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10.2418

Reglement über die Beurteilung und die Promotion an der Kantonalen Mittelschule Uri *

(PRR)

Vom 30.06.2004 (Stand 01.08.2022)

Präambel

Der Erziehungsrat und der Mittelschulrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 27 der Schulverordnung (RB 10.1115) und Artikel 17 der Verordnung vom 5. April 2001 über die Kantonale Mittelschule Uri (Mittelschulverordnung, RB 10.2401),

beschliessen:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. ikel 1 Gegenstand

Dieses Reglement regelt die Beurteilung und die Promotion der Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums der Kantonalen Mittelschule Uri. *

Art. ikel 2 Begriffe

Die Beurteilung umfasst das Beurteilungsgespräch und das Zeugnis.

Das Beurteilungsgespräch informiert die Eltern und die Schülerin oder den Schüler über den Lernstand und die Lernfortschritte in den einzelnen Fächern.

Das Zeugnis orientiert über den Lernstand in den einzelnen Fächern.

Unter Promotion wird der Aufstieg in die nächsthöhere Klasse verstanden.

2 Beurteilungsgespräch

Art. ikel 3 Durchführung

In der 1. und 2. Klasse des Gymnasiums führt die Klassenlehrperson jährlich mit allen Schülerinnen und Schülern und den Eltern ein Beurteilungsgespräch durch.

Ab der 3. Klasse des Gymnasiums führt die Klassenlehrperson jährlich mit allen Schülerinnen und Schülern ein Beurteilungsgespräch durch. Bei Bedarf werden die Eltern miteinbezogen. *

Die Schulleitung erlässt Weisungen zur Durchführung des Beurteilungsgesprächs.

3 Zeugnis

Art. ikel 4 Abgabe

Im Gymnasium werden jährlich zwei Zeugnisse abgegeben und zwar ein Zwischenzeugnis am Ende des ersten Semesters und ein Jahreszeugnis am Ende des Schuljahres. *

Alle Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums erhalten am Ende des ersten Semesters ein Zwischenzeugnis. *

Die Schülerinnen und Schüler der 1. bis 5. Klasse des Gymnasiums erhalten am Ende des Schuljahres ein Jahreszeugnis. *

In der 6. Klasse des Gymnasiums sind die Jahresnoten Bestandteil des Maturitätszeugnisses. *

Bei Austritten während eines Semesters werden in der Regel nur Bestätigungen über den Schulbesuch abgegeben.

Art. ikel 5 Noteneintrag

Die Leistungen werden in allen Fächern beurteilt. Die Bewertung der Leistungen und der Eintrag ins Zeugnis erfolgt in ganzen und halben Noten mit Ziffern von 6 bis 1. Vorbehalten bleibt Artikel 6.

Die Noten des Zwischenzeugnisses sind die auf ganze oder halbe Noten gerundeten arithmetischen Mittel aller im Verlauf des ersten Semesters erreichten mündlichen und schriftlichen Leistungen.

Die Jahresnoten sind die auf ganze oder halbe Noten gerundeten arithmetischen Mittel aller während des ganzen Schuljahres erreichten mündlichen und schriftlichen Leistungen.

Eine Beurteilung gilt als genügend, wenn mindestens die Note 4 erreicht wird.

Art. ikel 6 Verzicht auf Noten

In den Fächern, die nicht promotionswirksam sind, kann die Lehrperson bei der Beurteilung der Leistungen auf Noten verzichten.

Der Eintrag ins Zeugnis erfolgt durch: «Ziel erreicht» oder «Ziel nicht erreicht».

4 Promotion

Art. ikel 7 Promotionsfächer: Grundsatz

Die Noten in den promotionswirksamen Fächern (Promotionsfächern) entscheiden über den Aufstieg in die nächsthöhere Klasse.

Alle Promotionsfächer haben unabhängig von der Zahl der Wochenstunden die gleiche Gewichtung.

Weicht das Zustandekommen der Noten von den Vorgaben der Prüfungsreglemente ab, entscheidet die Konferenz der Lehrpersonen über die Promotion. *

Art. ikel 8 Promotionsfächer: Promotionsfächer in der 1. und 2. Gymnasialklasse

Als Promotionsfächer gelten Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik, Geografie, Geschichte, Integrierte Naturlehre, Bildnerisches Gestalten und Musik.

Nicht promotionswirksam sind Religion-Ethik-Lebenskunde, Sport, Informatik, Technisches Gestalten und Hauswirtschaft. *

Art. ikel 9 Promotionsfächer: Promotionsfächer in der 3. bis 6. Gymnasialklasse

Als Promotionsfächer gelten Deutsch, das gewählte Fach Französisch oder Italienisch, Eng-lisch, Philosophie, Mathematik, Physik, Biologie, Chemie, Geschichte, Geografie, Wirtschaft und Recht, Bildnerisches Gestalten, Musik, Sport, Raumdarstellung und Informatik (RDI), Informatik, eines der beiden Fächer Bildnerisches Gestalten oder Musik, das Schwerpunktfach und das Ergänzungsfach. *

Nicht promotionswirksam sind Freifächer.

