

Die Ausbildungsbeiträge werden gegen Ende des Kalenderjahres ausbezahlt. In begründeten Fällen kann die Auszahlung früher erfolgen.

Die Auszahlung der Darlehen erfolgt in jedem Fall erst nach der Unterzeichnung des Darlehensvertrages.

Art. ikel 25 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 7. Dezember 1987 über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienreglement) wird aufgehoben.

Art. ikel 26 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.

Egress

AB 08.08.2003

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
08.07.2003 01.07.2003 Erlass Erstfassung AB 08.08.2003
06.04.2004 01.04.2004 Artikel 9 totalrevidiert AB 23.04.2004
06.04.2004 01.04.2004 Artikel 9a eingefügt AB 23.04.2004
06.04.2004 01.04.2004 Artikel 9b eingefügt AB 23.04.2004
06.04.2004 01.04.2004 Artikel 10 Abs. 1 geändert AB 23.04.2004
06.04.2004 01.04.2004 Artikel 23 Abs. 1 geändert AB 23.04.2004
16.08.2006 01.01.2007 Artikel 13 totalrevidiert AB 25.08.2006
09.01.2007 01.02.2007 Artikel 9b Abs. 2, b) geändert AB 19.01.2007
09.11.2010 01.01.2011 Artikel 10 Abs. 1, b) geändert AB 19.11.2010
09.11.2010 01.01.2011 Artikel 12 totalrevidiert AB 19.11.2010
09.11.2010 01.01.2011 Artikel 15 Abs. 1 geändert AB 19.11.2010
09.11.2010 01.01.2011 Artikel 9b Abs. 1, c) eingefügt AB 19.11.2011
09.11.2010 01.01.2011 Artikel 13 Abs. 2 eingefügt AB 19.11.2011
06.03.2012 01.04.2012 Artikel 13a eingefügt AB 16.03.2012
19.11.2013 01.12.2013 Titel 1 geändert AB 06.12.2013
19.11.2013 01.12.2013 Titel 1.2 eingefügt AB 06.12.2013
19.11.2013 01.12.2013 Artikel 6a eingefügt AB 06.12.2013
13.01.2015 01.02.2015 Artikel 9b Abs. 1, a) geändert AB 23.01.2015
13.01.2015 01.02.2015 Artikel 10 Abs. 2 geändert AB 23.01.2015
13.01.2015 01.02.2015 Artikel 10 Abs. 4 eingefügt AB 23.01.2015
13.01.2015 01.02.2015 Artikel 12 Abs. 1 geändert AB 23.01.2015
14.04.2015 01.05.2015 Artikel 17 Abs. 3 eingefügt AB 24.04.2015
22.12.2015 01.01.2016 Artikel 9b Abs. 2, a) geändert AB 15.01.2016
22.12.2015 01.01.2016 Artikel 10 Abs. 5 eingefügt AB 19.01.2016
22.12.2015 01.01.2016 Artikel 15 Abs. 1, a) geändert AB 19.01.2016
22.12.2015 01.01.2016 Artikel 15 Abs. 1, b) geändert AB 19.01.2016
13.09.2016 01.01.2017 Artikel 9a Abs. 1, b) geändert AB 23.09.2016
13.09.2016 01.01.2017 Artikel 10 Abs. 3 geändert AB 23.09.2016
13.09.2016 01.01.2017 Artikel 13 Abs. 1, a) geändert AB 23.09.2016
23.09.2016 01.01.2017 Artikel 13 Abs. 1, b) geändert AB 23.09.2016
23.09.2016 01.01.2017 Artikel 13 Abs. 1, c) geändert AB 23.09.2016
24.01.2017 01.02.2017 Artikel 13a Abs. 1a eingefügt AB 03.02.2017
24.01.2017 01.02.2017 Artikel 15 Abs. 1a eingefügt AB 03.02.2017
17.08.2021 01.09.2021 Artikel 9 Abs. 1, a) geändert AB 03.09.2021
17.08.2021 01.09.2021 Artikel 9b Abs. 3 geändert AB 03.09.2021
17.08.2021 01.09.2021 Artikel 12 Abs. 1, a) geändert AB 03.09.2021

