Dieses Reglement bezweckt, die bilinguale Maturität an der Kantonalen Mittelschule Uri einzuführen und deren Anerkennung nach dem «Reglement der Schweizerischen Maturitätskommission vom 16. März 2012 für die Anerkennung kantonaler zweisprachiger Maturitäten» zu erwirken.
10.2406
Reglement über die bilinguale Maturität an der Kantonalen Mittelschule Uri
Präambel
gestützt auf Artikel 26 und 27 der Verordnung über die Kantonale Mittelschule Uri (MSV, RB 10.2401),
Art. ikel 1 Zweck
Art. ikel 2 Gegenstand
Das Reglement bestimmt die allgemeinen Rahmenbedingungen für die bilinguale Maturität an der Kantonalen Mittelschule Uri sowie die fachlichen Voraussetzungen für die betroffenen Lehrpersonen.
Art. ikel 3 Sprache der bilingualen Maturität
Die bilinguale Maturität wird in Englisch angeboten.
Art. ikel 4 Fächer der bilingualen Maturität
Die Kantonale Mittelschule Uri bietet – unter Vorbehalt von Absatz 2 – folgende bilinguale Maturitätsfächer an:
| Klasse | Biologie | Chemie | Geografie | Geschichte | Physik |
|---|---|---|---|---|---|
| 4. Klasse | 2 Lektionen | 2 Lektionen | 2 Lektionen | 2 Lektionen | 2 Lektionen |
| 5. Klasse | 2 Lektionen | 2 Lektionen | 2 Lektionen | 2 Lektionen | |
| 6. Klasse | 3 Lektionen |
Die bilingualen Maturitätsfächer werden angeboten, sofern sich mindestens acht Schülerinnen und Schüler dafür anmelden.
Anmelde- und Aufnahmebedingungen für Schülerinnen und Schüler werden von der Schulleitung in „Richtlinien für die bilinguale Maturität“ festgelegt.
Art. ikel 5 Gesamtstundenzahl
Die Gesamtzahl der in Englisch unterrichteten Lektionen beträgt mindestens 800 und höchstens die Hälfte der gesamten gymnasialen Stundendotation. Ein allfälliger Sprachunterricht wird nicht angerechnet.
Art. ikel 6 Anforderungen an die Lehrpersonen
Lehrpersonen, die Fächer der bilingualen Maturität unterrichten, müssen sich ausweisen über:
- einen Hochschulabschluss im betreffenden Fach
- einen Abschluss im Höheren Lehramt
- ein Sprachdiplom Niveau C2 in Englisch gemäss «Gemeinsamem europäischem Referenzrahmen für Sprachen» (GER)
- eine methodisch-didaktische Ausbildung in bilingualem Unterrichten
Übergangsbestimmung: Die unterrichtende Lehrperson muss den Nachweis gemäss Absatz 1 Buchstabe c spätestens bis zum Abschluss des ersten Schulklassenzyklus ausweisen.
Art. ikel 7 Unterstützung durch die Kantonale Mittelschule Uri: Grundsatz
Die Kantonale Mittelschule Uri bietet für Lehrpersonen, die sich um den Unterricht in einem bilingualen Maturitätsfach bewerben oder ein solches Fach unterrichten, geeignete Vorbereitungs- und Unterstützungsmassnahmen an.
Insbesondere kann sie:
- interne Sprachkurse, höchstens vierwöchige Sprachkurse und weitere Massnahmen anbieten oder ermöglichen, um das geforderte Sprachniveau zu erreichen und zu erhalten
- methodisch-didaktische Ausbildungen anbieten oder ermöglichen
- mit den betroffenen Lehrpersonen weitere entlastende Massnahmen vereinbaren
Art. ikel 8 Unterstützung durch die Kantonale Mittelschule Uri: Interne Kurse und externe Sprachaufenthalte
Die Kantonale Mittelschule Uri übernimmt die Organisation und die Kosten der internen Sprachkurse und der internen methodisch-didaktischen Ausbildung.
Höchstens zwei Sprachaufenthalte werden mit einer Pauschale von je 4'000 Franken entschädigt. Vorausgesetzt ist, dass der einzelne Sprachaufenthalt höchstens vier Wochen dauert und in der Regel mindestens zur Hälfte in die Ferienzeit fällt. Die Kantonale Mittelschule Uri übernimmt die Organisation und die Kosten der Stellvertretung.
Art. ikel 9 Unterstützung durch die Kantonale Mittelschule Uri: Weitere Massnahmen
Die Schulleitung kann nach Rücksprache mit dem Mittelschulrat mit der betroffenen Lehrperson im Einzelfall weitere geeignete Unterstützungsmassnahmen vereinbaren, wie Stundenentlastung, Zeitgutschriften, Entlastung vom Klassenlehramt und dergleichen.
Art. ikel 10 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. April 2015 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 16.03.2015 | 01.04.2015 | Erlass | Erstfassung | AB 27.03.2015 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 16.03.2015 | 01.04.2015 | Erstfassung | AB 27.03.2015 |