Diese Verordnung regelt die staatliche Anerkennung von privaten universitären Hochschulen mit Sitz im Kanton Uri.
10.2935
Verordnung über die Anerkennung privater universitärer Hochschulen
Präambel
gestützt auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. ikel 1 Gegenstand
Art. ikel 2 Begriffe
Universitäre Hochschule bezeichnet eine Universität oder eine universitäre Institution. Eine Universität besteht aus mehreren Fakultäten oder akademischen Fachbereichen, pflegt Lehre und Forschung auf universitärem Niveau und bietet in der Mehrheit der Fakultäten oder akademischen Fachbereiche eine vollständige Ausbildung bis zum Abschlussexamen an. Eine universitäre Institution erfüllt Aufgaben der universitären Aus- und Weiterbildung sowie der Forschung.
Die staatliche Anerkennung erlaubt der universitären Hochschule, ihre Tätigkeit als solche im Kanton Uri auszuüben.
Art. ikel 3 Aufsicht
Der Erziehungsrat beaufsichtigt die staatlich anerkannten universitären Hochschulen.
2 Anerkennung
Art. ikel 4 Voraussetzungen
Der Erziehungsrat kann universitäre Hochschulen und deren Studiengänge staatlich anerkennen, wenn die Schule:
- die Qualität nach schweizerischem und internationalem Standard gewährleistet
- sicherstellt, dass die Qualität des Unterrichts, der Forschung, der Dienstleistung und der Publikationen regelmässig überprüft wird
- sich erfolgreich akkreditiert hat
- die ethische Verantwortung gewährleistet und sich der christlich-abendländischen Kultur und den demokratischen Grundsätzen verpflichtet
- bereit ist, mit anderen Institutionen im Hochschulbereich zusammenzuarbeiten
- bereit ist, einen Beitrag zur Stärkung des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens im Kanton Uri zu leisten
- klare und ausreichende rechtliche und organisatorische Strukturen aufweist
- ausreichende finanzielle Sicherheiten nachweist
- bereit ist, regelmässig über ihre Tätigkeit zu berichten
Art. ikel 5 Akkreditierung
Als erfolgreich akkreditiert gilt jene universitäre Hochschule oder gelten jene Studiengänge, die von der SUK auf der Basis einer Überprüfung des Organs für Akkreditierung und Qualitätssicherung (OAQ) akkreditiert worden sind.
In besonderen Fällen kann die Akkreditierung auch durch andere Fachorganisationen erfolgen.
Art. ikel 6 Provisorische Anerkennung
Bei universitären Hochschulen, die den Lehrbetrieb noch nicht oder nur teilweise aufgenommen haben, kann eine provisorische Anerkennung erteilt werden. Diese ist zeitlich zu befristen.
Art. ikel 7 Entzug
Der Erziehungsrat kann die Anerkennung entziehen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder die staatlich anerkannte universitäre Hochschule ihre Pflichten nicht erfüllt.
Der Entzug der Anerkennung ist im Amtsblatt des Kantons Uri zu veröffentlichen.
3 Pflichten der anerkannten universitären Hochschule
Art. ikel 8 Freiheit von Lehre und Forschung
Die staatlich anerkannte universitäre Hochschule hat die Freiheit von Lehre und Forschung im Rahmen der Anerkennungsvoraussetzungen zu gewährleisten.
Art. ikel 9 Zusammenarbeit
Die staatlich anerkannte universitäre Hochschule arbeitet mit Institutionen, Organisationen und interessierten Dritten im In- und Ausland in Lehre, Forschung und Dienstleistung zusammen.
Sie sorgt für die notwendige Koordination mit anderen universitären Hochschulen und Fachhochschulen und fördert den Austausch von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie von Studierenden.
Art. ikel 10 Beitrag zum wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben
Die staatlich anerkannte universitäre Hochschule leistet einen Beitrag zum wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben im Kanton Uri, indem sie Bildungsangebote, Forschung und Dienstleistungen für Privatpersonen und Unternehmen auch im Kanton Uri anbietet.
Art. ikel 11 Wissenschaftliche Publikationen
Die staatlich anerkannte universitäre Hochschule publiziert regelmässig ihre Arbeitsresultate in Lehre und Forschung.
Art. ikel 12 Berichterstattung
Die staatlich anerkannte universitäre Hochschule dokumentiert in einem jährlichen Bericht ihre Tätigkeit.
Der Bericht ist dem Erziehungsrat zur Kenntnis zu bringen. Dieser kann ergänzende Berichte verlangen.
Art. ikel 13 Verleihung von Titeln
Die staatlich anerkannte universitäre Hochschule darf nur jene Titel verleihen, die vom Erziehungsrat bewilligt worden sind.
4 Schlussbestimmungen
Art. ikel 14 Rechtsanspruch
Diese Verordnung gibt keinen Rechtsanspruch auf Beiträge des Kantons.
Art. ikel 15 Strafbestimmung
Mit Busse bis zu zehntausend Franken wird bestraft, wer: *
- ohne Anerkennung sich als staatlich anerkannte universitäre Hochschule ausgibt
- als staatlich anerkannte universitäre Hochschule Titel verleiht, die vom Erziehungsrat nicht bewilligt sind
Das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessverordnung[1].
Art. ikel 16 Rechtsmittel
Verfügungen nach dieser Verordnung können nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) angefochten werden.
Art. ikel 17 Gebühren
Die Gebühren für Verfügungen nach dieser Verordnung richten sich nach der Gebührenverordnung (RB 3.2512).
Art. ikel 18 Vollzug
Der Regierungsrat vollzieht diese Verordnung, soweit sie nichts anderes bestimmt.
Art. ikel 19 Inkraftsetzung
Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
Sie tritt auf den 1. September 2003 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 18.06.2003 | 01.09.2003 | Erlass | Erstfassung | AB 04.07.2003 |
| 14.06.2006 | 01.01.2007 | Artikel 15 Abs. 1 | geändert | AB 07.07.2006 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 18.06.2003 | 01.09.2003 | Erstfassung | AB 04.07.2003 |
| Artikel 15 Abs. 1 | 14.06.2006 | 01.01.2007 | geändert | AB 07.07.2006 |