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10.5117

Reglement über das Naturschutzgebiet Bäz in Andermatt

Vom 13.12.2011 (Stand 01.01.2012)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 18b und 18c des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) und Artikel 10 Absatz 1 des kantonalen Gesetzes vom 18. Oktober 1987 über den Natur- und Heimatschutz (RB 10.5101),

beschliesst:

Art. ikel 1 Schutzziel

Dieses Reglement bezweckt die langfristige, ungeschmälerte und umfassende Erhaltung und Förderung der wertvollen Flach- und Zwischenmoore, der Auenbestockung, der Amphibienlaichgebiete sowie der Trockenwiesen und ‑weiden im Gebiet Bäz, Gemeinde Andermatt, als Lebensräume seltener und geschützter Tier- und Pflanzenarten, Pflanzengesellschaften und Tiergemeinschaften sowie als belebende Elemente einer vielfältigen Landschaft und als Zeugen früherer Bewirtschaftungsformen.

Die Pflege und die Bewirtschaftung richten sich nach dem jeweils anzustrebenden Naturschutzziel.

Art. ikel 2 Schutzobjekte

Das Gebiet Bäz westlich von Andermatt wird unter Schutz gestellt. Das Schutzgebiet befindet sich auf den folgenden Liegenschaften:

  1. Parzelle Nummer 1202.720: Schweizerische Eidgenossenschaft
  2. Parzelle Nummer 1202.722: Korporation Ursern
  3. Parzelle Nummer 1202.1112: Korporation Ursern

Die Lage sowie Abgrenzung des Schutzgebiets ergeben sich aus dem Plan im Anhang, der Bestandteil dieses Reglements ist.

Art. ikel 3 Schutzzonen: Gliederung

Das Schutzgebiet wird in folgende Zonen gegliedert:

  1. Naturschutz-Kernzonen:
  1. Kernzone A (KA)
  2. Kernzone B (KB)
  3. Kernzone C (KC)
  4. Kernzone D (KD)
  5. Kernzone E (KE)
  6. Kernzone F (KF)
  1. Naturschutz-Umgebungszonen:
  1. Umgebungszone A (UA)
  2. Umgebungszone B (UB)

Die Schutzzonenzuweisung ergibt sich aus dem Plan im Anhang.

Art. ikel 4 Schutzzonen: Zweck

Die Naturschutz-Kernzonen bezwecken die ungeschmälerte Erhaltung der Moorbiotope, der Trockenwiesen- und ‑weiden, der Auenbestockung sowie der Amphibienlaichgebiete mit ihren speziellen Pflanzengesellschaften und Tiergemeinschaften. Die Naturschutz-Kernzonen dienen zudem dem Erhalt und der spezifischen Förderung bodenbrütender Vogelarten.

Die Naturschutz-Umgebungszonen dienen der Sicherung der Naturschutz-Kernzonen vor unerwünschten Einwirkungen sowie dem Schutz der Landschaft und der Erhaltung des Lebensraums für gefährdete Arten im Übergangsgebiet zwischen herkömmlich landwirtschaftlich genutzten Flächen und den Naturschutz-Kernzonen.

Art. ikel 5 Allgemeine Schutzbestimmungen für die Naturschutzzonen

Verboten sind in den Kernzonen gemäss Artikel 3 alle Massnahmen und Einrichtungen, die:

  1. das Schutzobjekt gefährden oder beeinträchtigen können
  2. Pflanzen und Tiere beeinträchtigen
  3. die natürlichen Verhältnisse nachteilig verändern
  4. und im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten können

Insbesondere ist es verboten:

