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10.4211

Gesetz über die finanzielle Unterstützung des Schwimmbads Altdorf

(Schwimmbadfinanzierungsgesetz)

Vom 05.06.2016 (Stand 01.07.2016)

Präambel

Das Volk des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),

beschliesst:

Art. ikel 1 Zweck

Dieses Gesetz regelt die langfristige Finanzierung der substanzerhaltenden Investitionen des Schwimmbads Altdorf durch den Kanton und die Gemeinden.

Art. ikel 2 Schwimmbadfonds

Um Leistungen nach diesem Gesetz zu finanzieren, führt der Kanton einen Schwimmbadfonds.

Art. ikel 3 Speisung des Fonds

Der Kanton und die Einwohnergemeinden speisen den Schwimmbadfonds jährlich mit Beiträgen.

Art. ikel 4 Gemeindebeiträge

Der jährliche Beitrag einer Gemeinde bemisst sich nach ihrer Bevölkerungszahl und nach der räumlichen Distanz zum Schwimmbad.

Abhängig von der räumlichen Distanz zum Schwimmbad sind die Gemeinden in folgende Tarifzonen unterteilt:

  1. Tarifzone 1: Altdorf, Attinghausen, Bürglen, Erstfeld, Flüelen, Schattdorf, Seedorf
  2. Tarifzone 2: Bauen, Gurtnellen, Isenthal, Silenen, Sisikon, Spiringen, Unterschächen, Wassen
  3. Tarifzone 3: Andermatt, Göschenen, Hospental, Realp, Seelisberg

Je nach Tarifzone leisten die Gemeinden folgenden Beitrag pro Einwohnerin oder Einwohner:

  1. Tarifzone 1: 7 Franken
  2. Tarifzone 2: 5 Franken
  3. Tarifzone 3: 3 Franken

Art. ikel 5 Kantonsbeitrag

Der Kanton leistet jährlich einen Beitrag in derselben Höhe wie das Total der Gemeindebeiträge.

Art. ikel 6 Erhebung der Beiträge

Die zuständige Direktion[1] berechnet die Höhe der Beiträge jeweils für vier Jahre anhand des Durchschnitts der ständigen Wohnbevölkerung der letzten vier Jahre.

Sie stellt die Beiträge jährlich zu Beginn des Jahrs in Rechnung, erstmals im Jahr 2017.

Bei der Neufestlegung alle vier Jahre passt sie die Beiträge der Teuerung an (Basis: Zürcher Baukostenindex vom 1. Januar 2017).

Art. ikel 7 Anpassung der Beiträge

Der Regierungsrat legt dem Landrat alle vier Jahre einen Bericht über die Situation des Schwimmbadfonds, der getätigten und der geplanten Ausgaben vor, erstmals im Jahr 2020. Gestützt auf diesen Bericht kann der Landrat die Beiträge für den Schwimmbadfonds wie folgt anpassen:

  1. Die Beiträge haben sich am Investitionsbedarf des Schwimmbads für die nächsten vier Jahre zu orientieren
  2. Die Referenzgrösse für die jährlichen Investitionen bis zur endgültigen Einstellung des Schwimmbadbetriebs beträgt 460'000 Franken. Das Total der Gemeinde- und Kantonsbeiträge darf diese Grösse nach Berücksichtigung der Teuerung höchstens um 25 Prozent über- oder unterschreiten
  3. Das Verhältnis zwischen den Beiträgen pro Einwohnerin oder Einwohner (Art. 4 Abs. 3) und zwischen den Gemeindebeiträgen und dem Kantonsbeitrag (Art. 5) muss gleich bleiben

Art. ikel 8 Anschubfinanzierung

Zur Anschubfinanzierung kann der Kanton dem Schwimmbadfonds zinslose Darlehen gewähren.

Die Rückzahlung dieser Darlehen erfolgt durch Verrechnung mit den Kantonsbeiträgen gemäss Artikel 5.

Art. ikel 9 Leistungen aus dem Fonds

Leistungen aus dem Schwimmbadfonds werden unter der Bedingung gewährt, dass die Gemeinden gemeinsam mindestens eine Person in den Verwaltungsrat des Schwimmbads Altdorf wählen dürfen.

Leistungen aus dem Schwimmbadfonds werden ausschliesslich für gebundene Ausgaben, die zur Substanzerhaltung des Schwimmbads Altdorf beitragen, ausgerichtet. Von Fondsleistungen ausgeschlossen sind somit insbesondere die Finanzierung von Betriebs- und Unterhaltskosten sowie neue Investitionen.

Der Regierungsrat verfügt über den Schwimmbadfonds.

Art. ikel 10 Auflösung des Fonds

Stellt das Schwimmbad Altdorf den Betrieb des bestehenden Bads endgültig ein, sind keine Beiträge in den Schwimmbadfonds mehr zu leisten und der Schwimmbadfonds ist aufzulösen.

Nicht verwendete Mittel sind dem Kanton und den Gemeinden im Verhältnis der insgesamt geleisteten Beiträge zurückzuerstatten.

Art. ikel 11 Verfahren

Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345), soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Art. ikel 12 Inkrafttreten

Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.

Es tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.

Egress

AB 04.03.2016

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
05.06.2016 01.07.2016 Erlass Erstfassung AB 04.03.2016

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 05.06.2016 01.07.2016 Erstfassung AB 04.03.2016