Diese Verordnung bezweckt die dauerhafte Etablierung und Führung des Urner Forschungsinstituts Kulturen der Alpen als Hochschule mithilfe von jährlich wiederkehrenden Unterstützungsleistungen des Kantons Uri.
10.2923
Verordnung über die Führung des Urner Forschungsinstituts Kulturen der Alpen als Hochschule
Präambel
gestützt auf Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. September 2022 über Schule und Bildung (Bildungsgesetz, RB 10.1111),
Art. ikel 1 Zweck
Art. ikel 2 Grundsatz der Unterstützung
Der Kanton unterstützt den Betrieb des Instituts über eine Stiftung mit jährlichen Beiträgen.
Art. ikel 3 Stiftung
Der Kanton errichtet eine Stiftung zur Finanzierung des Betriebs des Instituts.
Er kann die Stiftung zusammen mit Dritten errichten.
Art. ikel 4 Jährliche Beiträge
Der Kanton leistet der Stiftung jährlich einen Beitrag an die Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) des Instituts. Dieser Beitrag beträgt höchstens 500'000 Franken pro Jahr.
Der Regierungsrat hat das Budget der Stiftung vorgängig zu genehmigen. Er genehmigt es, sofern es dem Zweck der Stiftung sowie den Grundsätzen der Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht.
Art. ikel 5 Programmvereinbarung
Der Regierungsrat schliesst mit der Stiftung eine Programmvereinbarung ab, um die Finanzierung des Betriebs des Instituts sicherzustellen.
Art. ikel 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
Sie tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 16.11.2022 | 01.01.2023 | Erlass | Erstfassung | AB 25.11.2022 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 16.11.2022 | 01.01.2023 | Erstfassung | AB 25.11.2022 |