Innerhalb der Schutzobjekte sind alle Tätigkeiten, Vorkehrungen und Einrichtungen verboten, die die Schutzziele beeinträchtigen oder gefährden.
Insbesondere ist es verboten:
- Bauten und Anlagen aller Art zu errichten, sofern sie nicht den Schutzzielen dienen
- Gelände zu verändern, insbesondere Material abzulagern, abzugraben oder zu entnehmen
- eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung zu betreiben, die die Schutzziele beeinträchtigt
- Pflanzenbehandlungsmittel gemäss Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81) oder Dünger und diesen gleichgestellten Erzeugnissen gemäss Anhang 2.6 dieser Verordnung zu verwenden
- die Flächen zu beweiden. Vorbehalten bleibt eine Weidenutzung im Interesse der Schutzziele
- Einzelbäume oder Sträucher zu beseitigen oder zu pflanzen. Vorbehalten bleibt die Bewilligung des Amts für Raumentwicklung
- wild lebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen oder zu stören. Vorbehalten bleiben die bewilligte Jagd und Fischerei
- wild lebende Pflanzen zu pflücken, auszugraben oder zu zerstören. Vorbehalten bleibt die bewilligte Entfernung von invasiven, gebietsfremden Pflanzen gemäss Anhang 2 der Freisetzungsverordnung (SR 814.911)
- nicht einheimische Tiere und standortfremde Pflanzen anzusiedeln
- Feuer anzufachen
Vorbehalten bleiben Arbeiten und bauliche Massnahmen, die notwendig sind, um die Meliorationsfunktion der Gewässer sowie den Hochwasserschutz sicherzustellen.
Gewährleistet bleiben weiterhin bestehende, rechtmässig ausgeübte Nutzungen und Nutzungsrechte in Bezug auf Bauten und Anlagen innerhalb der Schutzperimeter.
Beim Dorfbach Altdorf bleibt die bewilligte Benutzung als Vorfluter für das Schwimmbad Moosbad gewährleistet.
Das Amt für Raumentwicklung stellt am Rande der Schutzobjekte Informationstafeln mit den wichtigsten Schutzbestimmungen auf.