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10.5113

Reglement über den Schutz der Flach- und Übergangsmoore «Brunnen» und «Fliesmatt» inkl. Moorlehrpfad in der Gemeinde Andermatt

Vom 18.01.2000 (Stand 01.03.2000)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 18b des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) und Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 1987 über den Natur- und Heimatschutz (RB 10.5101),

beschliesst:

Art. ikel 1 Schutzziel

Dieses Reglement bezweckt die langfristige, ungeschmälerte und umfassende Erhaltung der wertvollen Flach- und Übergangsmoore in den Gebieten Brunnen und Fliesmatt, Gemeinde Andermatt, als Lebensraum für seltene und geschützte Pflanzen- und Tierarten, Planzengesellschaften und Tiergemeinschaften sowie als belebende Elemente einer vielfältigen Landschaft.

Mit dem Moorlehrpfad soll der Öffentlichkeit die Entstehung und Bedeutung der Moorbiotope näher gebracht werden.

Art. ikel 2 Schutzobjekte

Das Gebiet Brunnen / Fliesmatt südlich Mariahilf wird unter Schutz gestellt. Betroffen sind nur Liegenschaften im Besitz der Korporation Ursern.

Die Lage sowie Abgrenzung des Schutzgebietes ergeben sich aus dem Plan im Anhang, der Bestandteil dieses Reglements ist.

Art. ikel 3 Schutzzonen: Gliederung

Das Schutzgebiet wird in folgende Zonen gegliedert:

  1. Zone I: Naturschutzzone I
  2. Zone II: Naturschutzzone II
  3. Zone III: Naturschutzumgebungszone

Die Schutzzonenzuweisung ergibt sich aus dem Plan im Anhang.

Art. ikel 4 Schutzzonen: Zweck

Die Zonen I und II bezwecken die ungeschmälerte Erhaltung der Moorvegetation mit ihren speziellen Pflanzengesellschaften und Tiergemeinschaften. Die Zone I bezweckt zudem die Regeneration der durch die Beweidung bereits geschädigten Flächen.

Die Zone III dient zur Sicherung der Naturschutzzonen vor unerwünschten Einwirkungen (Pufferzone).

Art. ikel 5 Allgemeine Schutzbestimmungen

Verboten sind in den Schutzzonen gemäss Artikel 3 alle Massnahmen und Einrichtungen, die:

  1. das Schutzobjekt beeinträchtigen können
  2. die Schutzziele gefährden können
  3. Pflanzen und Tiere beeinträchtigen können
  4. die natürlichen Verhältnisse nachteilig verändern können
  5. im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten

Insbesondere ist verboten:

  1. Hunde frei laufen zu lassen
  2. wild lebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen oder zu stören, ausgenommen bleiben die bewilligte Jagd und Fischerei
  3. wild lebende Pflanzen zu pflücken, auszugraben oder zu zerstören
  4. nicht einheimische Tiere und standortfremde Pflanzen anzusiedeln
  5. Feuer anzufachen
  6. zu lagern, zu zelten und zu campieren
  7. Abfälle jeglicher Art liegen zu lassen

Art. ikel 6 Schutzbestimmungen für die Naturschutzzone I (Zone I)

In der Naturschutzzone I ist es zusätzlich zu den Verboten nach Artikel 5 untersagt:

  1. die Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln gemäss Anhang 4.3 der Stoffverordnung (SR 814.013) sowie die Verwendung von Düngern und diesen gleichgestellten Erzeugnissen gemäss Anhang 4.5 der Stoffverordnung (SR 814.013)
  2. Bauten und Anlagen aller Art zu errichten, sofern sie nicht den Schutzzielen dienen
  3. Gelände zu verändern, insbesondere Material abzulagern, abzugraben und zu entnehmen
  4. zu entwässern
  5. das Gebiet zu befahren und zu betreten, es sei denn, die Abteilung Natur- und Landschaftsschutz habe dies zu Pflege- und Nutzungszwecken bewilligt
  6. Tiere durchzutreiben und weiden zu lassen
  7. zu bewässern

Art. ikel 7 Schutzbestimmungen für die Naturschutzzone II (Zone II)

In der Naturschutzzone II ist es zusätzlich zu den Verboten nach Artikel 5 untersagt:

  1. die Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln gemäss Anhang 4.3 der Stoffverordnung (SR 814.013) sowie die Verwendung von Düngern und diesen gleichgestellten Erzeugnissen gemäss Anhang 4.5 der Stoffverordnung (SR 814.013)
  2. Bauten und Anlagen aller Art zu errichten, sofern sie nicht den Schutzzielen dienen
  3. Gelände zu verändern, insbesondere Material abzulagern, abzugraben und zu entnehmen
  4. zu entwässern
  5. das Gebiet ausserhalb des im Plan gemäss Anhang als Wanderweg bezeichneten Weges zu betreten; vorbehalten bleibt das Betreten und Befahren zur Pflege und Nutzung durch den Grundeigentümer oder Bewirtschafter im bisherigen Rahmen
  6. zu bewässern

Der Alpauftrieb sowie der freie Weidgang sind im bisherigen Umfang zulässig.

