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10.5110

Reglement über den Schutz des Südufers des Urnersees

Vom 12.09.2000 (Stand 01.10.2000)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Oktober 1987 über den Natur- und Heimatschutz (RB 10.5101) und auf Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Dezember 1985 über das Reussdelta (RB 40.1225),

beschliesst:

Art. ikel 1 Zweck

In Ergänzung zu den bestehenden Verträgen zwischen den Grundeigentümern im Bereich der nachgenannten Schutzobjekte einerseits und dem Urner Naturschutzbund (Pro Natura), dem Urner Fischereiverein (UFV) und der Naturforschenden Gesellschaft Uri (NGU) anderseits, bezweckt dieses Reglement die integrale Erhaltung und Förderung der wertvollen Gewässer und Uferlandschaften am Südufer des Urnersees als Lebensraum seltener Pflanzen- und Tierarten, Pflanzengesellschaften und Tiergemeinschaften, als natürliche Laichgebiete und Aufwuchsstätten der Fische sowie als belebende Elemente einer vielfältigen Landschaft.

Dieses Reglement bezweckt im Weiteren, die Entwicklung eines naturnahen Deltas an der Reussmündung zu ermöglichen.

Art. ikel 2 Schutzobjekte

Massgebend für die Gebiete, welche mit dem vorliegenden Reglement unter Schutz gestellt sind, ist der Schutzzonenplan. Dieser ist Bestandteil des vorliegenden Reglements. Das Auenobjekt 105 gemäss Anhang 1 der Verordnung über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung (SR 451.31), die Flachmoorobjekte 2743 und 2744 gemäss Anhang 1 der Verordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung (SR 451.33) und die Objekte UR 76 und 77 des Entwurfes des Bundesinventares der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung sind Teile dieses Schutzgebietes.

Folgende Liegenschaften sind vollumfänglich oder teilweise Bestandteil dieses Schutzgebietes:

  1. im Bereich Allmeini (Gemeinden Flüelen, Altdorf):
  1. Parzelle Nummer 20 (teilweise): Korporation Uri
  2. Parzelle Nummer 432, 458, 1059 (teilweise): Kanton Uri
  3. Parzelle Nummer 1 (teilweise): Gemeinde Flüelen
  4. Parzelle Nummer 11 (teilweise): Meliorationsgenossenschaft Reussebene Uri
  5. Parzelle Nummer 21: Private
  1. im Bereich Reussmündung und Reusslauf (Gemeinden Flüelen, Altdorf, Seedorf):
  1. Parzelle Nummer 156 (teilweise): Korporation Uri
  2. Parzelle Nummer 22, 23 (teilweise), 96 (teilweise): Kanton Uri
  1. im Bereich Seerüti (Gemeinde Seedorf):
  1. Parzelle Nummer 156 (teilweise): Korporation Uri
  1. entlang Jostis Gülle und Alte Reuss (Gemeinde Seedorf):
  1. Parzelle Nummer 156 (teilweise): Korporation Uri
  2. Parzelle Nummer 97, 430 (teilweise): Kanton Uri
  1. im Bereich Schanz (Gemeinde Seedorf):
  1. Parzelle Nummer 156 (teilweise): Korporation Uri
  1. im Bereich Schwäb und Rieder (Gemeinde Seedorf):
  1. Parzelle Nummer 156 (teilweise), 159 (teilweise), 161 (teilweise), 163, 318, 376 (teilweise), 382 (teilweise): Korporation Uri
  2. Parzelle Nummer 377 (teilweise), 380 (teilweise), 381 (teilweise): Kanton Uri
  3. Parzelle Nummer 157 (teilweise), 162, 308 (teilweise): Gemeinde Seedorf
  4. Parzelle Nummer 312: Meliorationsgenossenschaft Seedorf
  5. Parzelle Nummer 386, 387: A Pro'sche Fideikommiss
  6. Parzelle Nummer 107, 158, 160 168 (teilweise), 169 (teilweise), 171, 311, 315, 319: Private
  1. südlich der N2 (Gemeinde Seedorf):
  1. Parzelle Nummer 309, 372 (teilweise): Korporation Uri
  2. Parzelle Nummer 253 (teilweise), 263 (teilweise), 377 (teilweise) 380 (teilweise), 381 (teilweise), 452: Kanton Uri
  3. Parzelle Nummer 375 (teilweise): Gemeinde Seedorf
  4. Parzelle Nummer 154 (teilweise), 312 (teilweise): Meliorationsgenossenschaft Seedorf
  5. Parzelle Nummer 123 (teilweise), 260 (teilweise): A Pro'sche Fideikommiss

Der Urnersee zwischen dem Strandbad Seedorf und dem 300 m-Scheibenstand Flüelen, von der Uferlinie bis 150 m ausserhalb der Uferlinie gemäss Schutzzonenplan (mittlerer Wasserstand), Gemeinden Flüelen und Seedorf, wird unter Schutz gestellt.

