Die alpwirtschaftliche Nutzung in der Naturschutzkernzone «Gletschervorfeld» und in der Naturschutzumgebungszone «Auen» wird in Vereinbarungen zwischen den Alpgenossenschaften und der zuständigen kantonalen Amtsstelle geregelt.
Die Unterhaltsarbeiten werden in Absprache mit den kantonalen Fachstellen, der Korporation Uri und der Gemeinde sowie der interessierten Organisationen vorgenommen.
Können die Grundeigentümer und Bewirtschafter die für das Erreichen der Schutzziele notwendigen Pflegearbeiten nicht selbst sicherstellen, sind sie verpflichtet, Pflege- und Unterhalt durch den Kanton oder dessen Beauftragte zu dulden.
Den Schutzzielen entsprechende Gestaltungsmassnahmen (nicht periodisch anfallende Massnahmen zur Erhaltung und Aufwertung) werden nach Zustimmung der Landeigentümer realisiert.
Die Grenzen der Schutzzonen, der Bewirtschaftungseinheiten sowie die für die Öffentlichkeit begehbaren Wege werden im Gelände, soweit sie notwendig sind für den Schutz der Objekte, mit Tafeln und Pfählen markiert.
Die wichtigsten Schutzbestimmungen werden durch Informationstafeln am Rande des Schutzgebietes veröffentlicht.
Die Kosten für die Gestaltungsmassnahmen und Massnahmen zur Information sowie den laufenden Unterhalt gehen zu Lasten des Kantons.
Grundeigentümer oder Bewirtschafter haben gestützt auf Artikel 18c Absatz 2 NHG Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse der Schutzziele die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.