Dieses Reglement regelt die Maturaarbeit als Voraussetzung für die Zulassung zu den Maturitätsprüfungen an der Kantonalen Mittelschule Uri.
10.2416
Reglement über die Maturaarbeit an der Kantonalen Mittelschule Uri
Präambel
gestützt auf Artikel 27 Buchstabe b der Verordnung vom 5. April 2000 über die Kantonale Mittelschule Uri (Mittelschulverordnung, RB 10.2401),
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. ikel 1 Zweck und Geltungsbereich
Art. ikel 2 Grundsatz
Die Schülerinnen und Schüler müssen, um zu den Maturitätsprüfungen zugelassen zu werden, allein oder zu zweit eine grössere, eigenständige, schriftliche oder schriftlich kommentierte Maturaarbeit erstellen und mündlich präsentieren.
Repetentinnen oder Repetenten des Maturajahres ist es freigestellt, bis zum Abgabetermin im Repetitionsjahr eine neue Maturaarbeit zu verfassen.
Art. ikel 3 Ziel der Maturaarbeit
Die Maturaarbeit soll die Schülerinnen und Schüler unterstützen, das Erstellen selbstständiger Arbeiten zu erlernen und sich darin zu verbessern.
Art. ikel 4 Aufbau der Maturaarbeit
Die Maturaarbeit besteht aus den folgenden drei Teilen:
- der schriftlichen Arbeit
- dem Arbeitsprozess und
- der mündlichen Präsentation
Art. ikel 5 Inhalt
Die Schülerinnen und Schüler:
- stellen sich eine angemessene Aufgabe, definieren die Ziele der Arbeit und wählen ein sinnvolles methodisches Vorgehen
- arbeiten über einen längeren Zeitraum selbstständig, teilen die zur Verfügung stehende Zeit ein und nutzen sie zielgerecht
- setzen sich mit dem eigenen Vorgehen und der eigenen Arbeit kritisch auseinander
- halten die Ergebnisse der Arbeit schriftlich fest und kommentieren die Arbeitsprozesse
- präsentieren und erläutern die Arbeit sachkundig
Die Maturaarbeit ist ohne erhebliche finanzielle Aufwendungen und ohne Beizug zusätzlicher Personen zu erstellen.
Art. ikel 6 Umfang und Form
Die schriftliche Arbeit umfasst zwischen 3'500 und 7'000 Wörter.
Die Arbeitsergebnisse und ‑prozesse sind in schriftlicher Form festzuhalten.
2 Organisation
Art. ikel 7 Schulleitung
Die Schulleitung organisiert die Maturaarbeit.
Sie:
- legt insbesondere den Zeitplan mit den Terminen für die Vorbereitung und Durchführung der Maturaarbeit fest
- genehmigt das Thema der Maturaarbeit
- weist die Begleitperson sowie die Korreferentin bzw. den Korreferenten der Schülerin oder dem Schüler zu
- bewilligt Ausnahmen und
- erlässt die erforderlichen Weisungen
Art. ikel 8 Koordinationsgruppe Maturaarbeit
Die Schulleitung ernennt für die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung der Maturaarbeit für jeweils zwei Jahre eine Koordinationsgruppe Maturaarbeit.
Die Koordinationsgruppe Maturaarbeit besteht aus einem Mitglied der Schulleitung und zwei bis vier Lehrpersonen.
3 Ablauf
Art. ikel 9 Thema der Maturaarbeit und Begleitperson
Die Schülerinnen und Schüler wählen das Thema der Maturaarbeit und schlagen dieses der Schulleitung vor. Das Thema der Maturaarbeit muss sich an einem Maturafach orientieren.
Sie können die betreuende Lehrperson beantragen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf eine bestimmte Begleitperson.
Art. ikel 10 Betreuung
Die Schülerinnen und Schüler werden bei der Maturaarbeit von Lehrpersonen begleitet, die an der Kantonalen Mittelschule unterrichten. In der Regel übernimmt eine einzelne Lehrperson die Betreuung.
