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10.2414

Reglement über die Maturitätsprüfungen an der Kantonalen Mittelschule Uri

(MPR)

Vom 05.09.2002 (Stand 01.08.2024)

Präambel

Der Mittelschulrat,

gestützt auf Artikel 27 Buchstabe b der Mittelschulverordnung vom 5. April 2000 (RB 10.2401) und in Ausführung der Verordnung des Bundesrats vom 15. Februar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsverordnung, MAV) (SR 413.11) sowie des Reglements der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom 16. Januar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR, EDK 410.5), *

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. ikel 1 Gegenstand

Dieses Reglement regelt die Maturitätsprüfungen, welche die Schülerinnen und Schüler der Kantonalen Mittelschule Uri abzulegen haben.

Art. ikel 2 Zweck

Der Zweck der Maturitätsprüfungen ist, die Hochschulreife der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Diese besteht im sicheren Besitz der grundlegenden Kenntnisse, in geistiger Offenheit und der Fähigkeit zum selbstständigen Urteilen.

2 Organisation

Art. ikel 3 Prüfungsbehörde

Prüfungsbehörde ist die kantonale Maturitätskommission. Diese besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zehn bis zwölf Mitgliedern.

Die Maturitätskommission beaufsichtigt die Durchführung der Maturitätsprüfungen. Sie erfüllt die Aufgaben und trifft die Entscheidungen, die nicht andern Organen übertragen sind. Sie erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Expertentätigkeit bei den Prüfungen
  2. endgültiger Entscheid über den Ausstand von Prüfungsexpertinnen und ‑experten
  3. Entscheid über das Bestehen der Prüfung
  4. Entscheid über Sanktionen bei Unregelmässigkeiten

Art. ikel 4 Prüfungsleitung

Die Prüfungsleitung obliegt dem Rektorat. Es kann seine Aufgaben an seine Stellvertretung delegieren.

Das Rektorat orientiert die Kandidatinnen und Kandidaten über das gesamte Verfahren der Maturitätsprüfung.

Art. ikel 5 Examinierende

Examinierende sind in der Regel die Lehrpersonen, die im Abschlussjahr das Prüfungsfach unterrichtet haben.

Ist die Examinatorin oder der Examinator verhindert oder im Ausstand, so bestimmt die Maturitätskommission auf Antrag des Rektorats einen Ersatz. *

Der Ausstand betrifft die Konzeption und Korrektur der Maturitätsprüfungen und die in der Fachschaft gemeinsam erstellten Maturitätsprüfungen. *

Die Examinierenden reichen die schriftlichen Aufgaben gemäss Terminvorgabe beim Rektorat zuhanden der Maturitätskommission ein. *

Kandidatinnen und Kandidaten, die den Ausstand einer oder eines Examinierenden verlangen, müssen das Ausstandgesuch frühestmöglich nach Kenntnis des Ausstandgrundes der Maturitätskommission einreichen. *

Art. ikel 6 Prüfungszeitpunkt

Die Maturitätsprüfungen finden nach Abschluss der 6. Gymnasialklasse statt.

3 Ausschreibung, Zulassung und Anmeldung

Art. ikel 7 Ausschreibung

Die Maturitätskommission schreibt die Prüfungen im Amtsblatt aus. Sie nennt in der Ausschreibung die Daten der schriftlichen und mündlichen Maturitätsprüfungen, die Prüfungsgebühr, die Anmeldestelle und die Anmeldefrist.

Art. ikel 8 * Zulassung und Maturaarbeit

Zu den Maturitätsprüfungen wird zugelassen, wer:

  1. das volle letzte Schuljahr an der Kantonalen Mittelschule Uri besucht hat
  2. eine Maturaarbeit gemäss Artikel 10 MAV erstellt und mündlich präsentiert hat
  3. den Französisch-Sprachaufenthalt (Stage) oder die vom Mittelschulrat beschlossene Covid-19 bedingte Alternative absolviert hat

Art. ikel 9 Anmeldung

Die Anmeldung zu den Prüfungen ist innerhalb der von der Maturitätskommission festgesetzten Frist beim Rektoratssekretariat der Kantonalen Mittelschule Uri einzureichen.