Art. ikel 11 Promotion

Die Voraussetzungen für die Promotion sind erfüllt, wenn am Ende des Schuljahres in den Promotionsfächern:

  1. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und
  2. die Summe der fünf tiefsten Noten mindestens 19 beträgt

Wer die Voraussetzungen für die Promotion nach Absatz 1 nicht erfüllt, kann dennoch promovieren, wenn die Voraussetzungen für den erfolgreichen Besuch der nächsthöheren Klasse eindeutig gegeben sind. Zuständig für den Entscheid ist die Konferenz der Lehrpersonen.

Art. ikel 12 Gefährdete Promotion

Ist die Promotion gefährdet, sind die Eltern oder ab erfülltem 18. Altersjahr die Schülerin oder der Schüler spätestens zu Beginn des zweiten Semesters eines Schuljahres schriftlich zu benachrichtigen.

Art. ikel 13 Klassenwiederholung

Wer die Voraussetzungen für die Promotion nach Artikel 11 am Ende des Schuljahres nicht erfüllt, promoviert nicht und muss die Klasse wiederholen.

Während der sechsjährigen Gymnasialausbildung darf insgesamt nur zweimal eine Klasse wiederholt werden und zwar einmal im Verlauf der 1. bis 3. Gymnasialklasse und einmal im Verlauf der 4. bis 6. Gymnasialklasse.

Die gleiche Gymnasialklasse kann nur einmal wiederholt werden.

Absätze 2 und 3 kommen bei nicht bestandener Maturaprüfung nicht zur Anwendung.

… *

5 Rechtsschutz

Art. ikel 14

Der Rechtsschutz richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Schulgesetzes (RB 10.1111) und der Schulverordnung.

6 Schlussbestimmungen

Art. ikel 15 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Promotionsreglement vom 11. April 2001 für die 1. und 2. Gymnasialklassen der Kantonalen Mittelschule Uri und das Promotionsreglement 3. bis 6. Klassen (MAR) vom 30. April 1998 werden aufgehoben.

Art. ikel 16 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. August 2004 in Kraft.

Egress

AB 09.07.2004

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
30.06.2004 01.08.2004 Erlass Erstfassung AB 09.07.2004
25.03.2010 01.08.2010 Erlasstitel geändert AB 30.04.2010
25.03.2010 01.08.2010 Artikel 8 Abs. 2 geändert AB 30.04.2010
28.09.2011 01.08.2011 Artikel 1 Abs. 1 geändert AB 07.10.2011
28.09.2011 01.08.2011 Artikel 3 Abs. 2 geändert AB 07.10.2011
28.09.2011 01.08.2011 Artikel 4 Abs. 1 geändert AB 07.10.2011
28.09.2011 01.08.2011 Artikel 4 Abs. 2 geändert AB 07.10.2011
28.09.2011 01.08.2011 Artikel 4 Abs. 3 geändert AB 07.10.2011
28.09.2011 01.08.2011 Artikel 4 Abs. 4 geändert AB 07.10.2011
28.09.2011 01.08.2011 Artikel 10 aufgehoben AB 07.10.2011
28.09.2011 01.08.2011 Artikel 13 Abs. 5 aufgehoben AB 07.10.2011
02.04.2014 01.08.2014 Artikel 11 Abs. 1, b) geändert AB 11.04.2014
31.03.2021 01.05.2021 Artikel 7 Abs. 3 eingefügt AB 09.04.2021
06.07.2022 01.08.2022 Artikel 9 Abs. 1 geändert AB 15.07.2022

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 30.06.2004 01.08.2004 Erstfassung AB 09.07.2004
Erlasstitel 25.03.2010 01.08.2010 geändert AB 30.04.2010
Artikel 1 Abs. 1 28.09.2011 01.08.2011 geändert AB 07.10.2011
Artikel 3 Abs. 2 28.09.2011 01.08.2011 geändert AB 07.10.2011
Artikel 4 Abs. 1 28.09.2011 01.08.2011 geändert AB 07.10.2011
Artikel 4 Abs. 2 28.09.2011 01.08.2011 geändert AB 07.10.2011
Artikel 4 Abs. 3 28.09.2011 01.08.2011 geändert AB 07.10.2011
Artikel 4 Abs. 4 28.09.2011 01.08.2011 geändert AB 07.10.2011
Artikel 7 Abs. 3 31.03.2021 01.05.2021 eingefügt AB 09.04.2021
Artikel 8 Abs. 2 25.03.2010 01.08.2010 geändert AB 30.04.2010
Artikel 9 Abs. 1 06.07.2022 01.08.2022 geändert AB 15.07.2022
Artikel 10 28.09.2011 01.08.2011 aufgehoben AB 07.10.2011
Artikel 11 Abs. 1, b) 02.04.2014 01.08.2014 geändert AB 11.04.2014
Artikel 13 Abs. 5 28.09.2011 01.08.2011 aufgehoben AB 07.10.2011