Lexipedia

10.4111

Verordnung über die Förderung des Sports

(Sportverordnung)

Vom 20.09.2006 (Stand 01.01.2019)

Präambel

Der Landrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung (RB 1.1101) und auf das Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport (SR 415.0),

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. ikel 1 Gegenstand

Diese Verordnung vollzieht das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport. Sie bestimmt die Ziele, Grundsätze und Massnahmen der Sportförderung im Kanton Uri.

Besondere Vorschriften über Turnen und Sport in der Schule bleiben vorbehalten.

Art. ikel 2 Ziel der Sportförderung

Der Kanton und die Gemeinden fördern den Sport mit dem Ziel, die Gesundheit, das Wohlbefinden und die allgemeine Leistungsfähigkeit der Bevölkerung aller Altersstufen zu steigern und einen Beitrag zur Persönlichkeitsbildung der Jugend und zur sozialen Integration zu leisten.

Art. ikel 3 Subsidiarität

Sport und Sportförderung ausserhalb der Schule sind in erster Linie Aufgabe privater Sportverbände und Sportvereine sowie anderer Organisationen, die sich der Sportförderung widmen.

Art. ikel 4 Zusammenarbeit

Der Kanton, die Gemeinden und die privaten Organisationen, die sich der Sportförderung widmen, arbeiten im Interesse des Sports und der Sportförderung zusammen.

2 Sportförderung

2.1 Jugendförderung

Art. ikel 5 Schulsport

Der obligatorische Sportunterricht an den Schulen sowie die Weiterbildung der Lehrpersonen richten sich nach den Vorschriften des Bundes und nach der kantonalen Bildungsgesetzgebung.

Art. ikel 6 Kindersport

Der Kanton gewährt Beiträge an private Organisationen, die sich der Sportförderung widmen und ein spezielles Programm zur Förderung der Sporttätigkeit von Kindern im schulpflichtigen Alter bis zum 9. Altersjahr anbieten.

Art. ikel 7 Jugend und Sport

Der Kanton führt «Jugend und Sport (J+S)» unter der Leitung des Bundes durch. Er arbeitet dabei mit den Schulen und den interessierten Verbänden, Vereinen und Jugendorganisationen zusammen.

Der Kanton beteiligt sich im Rahmen des Bundesrechts an den Kosten von J+S, soweit sie nicht durch den Bund getragen werden. Er beteiligt sich namentlich an den Betriebskosten von J+S und an den unter seiner Verantwortung durchgeführten Angeboten der Kaderbildung. Dazu führt er eine für J+S zuständige Stelle[1]. Für den Betrieb von J+S schliesst er eine Haftpflichtversicherung ab.

Art. ikel 8 Kantonale und regionale Jugendsportanlässe

Der Kanton kann selber kantonale und regionale Jugendsportanlässe organisieren oder Beiträge an deren Durchführung leisten.

Art. ikel 9 Unterstützung von Organisationen

Der Kanton berät und informiert private Organisationen, die sich der Sportförderung von Jugendlichen widmen. Er kann die Organisationen mit Beiträgen unterstützen.

2.2 Nachwuchsförderung

Art. ikel 10 Nachwuchssportlerin und Nachwuchssportler

Als Nachwuchssportlerinnen und ‑sportler gelten Jugendliche und junge Erwachsene, die dem Nachwuchskader eines Sportverbandes angehören, der von Swiss Olympic Association anerkannt ist.

Art. ikel 11 Beratung

Der Kanton berät talentierte Nachwuchssportlerinnen und Nachwuchssportler bei der Koordination von Sport und Ausbildung.

Art. ikel 12 Schulgeldvereinbarungen

Der Regierungsrat kann Schulgeldvereinbarungen abschliessen, um Nachwuchssportlerinnen und Nachwuchssportlern den Besuch von spezialisierten Schulen zu ermöglichen. Er ist abschliessend zuständig, die damit verbundenen Ausgaben zu beschliessen.

Während der obligatorischen Schulzeit bleibt Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe g des Schulgesetzes (RB 10.1111) vorbehalten.

Der Regierungsrat kann die Gemeinden während der obligatorischen Schulzeit zu einer Kostenbeteiligung verpflichten.

Art. ikel 13 Beiträge

Der Kanton kann Beiträge gewähren an:

  1. Sportschulen und Institutionen, die Sport und Ausbildung koordiniert anbieten
  2. die ungedeckten Kosten der Ausbildung von Nachwuchssportlerinnen und ‑sportlern, deren Eltern im Kanton Uri Wohnsitz haben
  3. zur Unterstützung von speziellen Projekten

2.2.1 Leistungssportförderung *

Art. ikel 13a * Elitesportlerin und ‑sportler

Als Elitesportlerin und ‑sportler gelten erwachsene Personen, mit Wohnsitz im Kanton Uri, die einem nationalen Kader eines Sportverbands angehören, der von Swiss Olympic Association anerkannt ist.

Art. ikel 13b * Individuelle Förderbeiträge an Elitesportlerinnen und ‑sportler

Der Kanton kann Beiträge für Elitesportlerinnen und ‑sportler für olympische Sportarten und für Elitesportlerinnen und ‑sportler für nichtolympische oder paralympische Sportarten gewähren.