  1. Bauten und Anlagen aller Art zu errichten, sofern sie nicht dem Schutzzonenzweck dienen; vorbehalten bleibt die Errichtung von baulichen Anlagen inklusive Zufahrt für eine allfällig spätere Wasserkraft- und Trinkwassernutzung der Vollenbäche
  2. Gelände zu verändern, insbesondere Material abzulagern, abzugraben und zu entnehmen, ausser wenn es der Verbesserung des Landschaftsbilds dient und die Massnahmen mit den anderen Schutzzielen vereinbar sind oder es sich um Massnahmen im Rahmen der Sanierung und Überwachung belasteter Standorte oder Altlasten handelt
  3. Feuchtgebiete zu entwässern und das Gebiet zu bewässern
  4. Hunde frei laufen zu lassen (Leinenzwang)
  5. wild lebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen oder zu stören; ausgenommen bleiben die bewilligte Jagd und Fischerei
  6. seltene oder geschützte Pflanzen zu pflücken, auszugraben oder zu zerstören
  7. nicht einheimische Tiere und standortfremde Pflanzen anzusiedeln
  8. Feuer anzufachen
  9. zu lagern, zu zelten und zu campieren
  10. Pflanzenbehandlungsmittel gemäss Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81) oder Dünger und diesen gleichgestellten Erzeugnissen gemäss Anhang 2.6 dieser Verordnung zu verwenden
  11. das Gebiet ausserhalb der im Plan gemäss Anhang markierten Strassen zu befahren, es sei denn zu Pflege- und Nutzungszwecken im Sinne dieses Reglements

Art. ikel 6 Schutzbestimmungen für die Zone KA

In der Zone KA ist zusätzlich zu den Verboten nach Artikel 5 jegliche landwirtschaftliche Nutzung untersagt.

Art. ikel 7 Schutzbestimmungen für die Zone KB

In der Zone KB ist zusätzlich zu den Verboten nach Artikel 5 untersagt:

  1. die Beweidung mit Schafen
  2. die Beweidung mit Rindern und übrigen raufutterverzehrenden Nutztieren sowie die Schnittnutzung vor dem 15. Juli

Art. ikel 8 Schutzbestimmungen für die Zonen KC und KF

In den Zonen KC und KF ist zusätzlich zu den Verboten nach Artikel 5 untersagt:

  1. die Beweidung
  2. die Schnittnutzung vor dem 15. Juli

Art. ikel 9 Schutzbestimmungen für die Zone KD

In der Zone KD ist zusätzlich zu den Verboten nach Artikel 5 mit Ausnahme der Streunutzung jegliche landwirtschaftliche Nutzung untersagt. Zudem ist es verboten, diese Zone ausserhalb der im Plan gemäss Anhang markierten Wege und Strassen zu betreten, es sei denn zu Pflege- und Nutzungszwecken im Sinne dieses Reglements sowie im Rahmen der bewilligten Jagd.

Art. ikel 10 Schutzbestimmungen für die Zone KE

In der Zone KE ist zusätzlich zu den Verboten nach Artikel 5 jegliche landwirtschaftliche Nutzung untersagt. Zudem ist es verboten, diese Zone ausserhalb der im Plan gemäss Anhang markierten Wege und Strassen zu betreten, es sei denn zu Pflege- und Nutzungszwecken im Sinne dieses Reglements sowie im Rahmen der bewilligten Jagd.

Art. ikel 11 Allgemeine Schutzbestimmungen für Naturschutzumgebungszonen

Verboten sind in den Naturschutzumgebungszonen gemäss Artikel 3 alle Massnahmen und Einrichtungen, die:

  1. das Schutzobjekt gefährden oder beeinträchtigen können
  2. Pflanzen und Tiere in den Naturschutzzonen beeinträchtigen
  3. die natürlichen Verhältnisse in den Naturschutzzonen nachteilig verändern
  4. und im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten können

Insbesondere ist es verboten:

  1. Bauten und Anlagen aller Art zu errichten, sofern sie nicht dem Schutzzonenzweck dienen; vorbehalten bleiben die Errichtung von baulichen Anlagen inklusive Zufahrt für eine allfällig spätere Wasserkraftnutzung der Vollenbäche sowie die Realisierung des Golfplatzes mit dazugehöriger Infrastruktur gemäss dem bewilligten Quartiergestaltungsplan Nr. 6 Golfplatz
  2. Gelände zu verändern, insbesondere Material abzulagern, abzugraben und zu entnehmen, ausser wenn es der Verbesserung des Landschaftsbilds dient und die Massnahmen mit den anderen Schutzzielen vereinbar sind oder es sich um Massnahmen im Rahmen der Sanierung und Überwachung belasteter Standorte oder Altlasten handelt
  3. Feuchtgebiete zu entwässern und das Gebiet zu bewässern
  4. Hunde frei laufen zu lassen (Leinenzwang)
  5. wild lebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen oder zu stören, ausgenommen bleiben die bewilligte Jagd und Fischerei
  6. seltene oder geschützte Pflanzen zu pflücken, auszugraben oder zu zerstören
  7. nicht einheimische Tiere und standortfremde Pflanzen anzusiedeln
  8. Feuer anzufachen
  9. zu lagern, zu zelten und zu campieren
  10. Pflanzenbehandlungsmittel gemäss Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81) oder Dünger und diesen gleichgestellten Erzeugnissen gemäss Anhang 2.6 dieser Verordnung zu verwenden; vorbehalten bleibt die Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln und ‑düngern im Rahmen des Unterhalts der bewilligten Golfanlageninfrastruktur
  11. das Gebiet zu befahren, es sei denn zu Pflege- und Nutzungszwecken im Sinne dieses Reglements