Die Lehrpersonen bewerten die schriftliche Arbeit, den Arbeitsprozess und die Präsentation.
Art. ikel 11 Bewertungsvertrag
Die Schülerinnen und Schüler schliessen mit der Begleitperson einen Bewertungsvertrag ab.
Der Bewertungsvertrag hält die Beurteilungskriterien und die im Rahmen dieses Reglements vereinbarte Gewichtung der schriftlichen Arbeit, des Arbeitsprozesses und der Präsentation fest.
Art. ikel 12 Eigenständigkeitserklärung
Die Schülerin oder der Schüler gibt eine schriftliche Bestätigung mit Unterschrift ab, dass die Arbeit selbstständig erstellt wurde und alle Quellen angegeben wurden.
Die Eigenständigkeitserklärung ist als eigener Teil am Schluss der Maturaarbeit zu integrieren.
Art. ikel 13 Abgabetermin
Die schriftliche Arbeit ist am zweiten Tag nach den Herbstferien der 6. Gymnasialklasse der Schulleitung abzugeben.
Art. ikel 14 Präsentation
Die Präsentation der Maturaarbeit dauert 20 Minuten, bei Partnerarbeiten 30 Minuten.
4 Beurteilung
Art. ikel 15 Benotung
Die drei Teile der Maturaarbeit werden je einzeln in Viertelnoten benotet.
Die Gesamtnote ergibt sich aus dem gewichteten Mittelwert der Note der schriftlichen Arbeit, des Arbeitsprozesses und der Präsentation. Die Benotung erfolgt in halben oder in ganzen Noten.
Art. ikel 16 Vorgehen
Die Begleitperson benotet die schriftliche Arbeit, den Arbeitsprozess und die Präsentation. Die schriftliche Arbeit und die Präsentation werden zusätzlich durch eine Korreferentin oder einen Korreferenten beurteilt.
Die Begleitperson und die Korreferentin bzw. der Korreferent legen die Note fest. Bei Meinungsverschiedenheiten der Benotung der schriftlichen Arbeit oder der Präsentation gilt das arithmetische Mittel.
Weicht die Benotung der schriftlichen Arbeit mehr als eine Note ab, holt die Schulleitung eine Drittmeinung ein. Massgebend ist in diesem Fall das arithmetische Mittel der drei Bewertungen.
Art. ikel 17 Gewichtung
Die Gewichtung der Arbeit, des Arbeitsprozesses und der Präsentation hat sich in folgenden Bandbreiten zu bewegen:
| Teilleistung | Gewichtung |
|---|---|
| Arbeitsprozess | 10–20 Prozent |
| Schriftliche Arbeit | 60–80 Prozent |
| Präsentation | 10–20 Prozent |
Partnerarbeiten werden grundsätzlich mit einer Note qualifiziert, es sei denn, im Beurteilungsvertrag werde eine individuelle Beurteilung vereinbart. Die Präsentation muss individuell bewertet werden.
5 Disziplinarische Sanktionen und Rechtsschutz
Art. ikel 18
Die disziplinarischen Sanktionen bei Unregelmässigkeiten und der Rechtsschutz richten sich nach den Bestimmungen des Reglements über die Maturitätsprüfungen an der Kantonalen Mittelschule Uri (RB 10.2414).
6 Schlussbestimmungen
Art. ikel 19 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement vom 22. Juni 2009 über die Maturaarbeit an der Kantonalen Mittelschule Uri wird aufgehoben.
Art. ikel 20 Übergangsbestimmung
Für Schülerinnen und Schüler, die die Maturitätsprüfung vor dem Schuljahr 2019/20 ablegen, gilt das bisherige Recht.
Art. ikel 21 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. August 2018 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 18.05.2018 | 01.08.2018 | Erlass | Erstfassung | AB 25.05.2018 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 18.05.2018 | 01.08.2018 | Erstfassung | AB 25.05.2018 |