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10.2923

Verordnung über die Führung des Urner Forschungsinstituts Kulturen der Alpen als Hochschule

Vom 16.11.2022 (Stand 01.01.2023)

Präambel

Der Landrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. September 2022 über Schule und Bildung (Bildungsgesetz, RB 10.1111),

beschliesst:

Art. ikel 1 Zweck

Diese Verordnung bezweckt die dauerhafte Etablierung und Führung des Urner Forschungsinstituts Kulturen der Alpen als Hochschule mithilfe von jährlich wiederkehrenden Unterstützungsleistungen des Kantons Uri.

Art. ikel 2 Grundsatz der Unterstützung

Der Kanton unterstützt den Betrieb des Instituts über eine Stiftung mit jährlichen Beiträgen.

Art. ikel 3 Stiftung

Der Kanton errichtet eine Stiftung zur Finanzierung des Betriebs des Instituts.

Er kann die Stiftung zusammen mit Dritten errichten.

Art. ikel 4 Jährliche Beiträge

Der Kanton leistet der Stiftung jährlich einen Beitrag an die Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) des Instituts. Dieser Beitrag beträgt höchstens 500'000 Franken pro Jahr.

Der Regierungsrat hat das Budget der Stiftung vorgängig zu genehmigen. Er genehmigt es, sofern es dem Zweck der Stiftung sowie den Grundsätzen der Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht.

Art. ikel 5 Programmvereinbarung

Der Regierungsrat schliesst mit der Stiftung eine Programmvereinbarung ab, um die Finanzierung des Betriebs des Instituts sicherzustellen.

Art. ikel 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.

Sie tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Egress

AB 25.11.2022

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
16.11.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung AB 25.11.2022

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 16.11.2022 01.01.2023 Erstfassung AB 25.11.2022