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10.5116

Reglement über den Schutz renaturierter Bäche in der unteren Urner Reussebene

Vom 13.12.2011 (Stand 01.03.2022)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 18b und 18c des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) und auf Artikel 10 Absatz 1 des kantonalen Gesetzes vom 18. Oktober 1987 über den Natur- und Heimatschutz (RB 10.5101),

beschliesst:

Art. ikel 1 Schutzziel

Dieses Reglement bezweckt, die renaturierten Bachläufe der unteren Urner Reussebene als Lebensräume seltener und geschützter Tier- und Pflanzenarten, Pflanzengesellschaften und Tiergemeinschaften, als belebende Elemente einer vielfältigen Landschaft, als Bestandteile des naturnahen Erholungsgebiets für die Öffentlichkeit und als Meliorationsgewässer langfristig, ungeschmälert und umfassend zu erhalten und den Hochwasserabfluss sicherzustellen.

Zum Schutzziel gehören insbesondere auch die Gewässerqualität, die Bodenbeschaffenheit und andere natürliche Verhältnisse.

Art. ikel 2 Schutzobjekte

Folgende Objekte werden unter Schutz gestellt:

Objekt Nr. Name
1 Dorfbach in den Gemeinden Altdorf und Flüelen
2 Giessenkanal in den Gemeinden Altdorf und Flüelen
3 Klostergraben in der Gemeinde Seedorf
4 Walenbrunnen in den Gemeinden Erstfeld und Schattdorf
5 Schützenbrunnen in der Gemeinde Silenen
6 Männigenreussli in der Gemeinde Gurtnellen

Die Lage und die Abgrenzung der Schutzobjekte gemäss den bewilligten Renaturierungsprojekten ergeben sich aus den Plänen im Anhang, der Bestandteil dieses Reglements ist.

Das Amt für Raumentwicklung[1] markiert in Absprache mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern die Grenzen der Schutzzonen im Gelände, soweit das zum Schutz der Objekte notwendig ist.

Art. ikel 3 Schutzbestimmungen

Innerhalb der Schutzobjekte sind alle Tätigkeiten, Vorkehrungen und Einrichtungen verboten, die die Schutzziele beeinträchtigen oder gefährden.

Insbesondere ist es verboten:

  1. Bauten und Anlagen aller Art zu errichten, sofern sie nicht den Schutzzielen dienen
  2. Gelände zu verändern, insbesondere Material abzulagern, abzugraben oder zu entnehmen
  3. eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung zu betreiben, die die Schutzziele beeinträchtigt
  4. Pflanzenbehandlungsmittel gemäss Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81) oder Dünger und diesen gleichgestellten Erzeugnissen gemäss Anhang 2.6 dieser Verordnung zu verwenden
  5. die Flächen zu beweiden. Vorbehalten bleibt eine Weidenutzung im Interesse der Schutzziele
  6. Einzelbäume oder Sträucher zu beseitigen oder zu pflanzen. Vorbehalten bleibt die Bewilligung des Amts für Raumentwicklung[2]
  7. wild lebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen oder zu stören. Vorbehalten bleiben die bewilligte Jagd und Fischerei
  8. wild lebende Pflanzen zu pflücken, auszugraben oder zu zerstören. Vorbehalten bleibt die bewilligte Entfernung von invasiven, gebietsfremden Pflanzen gemäss Anhang 2 der Freisetzungsverordnung (SR 814.911)
  9. nicht einheimische Tiere und standortfremde Pflanzen anzusiedeln
  10. Feuer anzufachen

Vorbehalten bleiben Arbeiten und bauliche Massnahmen, die notwendig sind, um die Meliorationsfunktion der Gewässer sowie den Hochwasserschutz sicherzustellen.

Gewährleistet bleiben weiterhin bestehende, rechtmässig ausgeübte Nutzungen und Nutzungsrechte in Bezug auf Bauten und Anlagen innerhalb der Schutzperimeter.

Beim Dorfbach Altdorf bleibt die bewilligte Benutzung als Vorfluter für das Schwimmbad Moosbad gewährleistet.

Das Amt für Raumentwicklung[3] stellt am Rande der Schutzobjekte Informationstafeln mit den wichtigsten Schutzbestimmungen auf.

Art. ikel 4 Pflege, Nutzung und Unterhalt

Die Justizdirektion[4] kann im Rahmen dieses Reglements und der bewilligten Kredite mit den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern oder mit den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern Verträge abschliessen, um die Pflege und den Unterhalt der Schutzgebiete im Dienste der Schutzziele nach Artikel 1 sicherzustellen.

Mit diesen Verträgen und gestützt auf Artikel 18c Absatz 2 NHG ist eine angemessene Abgeltung zu vereinbaren, wenn die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter im Interesse der Schutzziele die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.

Art. ikel 5 Ausnahmen

Wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn der Zweck nach Artikel 1 oder wissenschaftliche Interessen es erfordern, kann die Justizdirektion[5] Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Reglements bewilligen. Sie kann damit Bedingungen und Auflagen verknüpfen.

Art. ikel 6 Vollzug

Die Justizdirektion[6] vollzieht dieses Reglement. Dazu setzt sie eine beratende Kommission ein, die sich zusammensetzt aus Vertretern der Grundeigentümer, der Bewirtschafter, des Amts für Umweltschutz, des Amtes für Tiefbau und der Abteilung Natur- und Heimatschutz. Die Kommission wirkt als Bindeglied zwischen den Parteien.

Die Justizdirektion[7], das Amt für Umweltschutz[8] und das Amt für Forst und Jagd[9] erlassen je nach Zuständigkeit die notwendigen Verfügungen.

Der Regierungsrat kann bei Bedarf weitere Personen mit Aufsichtsfunktionen betrauen. Bei Übertretungen des Schutzreglements erstatten diese Anzeige bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft.

Art. ikel 7 Strafbestimmungen

Wer die Schutzbestimmungen nach Artikel 3 verletzt, wird gestützt auf Artikel 34 KNHG (RB 10.5101) mit einer Busse bis zu 5'000 Franken bestraft.

Der ursprüngliche Zustand ist auf Kosten der oder des Schuldigen wiederherzustellen.

Art. ikel 8 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

A1 Anhang 1: Schutzzonenplan Objekte «Dorfbach» und «Giessenkanal»

Art. ikel A1-1

Schutzzonenplan Objekte «Dorfbach» und «Giessenkanal»:

Schutzzonenplan Objekte «Dorfbach» und «Giessenkanal»

A2 Anhang 2: Schutzzonenplan Objekt «Klostergraben»

Art. ikel A2-1

Schutzzonenplan Objekt «Klostergraben»:

Schutzzonenplan Objekt «Klostergraben»

A3 Anhang 3: Schutzzonenplan Objekt «Walenbrunnen»

Art. ikel A3-1

Schutzzonenplan Objekt «Walenbrunnen»:

Schutzzonenplan Objekt «Walenbrunnen»

A4 Anhang 4: Schutzzonenplan Objekt «Schützenbrunnen»

Art. ikel A4-1

Schutzzonenplan Objekt «Schützenbrunnen»:

Schutzzonenplan Objekt «Schützenbrunnen»

A5 Anhang 5: Schutzzonenplan Objekt «Männigenreussli»

Art. ikel A5-1

Schutzzonenplan Objekt «Männigenreussli»:

Schutzzonenplan Objekt «Männigenreussli»

Egress

AB 23.12.2011

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
13.12.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung AB 23.12.2011

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 13.12.2011 01.01.2012 Erstfassung AB 23.12.2011