Das Schutzgebiet ist fachgerecht und standortgerecht zu unterhalten und zu pflegen. Sämtliche Unterhalts- und Pflegearbeiten haben sich nach den Schutzzielen zu richten. Die dafür erforderlichen Massnahmen sind von den Verboten gemäss den Artikeln 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 ausgenommen. Sie werden, soweit erforderlich, in einem separaten Pflegeplan festgelegt. Der Pflegeplan ist mit dem Grundeigentümer abzusprechen.
Die Bestossung (Tierart, Anzahl und Dauer) der beweidbaren Flächen gemäss den Artikeln 7 und 8 hat sich nach den Schutzzielen zu richten und wird in separaten Vereinbarungen geregelt.
Die Justizdirektion sorgt mit geeigneten Massnahmen für die Umsetzung des separaten Pflegeplans.
Die Justizdirektion kann im Rahmen dieses Reglements und der verfügbaren Kredite mit dem betroffenen Grundeigentümer oder dem Bewirtschafter Verträge abschliessen, um die zweckmässige Pflege des Schutzgebiets sicherzustellen.
Kann der Grundeigentümer oder Bewirtschafter die Pflegearbeiten der Flachmoore, Trockenwiesen, Auengebiete und Umgebungsflächen nicht selbst sicherstellen, ist er verpflichtet, Pflege und Unterhalt durch den Kanton Uri oder dessen Beauftragte zu dulden.