Der Anmeldung sind beizufügen:

  1. das ausgefüllte Anmeldeformular
  2. die Zeugnisse der 4. und 5. Gymnasialklasse
  3. der Nachweis der erstellten und mündlich präsentierten Maturaarbeit

Art. ikel 10 Prüfungsgebühr

Der Mittelschulrat legt die Höhe der Prüfungsgebühr vor der Ausschreibung fest.

Die Maturitätskommission kann auf begründetes Gesuch hin die Gebühr teilweise oder ganz erlassen.

Art. ikel 11 Entscheid

Die Maturitätskommission entscheidet aufgrund der Anmeldung über die Zulassung zu den Prüfungen. Das Rektorat stellt zu den Anmeldungen Antrag.

4 Durchführung der Prüfungen

Art. ikel 12 Prüfungsplan

Die Durchführung der Maturitätsprüfungen richtet sich nach dem von der Schule erstellten Prüfungsplan.

Art. ikel 13 Hilfsmittel

Die Maturitätskommission bestimmt auf Antrag der zuständigen Fachlehrperson die erlaubten Hilfsmittel.

Art. ikel 14 Ausschluss

Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unregelmässigkeit hat den Ausschluss von den Prüfungen zur Folge. Die Maturitätsprüfung gilt als nicht bestanden.

Liegt der begründete Verdacht einer Unregelmässigkeit vor, kann die betreffende Prüfung für ungültig erklärt und wiederholt werden.

Die Prüfungsleitung macht die Kandidatinnen und Kandidaten vor Beginn der Prüfungen auf diese Bestimmung aufmerksam.

5 Prüfungsfächer und Prüfungsstoff

Art. ikel 15 Prüfungsfächer

Die Maturitätsprüfungen an der Kantonalen Mittelschule Uri umfassen folgende Fächer:

  1. Deutsch
  2. Französisch oder Italienisch
  3. Englisch
  4. Mathematik
  5. Schwerpunktfach

Die Fächer gemäss Absatz 1 werden schriftlich und mündlich geprüft.

Art. ikel 16 Prüfungsstoff

Bei den Prüfungen wird im Wesentlichen das Lernprogramm der letzten zwei Unterrichtsjahre berücksichtigt.

6 Schriftliche Prüfungen

Art. ikel 17 Prüfungsaufgaben

Die Prüfungsaufgaben werden von den zuständigen Fachlehrpersonen ausgearbeitet und der Maturitätskommission zur Genehmigung eingereicht.

Die Maturitätskommission kann Ergänzungen oder einen neuen Prüfungsvorschlag verlangen.

Art. ikel 18 Prüfungsdauer und Prüfungsart *

Die schriftliche Prüfung dauert je vier Stunden:

  1. in den Grundlagenfächern: Deutsch, Französisch oder Italienisch, Englisch, Mathematik
  2. im Schwerpunktfach

… *

Im Schwerpunktfach «Physik und Anwendungen der Mathematik (PAM)» besteht die schriftliche Prüfung zur einen Hälfte aus Mathematik- und zur anderen Hälfte aus Physikaufgaben. *

Art. ikel 19 Aufsicht

Die Kandidatinnen und Kandidaten stehen während der schriftlichen Prüfungen unter Aufsicht.

Die Aufsichtspersonen führen über den Verlauf der Prüfungen ein Protokoll.

Das Rektorat bestimmt die Aufsichtspersonen.

7 Mündliche Prüfungen

Art. ikel 20 Prüfungsabnahme

Die Prüfungen werden von der zuständigen Examinatorin oder vom zuständigen Examinator im Beisein von mindestens einem Mitglied der Maturitätskommission abgenommen.

