Das Gebiet, welches den Talkessel der Waldnacht bis zu den Grathöhen der Geissberge südwärts und zum Kamm der Gibelstöcke, ferner den Kessel des hinteren Gitschentales; und auf der Westseite des Surenenpasses den Taltrog der Blacken- und Hermisalp zwischen Schlossberg, Stalden, über den Grat Scharlisegg bis Stotzigberggrat umfasst, wird als Reservat für alpine Flora erklärt.
10.5120
Reservat für alpine Flora im Gebiet Waldnacht-Surenen
Präambel
gestützt auf Artikel 131 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB und Artikel 12 der landrätlichen Verordnung vom 30. Dezember 1963 betreffend Natur- und Heimatschutz usw. (nachstehend Verordnung genannt),
Art. ikel 1
Art. ikel 2
Im gesamten, in Artikel 1 bezeichneten Gebiet, ist jedes Ausreissen, Ausgraben, Abschneiden oder Pflücken von wildwachsenden Pflanzen jeglicher Art verboten. Ausgenommen ist die Alpenrose.
Vorbehalten ist einzig die land- und forstwirtschaftliche Nutzung.
Vorbehalten ist ferner das Graben der weissen Enziane durch die nach den Satzungen der Korporation Uri hierzu Befugten.
Art. ikel 3
Zuwiderhandlungen werden durch den Regierungsrat gemäss Artikel 41 der Verordnung mit 20 Franken bis 200 Franken geahndet.
Art. ikel 4
Die Kontrolle über die Einhaltung dieser Vorschriften und die Anzeige von Übertretungen ist Sache der Polizei, der Wildhüter, Bergführer, Hirten, Alpvögte, des Forstpersonals sowie der mit speziellem Ausweis versehenen Beauftragten.
Widerrechtlich gewonnene Pflanzen werden beschlagnahmt.
Art. ikel 5
Die Verordnung über Pflanzenschutz und Alpenblumenverkauf vom 13. Mai 1968 bleibt überdies vorbehalten.
Art. ikel 6
Obige Vorschriften treten mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft[1].
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 13.05.1968 | 30.05.1968 | Erlass | Erstfassung | AB 30.05.1968 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 13.05.1968 | 30.05.1968 | Erstfassung | AB 30.05.1968 |