Voraussetzung für einen Beitrag ist das Vorliegen einer internationalen Swiss Olympic Card und der Nachweis eines finanziellen Bedarfs.

2.3 Erwachsenensport

Art. ikel 14 Erwachsenensport

Der Kanton berät und informiert private Organisationen, die sich der Sportförderung von Erwachsenen widmen. Er kann diesen Organisationen Beiträge gewähren.

Zudem koordiniert er die sportlichen Angebote für Seniorinnen und Senioren.

2.4 Weitere Förderungsmassnahmen

Art. ikel 15 Ausbildung und Beratung von Leitungspersonen

Der Kanton koordiniert oder organisiert die Ausbildung und die Beratung von Personen, die Führungs- und Ausbildungsaufgaben in privaten Sportverbänden, Sportvereinen und anderen Organisationen, die sich der Sportförderung widmen, wahrnehmen.

Er kann Beiträge an die Ausbildungskosten leisten.

Art. ikel 16 Sportanlagen

Der Kanton und die Gemeinden stellen ihre Schulsportanlagen, soweit dies der Schulbetrieb zulässt und soweit dies möglich ist, privaten Sportverbänden und Sportvereinen sowie anderen Organisationen, die sich der Sportförderung widmen, zu günstigen Bedingungen für Aktivitäten des Breitensports zur Verfügung. Sportanlagen werden auch während der Ferien zur Verfügung gestellt.

Der Kanton legt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und Organisationen, die sich der Sportförderung widmen, die Grundlagen für eine zukunftsgerichtete Sportanlagenpolitik fest.

Art. ikel 17 Anschaffung und Vermietung von Sportmaterial

Der Kanton kann in besonderen Fällen Sportmaterialien zur Vermietung anschaffen.

Art. ikel 18 Weitere Beiträge

Der Kanton kann weitere Beiträge gewähren, namentlich an die Erstellung von Sportanlagen oder Anlagenteilen, an den Unterhalt von Sportanlagen, an die Anschaffung von Sportgeräten, an kantonale und regionale Sportverbände und an kantonale, regionale und nationale Sportanlässe, die im Kanton Uri durchgeführt werden.

Für grössere Beträge können die Beiträge in Form von zinslosen Darlehen gewährt werden.

3 Finanzielle Bestimmungen

Art. ikel 19 Grundsatz

Ausgaben für Massnahmen nach dieser Verordnung gehen grundsätzlich zulasten des Sport-Fonds.

Ausgenommen davon sind Ausgaben nach Artikel 5 bis 8 sowie solche nach Artikel 12, 16 und 17. Diese werden auf dem ordentlichen Kreditweg bereitgestellt.

Art. ikel 20 Einrichtung und Äufnung des Sport-Fonds

Unter dem Namen «Sport-Fonds» führt der Kanton eine Spezialfinanzierung nach Artikel 13 der Verordnung über den Finanzhaushalt (RB 3.2111).

Dem Sport-Fonds werden zugewiesen:

  1. der vom Regierungsrat bestimmte Anteil der Reinerträge, die die Lotterieveranstalterinnen und ‑veranstalter dem Kanton nach der Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten (RB 70.3911) abliefern
  2. der von der Sport-Toto-Gesellschaft aus den Sportwetten dem Kanton abgelieferte Anteil
  3. Schenkungen, Vermächtnisse und andere Zuwendungen Dritter zugunsten des Sports
  4. die Zinsen des Fondsvermögens

Weitere Zuweisungen richten sich nach den finanzrechtlichen Bestimmungen der Kantonsverfassung.

Art. ikel 21 Verfügung über den Sport-Fonds

Der Regierungsrat verfügt über den Sport-Fonds. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der zuständigen Direktion[2] übertragen.

4 Organisation

Art. ikel 22 Sportkommission

Der Regierungsrat wählt eine Sportkommission als beratendes Organ. Er regelt die Aufgaben der Sportkommission.

5 Schlussbestimmungen

Art. ikel 23 Vollzug

Der Regierungsrat vollzieht diese Verordnung in einem Reglement. Er regelt insbesondere die Beitragsvoraussetzungen, die Bemessung der Beiträge und das Beitragsverfahren.

Art. ikel 24 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 21. Dezember 1972 über die Förderung von Turnen und Sport wird aufgehoben.

Art. ikel 25 Inkrafttreten

Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Sie tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Egress

AB 06.10.2006

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
20.09.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung AB 06.10.2006
21.03.2018 01.01.2019 Titel 2.2.1 eingefügt AB 29.03.2018
21.03.2018 01.01.2019 Artikel 13a eingefügt AB 29.03.2018
21.03.2018 01.01.2019 Artikel 13b eingefügt AB 29.03.2018

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 20.09.2006 01.01.2007 Erstfassung AB 06.10.2006
Titel 2.2.1 21.03.2018 01.01.2019 eingefügt AB 29.03.2018
Artikel 13a 21.03.2018 01.01.2019 eingefügt AB 29.03.2018
Artikel 13b 21.03.2018 01.01.2019 eingefügt AB 29.03.2018