Das Mitglied der Maturitätskommission erstellt Handnotizen über den Prüfungsablauf. *

In Fächern, die von zwei Lehrpersonen unterrichtet werden, haben beide bei der mündlichen Prüfung mitzuwirken. Vorbehalten bleibt Absatz 3. *

Beim Schwerpunktfach «Physik und Anwendungen der Mathematik (PAM)» wird einzig das Fach «Physik» mündlich geprüft. *

Art. ikel 21 Prüfungsdauer

Die mündlichen Prüfungen dauern in der Regel in jedem Fach eine Viertelstunde.

Art. ikel 22 Mündliche Prüfung im Fach Musik *

… *

Im Schwerpunktfach «Musik» gilt das Instrumentalvorspiel als mündliche Prüfung.

8 Benotung der Prüfungen

Art. ikel 23 Notenskala

Die Maturitätsprüfungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Dabei wird das Ergebnis in den schriftlichen Prüfungen in Zehntelsnoten und das Ergebnis in den mündlichen Prüfungen in ganzen und halben Noten ausgedrückt.

Art. ikel 24 Bewertung: schriftliche Prüfungen

Die für die Klasse zuständige Fachlehrperson ist verantwortlich für die Korrektur und Bewertung der schriftlichen Prüfung. Befindet sich die Fachlehrperson im Ausstand oder kann ihre Funktion aus einem andern Grund nicht wahrnehmen, so übernimmt die von der Maturitätskommission auf Antrag des Rektorats bestimmte Stellvertretung diese Aufgabe. *

Jede schriftliche Prüfung wird vom Mitglied der Maturitätskommission, welches an der entsprechenden mündlichen Prüfung als Expertin oder Experte eingesetzt wird, kontrolliert.

Die bewerteten Prüfungsergebnisse werden der Maturitätskommission zur Genehmigung unterbreitet.

Art. ikel 25 Bewertung: mündliche Prüfungen

Die mündlichen Prüfungen werden von der zuständigen Examinatorin oder dem zuständigen Examinator bewertet.

Die Examinatorin oder der Examinator schlägt der Expertin oder dem Experten die Note vor. Bei Meinungsverschiedenheiten gilt das Mittel als Antrag an die Maturitätskommission. *

… *

9 Maturitätsnoten

Art. ikel 26 Notenskala

Die Leistungen in den für die Erteilung der Maturität massgeblichen Fächern (Maturitätsfächern) werden mit ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

Art. ikel 27 * Bewertung der Maturitätsnoten

Für die Berechnung der Maturanote gilt grundsätzlich die Formel: zweimal die Jahresnote (in Zehnteln) + Note der schriftlichen Prüfung (in Zehnteln) + Note der mündlichen Prüfung (in ganzen oder halben Noten) dividiert durch 4.

Die Jahresnote im Schwerpunktfach «Musik» setzt sich zusammen aus vier Fünfteln der Note «Musiktheorie» und einem Fünftel der Note «Instrumental- bzw. Vokalunterricht».

Die Jahresnote im Schwerpunktfach «Wirtschaft und Recht» setzt sich zusammen aus vier Fünfteln der Note «Wirtschaft und Recht» und einem Fünftel der Note «Statistik».

Art. ikel 28 * Bewertung der übrigen Fächer

Die übrigen Fächer werden aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr bewertet, in dem das Fach unterrichtet worden ist.

Art. ikel 28a * Bewertung der Maturaarbeit

Die Note der Maturaarbeit wird gleich behandelt wie die Note eines Maturafachs.

Der Mittelschulrat erlässt ein besonderes Reglement über die Maturaarbeit.

Art. ikel 29 Grenzfälle

Ergibt die Berechnung der Maturitätsnoten einen Wert, der genau zwischen einer halben und einer ganzen Note liegt, entscheidet die Jahresnote über die Auf- oder Abrundung.

