Lexipedia

10.5122

Reglement über den Schutz der Gewässer im Gebiet Uri Nord zwischen dem Urnersee und Erstfeld

Vom 08.09.2020 (Stand 15.10.2020)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 des kantonalen Gesetzes vom 18. Oktober 1987 über den Natur- und Heimatschutz (RB 10.5101) und auf Artikel 13 des Gewässernutzungsgesetzes vom 16. Februar 1992 (GNG, RB 40.4101),

beschliesst:

Art. ikel 1 Schutzziel

Dieses Reglement bezweckt die ungeschmälerte und umfassende Erhaltung sensibler Gewässersysteme im Gebiet Uri Nord zwischen dem Urnersee und Erstfeld als Lebensräume seltener und geschützter Tier- und Pflanzenarten, Pflanzengesellschaften und Tiergemeinschaften und als belebende Elemente einer vielfältigen Landschaft.

Es richtet sich dabei nach den Festlegungen des Schutz- und Nutzungskonzepts Erneuerbare Energien im Kanton Uri (SNEE) und setzt diese um.

Art. ikel 2 Schutzobjekte

Folgende Objekte werden unter Schutz gestellt:

Objekt Nr. Name Gemeinde
1 Fätschbach Spiringen
2 Hinterschächen, Winterbach Unterschächen
3 Vorderschächen, Niemerstafelbach, Balmerbach, Bäche Rustigen Unterschächen Bäche Rustigen
4 Schächen (Auengebiet) Bürglen, Spiringen, Unterschächen
5 Gangbach Schattdorf
6 Riedertalbach Bürglen
7 Isenthalerbach Isenthal
8 Sulztalerbach (Oberlauf) Isenthal
9 Stierenbach Attinghausen
10 Bockibach Attinghausen, Erstfeld
11 Alpbach (oberhalb Bodenberge) Erstfeld
12 Fulbach Erstfeld
13 Seewlisee Silenen

Sämtliche natürlichen Gewässer im Gebiet Uri Nord zwischen dem Urnersee und Erstfeld, die nicht explizit als nutzbare Gewässer oder als nutzbare Gewässer mit erhöhten Anforderungen im SNEE sowie als Schutzgewässer unter Artikel 2 Absatz 1 aufgeführt sind, gelten ebenfalls als Schutzobjekte.

Schutzobjekt ist jeweils nur das eigentliche Gewässer. Für die Uferbereiche gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Art. ikel 3 Schutzbestimmungen

Die Schutzobjekte sind mindestens für 40 Jahre ungeschmälert zu erhalten.

Insbesondere ist es verboten:

  1. die Schutzgewässer zur Energieerzeugung zu nutzen
  2. Bauten und Anlagen aller Art innerhalb der Schutzgewässer zu errichten, sofern sie nicht dem Schutzzweck entsprechen

Vorbehalten bleiben Arbeiten und bauliche Massnahmen, die notwendig sind, um den Hochwasserschutz sicherzustellen oder um Überfahrten zur Erschliessung des Gebiets zu ermöglichen (z.B. Brücken oder Furten).

Kleinstwasserkraftwerke ohne Netzeinspeisung (Inselbetrieb), Dotierkraftwerke und Trinkwasserkraftwerke mit Netzeinspeisung können in den Schutzgewässern grundsätzlich weiterhin erstellt und betrieben werden.

Bestehende Kraftwerke können im Rahmen ihrer Konzession uneingeschränkt weiterbetrieben werden. Die Optimierung oder der Ausbau bestehender Kraftwerke sind unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften weiterhin möglich.

Gewährleistet bleiben zudem bestehende, rechtmässig ausgeübte Nutzungen und Nutzungsrechte in Bezug auf Bauten und Anlagen innerhalb der Schutzgewässer.

Art. ikel 4 Überprüfungspflicht

Der Regierungsrat überprüft dieses Reglement, sofern sich die im Zeitpunkt der Unterschutzstellung geltenden eidgenössischen Gesetzesgrundlagen auf dem Gebiet des Umwelt-, Gewässer-, Natur- und Landschaftsschutzes oder der Energie in der Zwischenzeit wesentlich geändert haben.

Als wesentliche Änderungen gelten nur solche, die die Zielsetzung des SNEE in Frage stellen und das Verhältnis zwischen Schutz- und Nutzungsaspekten grundsätzlich verändern.

Art. ikel 5 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt nur zusammen mit der Konzession am Alpbach (Unterlauf) oder am Schächen (Schächenschale zwischen dem Kraftwerk Bürglen und der Schächenmündung) in Kraft.

Es tritt am 15. Oktober 2020 in Kraft.

Egress

AB 18.09.2020

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
08.09.2020 15.10.2020 Erlass Erstfassung AB 18.09.2020

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 08.09.2020 15.10.2020 Erstfassung AB 18.09.2020