Art. ikel 3 Markierung

Das Schutzgebiet wird durch den Kanton Uri durch Tafeln, Pfähle und Bojen markiert. Die Zone I (siehe Art. 4) wird, wo erforderlich, zusätzlich durch Abhagen abgegrenzt.

Art. ikel 4 Schutzzonen: Gliederung

Die Schutzobjekte werden nach Intensität der Schutzbestimmungen in folgende Zonen gegliedert:

  1. Zone I Naturschutzzone
  2. Zone II Wasser- und Uferschutzzone (bis 150 m ausserhalb der Uferlinie)
  3. Zone III Umgebungszone (land- und seeseits)

Die Zonenzuweisung ergibt sich aus dem Schutzzonenplan 1:2'500, der Bestandteil des vorliegenden Reglements ist.

Art. ikel 5 Schutzzonen: Zweck

Die Naturschutzzone und die Wasser- und Uferschutzzone (Zonen I und II) bezwecken einerseits die umfassende Erhaltung der Wälder, Rieder, Auen samt deren ökologischen Voraussetzungen und der Gewässer mit ihren Pflanzengesellschaften und Tiergemeinschaften und andererseits die Wiederherstellung eines aktiven Deltabereichs.

Die Umgebungszone (Zone III) dient der Sicherung der Naturschutzzone und der Wasser- und Uferschutzzone vor unerwünschten Einwirkungen (Puffergebiete) und dem Schutz der Landschaft. Eine Erholungsnutzung unter Wahrung der Schutzinteressen bleibt gewährleistet.

Art. ikel 6 Allgemeine Schutzbestimmungen

Verboten sind in den Schutzzonen gemäss Artikel 4 alle Massnahmen und Einrichtungen, die:

  1. die Schutzobjekte beeinträchtigen können
  2. die Schutzziele gefährden können
  3. Pflanzen und Tiere beeinträchtigen können
  4. die natürlichen Verhältnisse nachteilig verändern können
  5. im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten

Insbesondere ist verboten:

  1. Bauten und Anlagen aller Art zu errichten, sofern sie nicht dem Schutzzonenzweck dienen; ausgenommen davon sind der Nationalstrasse dienende Anlagen, sofern sie nicht dem Schutzzonenzweck zuwiderlaufen
  2. Gelände zu verändern, insbesondere Material abzulagern, abzugraben oder zu entnehmen
  3. zu bewässern und zu entwässern sowie verschmutzte Abwässer einzuleiten oder versickern zu lassen
  4. zu düngen und Giftstoffe zu verwenden
  5. Baumgruppen, einzelstehende Bäume und markante Einzelsträucher zu beseitigen
  6. standortfremd aufzuforsten oder Baumbestände anzulegen, sofern dies nicht dem Schutzzonenzweck entspricht
  7. Acker- und Gartenbau zu betreiben
  8. Pflanzen und Tiere anzusiedeln
  9. zu lagern, zu zelten und zu campieren sowie Standplätze zu diesen Zwecken zu überlassen
  10. Hunde nicht an der Leine zu führen
  11. mit Fluggeräten zu starten und zu landen sowie das Gebiet in unter 150 m Höhe zu überfliegen
  12. Modellflugzeuge fliegen zu lassen
  13. das Gebiet ausser zu Pflege- und Nutzungszwecken mit Motorwagen, Motorrädern und Motorfahrrädern zu befahren
  14. das Gelände ausserhalb der im Schutzzonenplan als Reitwege bezeichneten Wege und Strassen zu bereiten

Art. ikel 7 Schutzbestimmungen für die Naturschutzzone

In der landseitigen Naturschutzzone ist es zusätzlich zu den Verboten nach Artikel 6 untersagt:

  1. Vieh weiden zu lassen
  2. mehr als einmal jährlich zu mähen
  3. die Wälder waldwirtschaftlich zu nutzen
  4. das Gelände ausserhalb der im Plan als Wanderwege bezeichneten Wege und Strassen zu betreten und mit Fahrrädern zu befahren; vorbehalten bleibt das Betreten zur Pflege
  5. wild lebende Pflanzen und Pilze zu pflücken, auszugraben oder zu zerstören
  6. wild lebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen oder zu stören; vorbehalten bleiben die bewilligte Laichfischerei und der Hegeabschuss
  7. zu baden und die Wasserflächen mit Schwimmkörpern aller Art zu befahren sowie dieselben zu stationieren, zu lagern und zu wassern; vorbehalten bleibt die bewilligte Laichfischerei
  8. Feuer anzufachen

Art. ikel 8 Schutzbestimmungen für die Wasser- und Uferschutzzone

In der Wasser- und Uferschutzzone ist es zusätzlich zu den Verboten nach Artikel 6 untersagt:

  1. zu baden und die Wasserflächen mit Schwimmkörpern aller Art zu befahren sowie dieselben zu stationieren, zu lagern und zu wassern; ausgenommen zur Pflege und zur bewilligten Fischerei. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen gemäss Fischereireglement vom 1. Dezember 1998 (RB 40.3215)
  2. wild lebende Pflanzen zu pflücken, auszugraben oder zu zerstören
  3. wild lebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen oder zu stören; vorbehalten bleiben die bewilligte Fischerei und der Hegeabschuss
  4. den Seegrund zum Nachteil der Wasserpflanzen sowie der Lebensräume der Fische und Kleinlebewesen zu verändern

Der Abbau von Kies und Sand mit gültiger Konzession ist erlaubt.

Art. ikel 9 Schutzbestimmungen für die Umgebungszone

In der Umgebungszone ist es zusätzlich zu den Verboten nach Artikel 6 untersagt:

  1. zu mulchen, d.h. das abgeschnittene Gras liegen zu lassen
  2. in den Gräben und Fliessgewässern zu baden und die Wasserflächen mit Schwimmkörpern aller Art zu befahren sowie dieselben zu stationieren, zu lagern und zu wassern; vorbehalten bleibt die bewilligte Laichfischerei
  3. in den Gräben und Fliessgewässern zu fischen, ausgenommen in der Reuss südlich der Holzbrücke des Weges der Schweiz und im Giessen südlich der Unterquerung der Bahnhofstrasse, Flüelen; vorbehalten bleiben die bewilligte Laichfischerei sowie die besonderen Bestimmungen gemäss Fischereireglement vom 1. Dezember 1998 (RB 40.3215)
  4. die Seefläche mit immatrikulationspflichtigen Booten und mit Surfbrettern zu befahren, ausgenommen Ruderboote; vorbehalten bleibt die bewilligte Fischerei
  5. den Seegrund zum Nachteil der Wasserpflanzen sowie der Lebensräume der Fische und Kleinlebewesen zu verändern

Art. ikel 10 Pflege, Nutzung und Unterhalt

Zur Erreichung der Schutzziele sind die Schutzobjekte gemäss dem Pflegeplan der Kommission für das Reussdelta zu unterhalten. Dabei gelten die folgenden Grundsätze:

  1. Die im Schutzgebiet wachsenden Hecken und Einzelbäume werden durch gelegentlichen Rückschnitt verjüngt
  2. Die Riedvegetation in der Naturschutzzone (Zone I) wird jährlich einmal jeweils nach dem 15. September gemäht. Die Streue ist bis spätestens am 15. März des folgenden Jahres auf Tristen zu sammeln oder wegzubringen. Ausnahmen können im Rahmen der Pflegeplanung festgelegt werden
  3. Das Grünland an der Nationalstrassenböschung wird jährlich mindestens einmal nach Ende Juni gemäht und das Schnittgut weggebracht

Der Kanton sorgt mit den geeigneten Massnahmen für die Umsetzung des Pflegeplans.

Können die Grundeigentümer und Bewirtschafter die Pflegearbeiten nicht selbst sicherstellen, sind sie verpflichtet, Pflege und Unterhalt gemäss Absatz 1 bzw. gemäss dem Pflegeplan durch den Kanton Uri oder dessen Beauftragte zu dulden.

Art. ikel 11 Vollzug

Die Aufsichtsbehörden gemäss der Gesetzgebung über die Jagd, die Fischerei, die Schifffahrt, den Natur- und Heimatschutz sowie den Wald kontrollieren die Einhaltung dieses Reglements.

Der Regierungsrat kann bei Bedarf weitere Personen mit Aufsichtsfunktionen betrauen. Bei Übertretungen des Schutzreglements erstatten diese Aufsichtspersonen Anzeige an die Polizei.

Wenn besondere Verhältnisse, insbesondere der Zweck nach Artikel 1, es erfordern, kann die zuständige Direktion[1] unter sichernden Bedingungen Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglements gestatten.

Art. ikel 12 Strafbestimmungen

Wer die Vorschriften von Artikel 6, 7, 8 oder 9 verletzt, wird mit Busse bis 5'000 Franken bestraft.

Der ursprüngliche Zustand ist auf Kosten des Schuldigen wiederherzustellen.

Art. ikel 13 Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 19. August 1985 über den Schutz des Südufers des Urnersees wird aufgehoben.

Art. ikel 14 Schlussbestimmungen

Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft.

A1 Anhang 1: Schutzzonenplan

Art. ikel A1-1

Schutzzonenplan:

Schutzzonenplan

Egress

AB 22.09.2000

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
12.09.2000 01.10.2000 Erlass Erstfassung AB 22.09.2000

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 12.09.2000 01.10.2000 Erstfassung AB 22.09.2000