10 Erteilung der Maturität

Art. ikel 30 * Maturitätsfächer

Die Grundlagenfächer, ein Schwerpunktfach, ein Ergänzungsfach und die Maturaarbeit bilden die Maturitätsfächer. *

Grundlagenfächer sind:

  1. Deutsch
  2. Französisch oder Italienisch
  3. Englisch
  4. Mathematik
  5. Biologie
  6. Chemie
  7. Physik
  8. Geschichte
  9. Geographie
  10. Bildnerisches Gestalten oder Musik
  11. Philosophie

Als Schwerpunktfächer können alle im Kanton der Maturitäts-Anerkennungsverordnung (SR 413.11) aufgelisteten Fächer angeboten werden. *

Als Ergänzungsfächer können alle im Kanton der Maturitäts-Anerkennungsverordnung (SR 413.11) aufgelisteten Fächer angeboten werden. *

Zusätzlich ist eine Einführung in Wirtschaft und Recht obligatorisch. *

Die Schwerpunktfächer und die Ergänzungsfächer werden nur geführt, wenn sich genügend Schülerinnen und Schüler dafür anmelden. Niemand kann beanspruchen, dass sie oder er ein solches Fach tatsächlich besuchen kann.

Art. ikel 31 * Bestehensnorm

Die Maturität ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern gemäss Artikel 30:

  1. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und
  2. nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden

Art. ikel 32 Wiederholung der Prüfung

Wer die Maturität gemäss Artikel 31 nicht besteht, kann die Prüfungen nach der Repetition des wesentlichen Teils des Unterrichts der letzten Klasse der Mittelschule einmal wiederholen.

Art. ikel 33 Maturitätsausweis

Der Maturitätsausweis enthält:

  1. die Aufschriften «Schweizerische Eidgenossenschaft» sowie «Kanton Uri»
  2. den Vermerk «Maturitätsausweis, ausgestellt nach den Erlassen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar / 15. Februar 1995»
  3. den Namen «Kantonale Mittelschule Uri»
  4. den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers
  5. die Angabe der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inhaber die Mittelschule besucht hat
  6. die Noten der Maturitätsfächer gemäss Artikel 30 Absatz 1
  7. das Thema und die Gesamtnote der Maturaarbeit
  8. die Note für das eidgenössisch vorgeschriebene Fach Sport
  9. die Unterschrift der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors und der Rektorin oder des Rektors der Kantonalen Mittelschule Uri

Art. ikel 34 Aufbewahrung der Prüfungsakten

Die Mittelschule bewahrt die Akten der Maturitätsprüfungen während 10 Jahren im Schularchiv auf.

11 Rechtsmittel

Art. ikel 35

Gegen Verfügungen und Entscheide aufgrund dieses Reglements kann innert zehn Tagen seit der Zustellung schriftlich bei der Maturitätskommission Einsprache erhoben werden.

Gegen Verfügungen und Entscheide der Maturitätskommission kann innert zwanzig Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsbeschwerde beim Mittelschulrat erhoben werden. *

Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

12 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. ikel 36 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 18. August 1999 über die Maturitätsprüfungen an der Mittelschule des Kantons Uri wird aufgehoben.

Art. ikel 36a * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. Januar 2008

Die Änderung vom 24. Januar 2008 gilt für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2008/2009 oder in den Folgejahren die dritte Gymnasialklasse besuchen.

Für die übrigen Schülerinnen und Schüler gilt das bisherige Recht.

Art. ikel 36b * Besondere Bestimmungen zu den Maturitätsprüfungen 2020

In Abweichung der Bestimmungen dieses Reglements finden die Maturitätsprüfungen im Jahr 2020 ausschliesslich schriftlich statt.

In Abweichung von Artikel 27 Absatz 1 dieses Reglements berechnen sich die Maturitätsnoten für die Maturitätsprüfungen im Jahr 2020 zu zwei Drittel anhand der Jahresnote (in Zehnteln) und zu einem Drittel anhand der Note der schriftlichen Prüfung (in Zehnteln).

