Lexipedia

10.5118

Reglement über den Schutz der Gewässer im Gebiet Uri Mitte zwischen Silenen und Göschenen

Vom 01.12.2015 (Stand 01.01.2016)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 des kantonalen Gesetzes vom 18. Oktober 1987 über den Natur- und Heimatschutz (RB 10.5101),

beschliesst:

Art. ikel 1 Zweck

Dieses Reglement bezweckt die ungeschmälerte und umfassende Erhaltung sensibler Gewässersysteme im Gebiet Uri Mitte zwischen Silenen und Göschenen als Lebensräume seltener und geschützter Tier- und Pflanzenarten, Pflanzengesellschaften und Tiergemeinschaften und als belebende Elemente einer vielfältigen Landschaft.

Es richtet sich dabei nach den Festlegungen des Schutz- und Nutzungskonzepts Erneuerbare Energien im Kanton Uri (SNEE) und setzt diese um.

Art. ikel 2 Schutzobjekte

Folgende Objekte werden unter Schutz gestellt:

Objekt Nr. Name Gemeinde
1 Etzlibach Silenen
2 Fellibach (Oberlauf) Gurtnellen
3 Voralpreuss Göschenen
4 Chelenreuss, Dammareuss Göschenen
5 Chärstelenbach (Oberlauf) Silenen
6 Brunnibach Silenen
7 Gornerbach (Oberlauf) Gurtnellen
8 Gorezmettlenbach (Oberlauf) Wassen
9 Meienreuss (Oberlauf) Wassen
10 Sustlibach Wassen

Sämtliche natürlichen Gewässer im Gebiet Uri Mitte zwischen Silenen und Göschenen, die nicht explizit als nutzbare Gewässer oder als nutzbare Gewässer mit erhöhten Anforderungen im SNEE sowie als Schutzgewässer unter Artikel 2 Absatz 1 aufgeführt sind, gelten ebenfalls als Schutzobjekte.

Schutzobjekt ist jeweils nur das eigentliche Gewässer. Für die Uferbereiche gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Art. ikel 3 Schutzbestimmungen

Die Schutzobjekte sind mindestens für 40 Jahre ungeschmälert zu erhalten.

Insbesondere ist es verboten:

  1. die Schutzgewässer zur Energieerzeugung zu nutzen
  2. Bauten und Anlagen aller Art innerhalb der Schutzgewässer zu errichten, sofern sie nicht dem Schutzzweck entsprechen

Vorbehalten bleiben Arbeiten und bauliche Massnahmen, die notwendig sind, um den Hochwasserschutz sicherzustellen oder um Überfahrten zur Erschliessung des Gebiets zu ermöglichen (z.B. Brücken oder Furten).

Kleinstwasserkraftwerke ohne Netzeinspeisung (Inselbetrieb), Dotierkraftwerke und Trinkwasserkraftwerke mit Netzeinspeisung können in den Schutzgewässern grundsätzlich weiterhin erstellt und betrieben werden.

Bestehende Kraftwerke können im Rahmen ihrer Konzession uneingeschränkt weiterbetrieben werden. Die Optimierung oder der Ausbau bestehender Kraftwerke sind unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften weiterhin möglich.

Gewährleistet bleiben zudem bestehende, rechtmässig ausgeübte Nutzungen und Nutzungsrechte in Bezug auf Bauten und Anlagen innerhalb der Schutzgewässer.

Art. ikel 4 Überprüfungspflicht

Der Regierungsrat überprüft dieses Reglement, sofern sich die im Zeitpunkt der Unterschutzstellung geltenden eidgenössischen Gesetzesgrundlagen auf dem Gebiet des Umwelt-, Gewässer-, Natur- und Landschaftsschutzes oder der Energie in der Zwischenzeit wesentlich geändert haben.

Als wesentliche Änderungen gelten nur solche, die die Zielsetzung des SNEE infrage stellen und das Verhältnis zwischen Schutz- und Nutzungsaspekten grundsätzlich verändern.

Art. ikel 5 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt nur zusammen mit der Konzession am Chärstelenbach oder am Gornerbach in Kraft.

Es tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Egress

AB 15.01.2016

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
01.12.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung AB 15.01.2016

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 01.12.2015 01.01.2016 Erstfassung AB 15.01.2016