Art. ikel 8 Schutzbestimmungen für die Naturschutzumgebungszone (Zone III)

In der Zone III gelten keine zusätzlichen Verbote zu Artikel 5. Das Errichten von Bauten und Anlagen sowie Geländeveränderungen sind grundsätzlich möglich, dürfen aber die Flachmoore nicht beeinträchtigen. Eine dem Pflanzenbestand angepasste Düngung mit Mist ist gestattet, mit Ausnahme von Riedgebieten und Mooren, in Zwergstrauchheiden und an Oberflächengewässern.

Art. ikel 9 Gewährleistung bestehender Nutzungsrechte

Die bisherige vertraglich bzw. grundbuchamtlich gesicherte Nutzung des Korporationsbodens durch die Luftseilbahn Andermatt-Gemsstock AG, die Dorfschützengesellschaft Andermatt sowie allfälliger Rechtsnachfolger bleibt gewährleistet, sofern sie dem mit diesem Reglement verfolgten Schutzziel nicht zuwider läuft.

Art. ikel 10 Pflege, Nutzung und Unterhalt

Das Schutzgebiet ist durch eine fachgerechte Nutzung durch den Grundeigentümer oder den Bewirtschafter wie folgt zu pflegen:

  1. Die Moorvegetation in der Zone I und II ist in Absprache mit der Abteilung Natur- und Landschaftsschutz zu pflegen
  2. Die Zone I ist auf Kosten des Kantons Uri einzuzäunen. Der Zaun ist jeweils rechtzeitig vor dem Viehauftrieb im Frühjahr aufzustellen und vor dem Wintereinbruch wieder zu entfernen

Die Kosten für die Gestaltungsmassnahmen und Massnahmen zur Information sowie den laufenden Unterhalt gehen zu Lasten des Kantons Uri.

Die zuständige Direktion kann im Rahmen dieses Reglements und der verfügbaren Kredite mit dem betroffenen Grundeigentümer oder dem Bewirtschafter Verträge abschliessen, um die zweckmässige Pflege des Schutzgebietes sicherzustellen.

Kann der Grundeigentümer oder Bewirtschafter die Pflegearbeiten der Moorbiotope sowie die Unterhaltsarbeiten am Moorlehrpfad nicht selbst sicherstellen, ist er verpflichtet, Pflege und Unterhalt gemäss Absatz 1 bzw. gemäss den Pflegeplänen durch den Kanton Uri oder dessen Beauftragte zu dulden.

Art. ikel 11 Vollzug

Das Schutzgebiet wird durch den Kanton Uri mit Tafeln und Pfählen markiert.

Die Aufsichtsbehörden gemäss Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, die Jagd, die Fischerei, den Gewässerschutz und den Wald kontrollieren die Einhaltung der Vorschriften dieses Reglements.

Wenn besondere Verhältnisse, insbesondere der Zweck nach Artikel 1 es erfordern, kann die zuständige Direktion Ausnahmen von diesen Vorschriften gestatten. Sie kann damit Bedingungen und Auflagen verknüpfen.

Art. ikel 12 Strafbestimmungen

Wer die Vorschriften nach Artikel 6, Artikel 7, Artikel 8, Artikel 9 und Artikel 10 verletzt, wird nach Artikel 34 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz (RB 10.5101) mit Busse bis zu 5'000 Franken bestraft.

Der ursprüngliche Zustand ist auf Kosten des Schuldigen wieder herzustellen.

Art. ikel 13 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. März 2000 in Kraft.

A1 Anhang 1: Schutzzonenplan Flachmoore Brunnen / Fliesmatt

Art. ikel A1-1

Schutzzonenplan Flachmoore Brunnen / Fliesmatt:

Schutzzonenplan Flachmoore Brunnen / Fliesmatt

Egress

AB 28.01.2000

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
18.01.2000 01.03.2000 Erlass Erstfassung AB 28.01.2000

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 18.01.2000 01.03.2000 Erstfassung AB 28.01.2000