Art. ikel 37 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Absatz 2 bleibt vorbehalten.

Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe h tritt am 1. August 2003 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten für Artikel 31 Ingress und Artikel 33 Buchstabe f nicht zehn, sondern neun Maturitätsfächer.

Egress

AB 10.01.2003

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
05.09.2002 01.01.2003 Erlass Erstfassung AB 10.01.2003
05.09.2002 01.08.2003 Artikel 30 Abs. 2, h) eingefügt AB 10.01.2003
25.11.2004 01.11.2004 Artikel 18 Titel geändert AB 18.02.2005
25.11.2004 01.11.2004 Artikel 18 Abs. 3 eingefügt AB 18.02.2005
25.11.2004 01.11.2004 Artikel 20 Abs. 2 geändert AB 18.02.2005
25.11.2004 01.11.2004 Artikel 20 Abs. 3 eingefügt AB 18.02.2005
25.11.2004 01.11.2004 Artikel 25 Abs. 2 geändert AB 18.02.2005
25.11.2004 01.11.2004 Artikel 25 Abs. 3 aufgehoben AB 18.02.2005
24.01.2008 01.08.2008 Ingress geändert AB 29.02.2008
24.01.2008 01.08.2008 Artikel 8 totalrevidiert AB 29.02.2008
24.01.2008 01.08.2008 Artikel 9 Abs. 2, c) geändert AB 29.02.2008
24.01.2008 01.08.2008 Artikel 18 Abs. 1, b) geändert AB 29.02.2008
24.01.2008 01.08.2008 Artikel 28 totalrevidiert AB 29.02.2008
24.01.2008 01.08.2008 Artikel 30 totalrevidiert AB 29.02.2008
24.01.2008 01.08.2008 Artikel 31 totalrevidiert AB 29.02.2008
24.01.2008 01.08.2008 Artikel 36a eingefügt AB 29.02.2008
22.06.2009 01.08.2009 Artikel 28a totalrevidiert AB 17.07.2009
22.06.2009 01.08.2009 Artikel 33 Abs. 1, g) geändert AB 17.07.2009
21.01.2010 01.08.2010 Artikel 30 Abs. 1 geändert AB 19.02.2010
21.01.2010 01.08.2010 Artikel 30 Abs. 4a eingefügt AB 19.02.2010
21.01.2010 01.08.2010 Artikel 33 Abs. 1, f) geändert AB 19.02.2010
19.09.2013 01.08.2013 Artikel 27 totalrevidiert AB 11.10.2013
29.03.2018 01.08.2018 Artikel 18 Abs. 2 aufgehoben AB 25.05.2018
29.03.2018 01.08.2018 Artikel 22 Titel geändert AB 25.05.2018
29.03.2018 01.08.2018 Artikel 22 Abs. 1 aufgehoben AB 25.05.2018
15.05.2020 01.06.2020 Artikel 36b eingefügt AB 29.05.2020
09.09.2021 01.10.2021 Artikel 8 Abs. 1, c) geändert AB 08.10.2021
16.03.2022 01.04.2022 Artikel 20 Abs. 1a eingefügt AB 22.04.2022
16.05.2022 01.04.2022 Artikel 30 Abs. 3 geändert AB 22.04.2022
16.05.2022 01.04.2022 Artikel 30 Abs. 4 geändert AB 22.04.2022
16.05.2024 01.08.2024 Artikel 5 Abs. 2 geändert AB 31.05.2024
16.05.2024 01.08.2024 Artikel 5 Abs. 3 geändert AB 31.05.2024
16.05.2024 01.08.2024 Artikel 5 Abs. 4 eingefügt AB 31.05.2024
16.05.2024 01.08.2024 Artikel 5 Abs. 5 eingefügt AB 31.05.2024
16.05.2024 01.08.2024 Artikel 24 Abs. 1 geändert AB 31.05.2024
16.05.2024 01.08.2024 Artikel 35 Abs. 2 geändert AB 31.05.2024

