Das Schutzgebiet ist durch eine fachgerechte Nutzung durch den Grundeigentümer oder den Bewirtschafter wie folgt zu pflegen:
- Die Moorvegetation in der Zone I und II ist in Absprache mit der Abteilung Natur- und Landschaftsschutz zu pflegen
- Die Zone I ist auf Kosten des Kantons Uri einzuzäunen. Der Zaun ist jeweils rechtzeitig vor dem Viehauftrieb im Frühjahr aufzustellen und vor dem Wintereinbruch wieder zu entfernen
Die Kosten für die Gestaltungsmassnahmen und Massnahmen zur Information sowie den laufenden Unterhalt gehen zu Lasten des Kantons Uri.
Die zuständige Direktion kann im Rahmen dieses Reglements und der verfügbaren Kredite mit dem betroffenen Grundeigentümer oder dem Bewirtschafter Verträge abschliessen, um die zweckmässige Pflege des Schutzgebietes sicherzustellen.
Kann der Grundeigentümer oder Bewirtschafter die Pflegearbeiten der Moorbiotope sowie die Unterhaltsarbeiten am Moorlehrpfad nicht selbst sicherstellen, ist er verpflichtet, Pflege und Unterhalt gemäss Absatz 1 bzw. gemäss den Pflegeplänen durch den Kanton Uri oder dessen Beauftragte zu dulden.