Art. ikel 12 Schutzbestimmungen für die Zone UB

In der Zone UB ist zusätzlich zu den Verboten nach Artikel 11 eine Weidenutzung untersagt.

Art. ikel 13 Pflege, Nutzung und Unterhalt

Das Schutzgebiet ist fachgerecht und standortgerecht zu unterhalten und zu pflegen. Sämtliche Unterhalts- und Pflegearbeiten haben sich nach den Schutzzielen zu richten. Die dafür erforderlichen Massnahmen sind von den Verboten gemäss den Artikeln 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 ausgenommen. Sie werden, soweit erforderlich, in einem separaten Pflegeplan festgelegt. Der Pflegeplan ist mit dem Grundeigentümer abzusprechen.

Die Bestossung (Tierart, Anzahl und Dauer) der beweidbaren Flächen gemäss den Artikeln 7 und 8 hat sich nach den Schutzzielen zu richten und wird in separaten Vereinbarungen geregelt.

Die Justizdirektion[1] sorgt mit geeigneten Massnahmen für die Umsetzung des separaten Pflegeplans.

Die Justizdirektion[2] kann im Rahmen dieses Reglements und der verfügbaren Kredite mit dem betroffenen Grundeigentümer oder dem Bewirtschafter Verträge abschliessen, um die zweckmässige Pflege des Schutzgebiets sicherzustellen.

Kann der Grundeigentümer oder Bewirtschafter die Pflegearbeiten der Flachmoore, Trockenwiesen, Auengebiete und Umgebungsflächen nicht selbst sicherstellen, ist er verpflichtet, Pflege und Unterhalt durch den Kanton Uri oder dessen Beauftragte zu dulden.

Art. ikel 14 Abgeltung von Leistungen

Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter haben, gestützt auf Artikel 18c Absatz 2 Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) und im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen, Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse der Schutzziele die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.

Notwendige Zaunarbeiten werden durch den Kanton finanziert.

Art. ikel 15 Vollzug

Das Schutzgebiet wird durch den Kanton mit Tafeln markiert.

Die Justizdirektion[3] vollzieht dieses Reglement. Sie sorgt für die Markierung des Schutzgebiets, beaufsichtigt das Schutzgebiet und wacht über die Schutzziele und die Einhaltung der getroffenen Vereinbarungen.

Der Regierungsrat kann bei Bedarf weitere Personen mit Aufsichtsfunktionen betrauen.

Bei Übertretungen des Schutzreglements erstatten die Aufsichtsbehörden Anzeige bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft.

Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, insbesondere wenn der Zweck nach Artikel 1 sowie ein überwiegendes öffentliches oder wissenschaftliches Interesse es erfordern, kann die Justizdirektion[4] unter sichernden Bedingungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Reglements bewilligen. Sie kann damit Bedingungen und Auflagen verknüpfen.

Art. ikel 16 Strafbestimmungen

Wer die Vorschriften von Artikel 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 verletzt, wird nach Artikel 34 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz mit Busse bis zu 5'000 Franken bestraft.

Der ursprüngliche Zustand ist auf Kosten des Schuldigen wieder herzustellen.

Art. ikel 17 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

A1 Anhang 1: Schutzzonenplan Naturschutzgebiet Bäz

Art. ikel A1-1

Schutzzonenplan Naturschutzgebiet Bäz:

Schutzzonenplan Naturschutzgebiet Bäz

Egress

AB 23.12.2011

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
13.12.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung AB 23.12.2011

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 13.12.2011 01.01.2012 Erstfassung AB 23.12.2011