Verboten sind in der Schutzzone gemäss Artikel 3 alle Tätigkeiten, Massnahmen, Bauten und Anlagen, die:
- das Schutzobjekt gefährden oder beeinträchtigen
- Pflanzen und Tiere beeinträchtigen
- die natürlichen Verhältnisse nachteilig verändern
- im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten
Insbesondere sind untersagt:
- jegliche landwirtschaftlichen Nutzungen; ausgenommen ist das extensive Beweiden mit Rindvieh oder Kleinwiederkäuern. Falls notwendig werden weitergehende detaillierte Schutzmassnahmen in einer Naturschutzvereinbarung geregelt (Auszäunen, Verhinderung von Trittschäden)
- jegliche forstwirtschaftlichen Nutzungen, die den Zielsetzungen des Auenschutzes entgegenläuft
- Hunde frei laufen zu lassen (Leinenpflicht); ausgenommen sind Hunde, die für den Viehtrieb eingesetzt werden
- Gelände zu verändern, insbesondere Material abzulagern, abzugraben und zu entnehmen; die Holzlagerung (Holzbeigen) im bisherigen Rahmen bleibt erlaubt
- markante Strukturelemente wie Feldgehölze, Felsblöcke, Lesesteinhaufen usw. zu entfernen
- gefährdete oder geschützte wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen oder zu stören; ausgenommen bleiben die bewilligte Jagd und Fischerei
- gefährdete oder geschützte wildlebende Pflanzen zu pflücken, auszugraben oder zu zerstören
- die Verwendung von Pflanzenschutzmittel, Düngern und diesen gleichgestellten Erzeugnissen gemäss Anhang 2.5 und Anhang 2.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81)
- Ufer- und Auenvegetation in der natürlichen Entwicklung zu hemmen oder zu entfernen
- nicht einheimische Tiere und standortfremde Pflanzen anzusiedeln
- Feuer zu entfachen; mit Ausnahme der dafür vorgesehenen Rastplätze
- zu lagern, zu zelten oder zu campieren
- Abfälle jeglicher Art liegen zu lassen
- das Gebiet zu befahren, es sei denn zu Pflege- und Nutzungszwecken sowie zur Bewirtschaftung im Sinne dieses Reglements; die Zufahrt über die neue Brücke (Punkt 1111) bleibt erlaubt
Erlaubt bleiben:
- forstliche Eingriffe, die auf die Zielsetzung des Auenschutzes ausgerichtet und durch die Forstorgane bewilligt sind
- das sogenannte Ausreuten zur Offenhaltung der Viehtriebwege; östlich der Brücke (Punkt 1111) darf das heute offene Weideland aktiv offengehalten werden; Eingriffe in die Bestockung im Waldperimeter (Waldweide) erfolgen in Absprache mit den Forstorganen
- das sogenannte Schönen aufgrund von Lawinenschäden
- Massnahmen zum Schutz von Mensch und wichtigen Gütern vor Naturgefahren; sie sind auf die Schutzziele dieses Reglements abzustimmen
- die notfallmässigen Massnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr während Hochwasserereignissen, die die Sicherheit von Mensch und wichtigen Gütern gefährden; die Abteilung Natur und Landschaft ist anschliessend zu benachrichtigen
- die Nutzung des Kehrplatzes bei der alten Personenbrücke Rüti
Bestehende Beeinträchtigungen, die den Schutzzielen zuwiderlaufen, sind rückgängig zu machen oder zu vermindern.
Der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Anlagen, Bauten sowie Ver- und Entsorgungsleitungen sind unter Schonung der Schutzobjekte erlaubt.
Natürliche Geschiebeablagerungen auf der Erschliessungsstrasse Äsch, die aus den Bächen der Talflanken stammen, dürfen der Aue übergeben werden.
Räumungsarbeiten nach Unwettern sind nur mit Genehmigung der Abteilung Natur und Landschaft erlaubt.