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 08.07.2003 01.07.2003 Erstfassung AB 08.08.2003
Titel 1 19.11.2013 01.12.2013 geändert AB 06.12.2013
Titel 1.2 19.11.2013 01.12.2013 eingefügt AB 06.12.2013
Artikel 6a 19.11.2013 01.12.2013 eingefügt AB 06.12.2013
Artikel 9 06.04.2004 01.04.2004 totalrevidiert AB 23.04.2004
Artikel 9 Abs. 1, a) 17.08.2021 01.09.2021 geändert AB 03.09.2021
Artikel 9a 06.04.2004 01.04.2004 eingefügt AB 23.04.2004
Artikel 9a Abs. 1, b) 13.09.2016 01.01.2017 geändert AB 23.09.2016
Artikel 9b 06.04.2004 01.04.2004 eingefügt AB 23.04.2004
Artikel 9b Abs. 1, a) 13.01.2015 01.02.2015 geändert AB 23.01.2015
Artikel 9b Abs. 1, c) 09.11.2010 01.01.2011 eingefügt AB 19.11.2011
Artikel 9b Abs. 2, a) 22.12.2015 01.01.2016 geändert AB 15.01.2016
Artikel 9b Abs. 2, b) 09.01.2007 01.02.2007 geändert AB 19.01.2007
Artikel 9b Abs. 3 17.08.2021 01.09.2021 geändert AB 03.09.2021
Artikel 10 Abs. 1 06.04.2004 01.04.2004 geändert AB 23.04.2004
Artikel 10 Abs. 1, b) 09.11.2010 01.01.2011 geändert AB 19.11.2010
Artikel 10 Abs. 2 13.01.2015 01.02.2015 geändert AB 23.01.2015
Artikel 10 Abs. 3 13.09.2016 01.01.2017 geändert AB 23.09.2016
Artikel 10 Abs. 4 13.01.2015 01.02.2015 eingefügt AB 23.01.2015
Artikel 10 Abs. 5 22.12.2015 01.01.2016 eingefügt AB 19.01.2016
Artikel 12 09.11.2010 01.01.2011 totalrevidiert AB 19.11.2010
Artikel 12 Abs. 1 13.01.2015 01.02.2015 geändert AB 23.01.2015
Artikel 12 Abs. 1, a) 17.08.2021 01.09.2021 geändert AB 03.09.2021
Artikel 13 16.08.2006 01.01.2007 totalrevidiert AB 25.08.2006
Artikel 13 Abs. 1, a) 13.09.2016 01.01.2017 geändert AB 23.09.2016
Artikel 13 Abs. 1, b) 23.09.2016 01.01.2017 geändert AB 23.09.2016
Artikel 13 Abs. 1, c) 23.09.2016 01.01.2017 geändert AB 23.09.2016
Artikel 13 Abs. 2 09.11.2010 01.01.2011 eingefügt AB 19.11.2011
Artikel 13a 06.03.2012 01.04.2012 eingefügt AB 16.03.2012
Artikel 13a Abs. 1a 24.01.2017 01.02.2017 eingefügt AB 03.02.2017
Artikel 15 Abs. 1 09.11.2010 01.01.2011 geändert AB 19.11.2010
Artikel 15 Abs. 1, a) 22.12.2015 01.01.2016 geändert AB 19.01.2016
Artikel 15 Abs. 1, b) 22.12.2015 01.01.2016 geändert AB 19.01.2016
Artikel 15 Abs. 1a 24.01.2017 01.02.2017 eingefügt AB 03.02.2017
Artikel 17 Abs. 3 14.04.2015 01.05.2015 eingefügt AB 24.04.2015
Artikel 23 Abs. 1 06.04.2004 01.04.2004 geändert AB 23.04.2004