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 05.09.2002 01.01.2003 Erstfassung AB 10.01.2003
Ingress 24.01.2008 01.08.2008 geändert AB 29.02.2008
Artikel 5 Abs. 2 16.05.2024 01.08.2024 geändert AB 31.05.2024
Artikel 5 Abs. 3 16.05.2024 01.08.2024 geändert AB 31.05.2024
Artikel 5 Abs. 4 16.05.2024 01.08.2024 eingefügt AB 31.05.2024
Artikel 5 Abs. 5 16.05.2024 01.08.2024 eingefügt AB 31.05.2024
Artikel 8 24.01.2008 01.08.2008 totalrevidiert AB 29.02.2008
Artikel 8 Abs. 1, c) 09.09.2021 01.10.2021 geändert AB 08.10.2021
Artikel 9 Abs. 2, c) 24.01.2008 01.08.2008 geändert AB 29.02.2008
Artikel 18 25.11.2004 01.11.2004 Titel geändert AB 18.02.2005
Artikel 18 Abs. 1, b) 24.01.2008 01.08.2008 geändert AB 29.02.2008
Artikel 18 Abs. 2 29.03.2018 01.08.2018 aufgehoben AB 25.05.2018
Artikel 18 Abs. 3 25.11.2004 01.11.2004 eingefügt AB 18.02.2005
Artikel 20 Abs. 1a 16.03.2022 01.04.2022 eingefügt AB 22.04.2022
Artikel 20 Abs. 2 25.11.2004 01.11.2004 geändert AB 18.02.2005
Artikel 20 Abs. 3 25.11.2004 01.11.2004 eingefügt AB 18.02.2005
Artikel 22 29.03.2018 01.08.2018 Titel geändert AB 25.05.2018
Artikel 22 Abs. 1 29.03.2018 01.08.2018 aufgehoben AB 25.05.2018
Artikel 24 Abs. 1 16.05.2024 01.08.2024 geändert AB 31.05.2024
Artikel 25 Abs. 2 25.11.2004 01.11.2004 geändert AB 18.02.2005
Artikel 25 Abs. 3 25.11.2004 01.11.2004 aufgehoben AB 18.02.2005
Artikel 27 19.09.2013 01.08.2013 totalrevidiert AB 11.10.2013
Artikel 28 24.01.2008 01.08.2008 totalrevidiert AB 29.02.2008
Artikel 28a 22.06.2009 01.08.2009 totalrevidiert AB 17.07.2009
Artikel 30 24.01.2008 01.08.2008 totalrevidiert AB 29.02.2008
Artikel 30 Abs. 1 21.01.2010 01.08.2010 geändert AB 19.02.2010
Artikel 30 Abs. 2, h) 05.09.2002 01.08.2003 eingefügt AB 10.01.2003
Artikel 30 Abs. 3 16.05.2022 01.04.2022 geändert AB 22.04.2022
Artikel 30 Abs. 4 16.05.2022 01.04.2022 geändert AB 22.04.2022
Artikel 30 Abs. 4a 21.01.2010 01.08.2010 eingefügt AB 19.02.2010
Artikel 31 24.01.2008 01.08.2008 totalrevidiert AB 29.02.2008
Artikel 33 Abs. 1, f) 21.01.2010 01.08.2010 geändert AB 19.02.2010
Artikel 33 Abs. 1, g) 22.06.2009 01.08.2009 geändert AB 17.07.2009
Artikel 35 Abs. 2 16.05.2024 01.08.2024 geändert AB 31.05.2024
Artikel 36a 24.01.2008 01.08.2008 eingefügt AB 29.02.2008
Artikel 36b 15.05.2020 01.06.2020 eingefügt AB 29.05.2020