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10.5132

Reglement über den Schutz der Landschaft Unteralptal in der Gemeinde Andermatt

Vom 09.12.2025 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 18a Absatz 2, 18b Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) und Artikel 10 Absatz 1 des kantonalen Gesetzes vom 18. Oktober 1987 über den Natur- und Heimatschutz (RB 10.5101),

beschliesst:

1 Schutzziele und Schutzobjekte

Art. ikel 1 Schutzziele

Dieses Reglement bezweckt die langfristige, ungeschmälerte und umfassende Erhaltung und Förderung der Natur- und Kulturlandschaft Unteralptal. Die wertvollen Flachmoore, Trockenwiesen und ‑weiden, Auengebiete, Amphibienlaichgewässer sowie strukturreichen und mosaikartigen Gebiete sollen als artenreiche Lebensräume geschützter, gefährdeter und seltener Tier- und Pflanzenarten, Tiergemeinschaften und Pflanzengesellschaften erhalten und gefördert werden. Zudem soll eine standortangepasste Land- und Alpwirtschaft unterstützt werden.

Die Pflege und die Bewirtschaftung richten sich nach den jeweils anzustrebenden Natur- und Landschaftsschutzzielen.

Art. ikel 2 Schutzobjekte

Die folgenden im kantonalen Schutzinventar inventarisierten Schutzobjekte (Gebiete und Einzelobjekte) sind Bestandteile dieses Reglements:

Inventar Nr. Name Bedeutung
LS.1202.02 Landschaft Unteralp regional
NS.1202.01 Auengebiet Unteralp national (Nr 356)
NS.1202.03 Flachmoor Sunnsbiel national (Nr. 2562)
NS.1202.04 Flachmoor Zu den Staflen national (Nr. 2561)
NS.1202.12 Flachmoor Lehn (Unteralp) regional
NS.1202.13 Flachmoor Portgeren regional
NS.1202.14 Flachmoor Spannmatt/Tross (Unteralp) regional
NS.1202.31 Flachmoor Fruttli regional
NS.1202.32 Flachmoor Steinbrunnen regional
NS.1202.33 Flachmoor Riedboden regional
NS.1202.35 Flachmoor Wildenmattensee regional
NS.1202.37 Flachmoor Schöni Unter Laub regional
NS.1202.45 Flachmoor Sunnsbüel regional
NS.1202.46 Auengebiet Vermigel regional
NS.1202.47 Trockenwiese Rohrbrunnen / Hüendersedel regional
NS.1202.48 Flachmoor Rohr regional
NO.1202.15 Fliessgewässer Bortwasser mit Schatzbächen regional
NO.1202.17 Unteralpreuss inkl. Uferbestockung regional
NO.1202.19 Oberalpreuss inkl. Uferbestockung regional
NO.1202.23 Amphibienlaichgewässer Lehn (Unteralp) regional
NO.1202.24 Amphibienlaichgewässer Fruttli regional

Art. ikel 3 Gliederung und Zweck der Schutzzonen

Das Schutzgebiet wird in folgende Schutzzonen gegliedert:

  1. Alpine Ruhezone
  2. Subalpine Landschaftsschutzzone
  3. Kernzone Flachmoor
  4. Kernzone Auengebiet
  5. Kernzone Trockenwiese oder ‑weide
  6. Naturobjekt Amphibienlaichgewässer
  7. Umgebungszone

Die Lage und die Abgrenzung der Schutzzonen ergeben sich aus den Schutzzonenplänen im Anhang, die Bestandteile dieses Reglements sind.

Die «Alpine Ruhezone» bezweckt die Erhaltung der Natürlichkeit und der Ruhe von alpinen Landschaftsräumen. Sie bietet den Tieren, Pflanzen und Erholungssuchenden einen hohen Grad an Natürlichkeit, die sich durch wenig Lärmimmissionen, wenige Bauten und Anlagen sowie durch eine extensive oder gar keine Landnutzung auszeichnet.

Die «Subalpine Landschaftsschutzzone» bezweckt die Erhaltung der subalpinen Kulturlandschaft und der noch weitgehend natürlichen Landschaftselemente. Insbesondere bezweckt sie die Erhaltung und Förderung einer natürlichen Auenlandschaft im Talboden, der Flachmoore, der Trockenwiesen- oder weiden, einer standortangepassten vielfältigen Land- und Alpwirtschaft sowie die Erhaltung einer extensiven Erholungsnutzung.

Die «Kernzone Flachmoor» bezweckt die ungeschmälerte Erhaltung der Flachmoore mit ihren standorttypischen Tiergemeinschaften und Pflanzengesellschaften.

Die «Kernzone Auengebiet» bezweckt die ungeschmälerte Erhaltung und Wiederherstellung der Auendynamik und Auengebiete mit ihren standorttypischen Tiergemeinschaften und Pflanzengesellschaften.

Die «Kernzone Trockenwiese oder ‑weide» bezweckt die ungeschmälerte Erhaltung der Trockenwiesen oder ‑weiden mit ihren standorttypischen Tiergemeinschaften und Pflanzengesellschaften.

Das «Naturobjekt Amphibienlaichgewässer» bezweckt die Erhaltung und Förderung von Lebensräumen und Laichgebieten für Amphibien.

Die «Umgebungszone» bezweckt die Sicherung der Kernzonen vor unerwünschten Einwirkungen und die Erhaltung des Lebensraums für gefährdete Arten im Übergangsgebiet zwischen den Kernzonen und alpwirtschaftlich genutzten Flächen.

2 Schutzbestimmungen

Art. ikel 4 Allgemeine Schutzbestimmungen

Verboten sind im gesamten Schutzgebiet alle Tätigkeiten, Massnahmen, Bauten und Anlagen, die:

  1. die Schutzobjekte gefährden oder beeinträchtigen
  2. Tiere oder Pflanzen beeinträchtigen
  3. die natürlichen Verhältnisse nachteilig verändern
  4. im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten

Insbesondere ist es verboten:

  1. Gelände zu verändern; insbesondere Material abzulagern, abzugraben oder zu entnehmen
  2. temporäre Bauten und Anlagen zu erstellen; ausgenommen für die standortangepasste alpwirtschaftliche Nutzung
  3. das Gebiet ausserhalb der offiziellen Wege mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern zu befahren; ausgenommen für Unterhalt, Pflege und die landwirtschaftliche Bewirtschaftung

Bestehende Beeinträchtigungen sind bei jeder sich bietenden Gelegenheit soweit wie möglich rückgängig zu machen oder zu vermindern.

Zulässig bleiben insbesondere:

  1. die bewilligte Jagd und Fischerei mit der dazugehörigen Hege und Bewirtschaftung
  2. das bewilligte Strahlnen
  3. das Skitourengehen und ‑fahren sowie das Schneeschuhlaufen
  4. die standortangepasste alpwirtschaftliche Nutzung
  5. der Unterhalt und die Nutzung bestehender Quellfassungen
  6. die bestehenden Wassernutzungen für die Stromerzeugung der SBB und des Elektrizitätswerks Ursern sowie die damit verbundenen Sanierungs- und Unterhaltsarbeiten an Bauten und Anlagen
  7. die Umsetzung der in den verschiedenen Plangenehmigungsverfügungen bewilligten Massnahmen beim Projekt «Skiinfrastrukturen Urserntal – Oberalp» unter Einhaltung der verfügten Auflagen

In der Wildruhezone «Egerten-Rossboden» gelten zusätzlich die vom Regierungsrat erlassenen Bestimmungen zu den Wildruhezonen.

Art. ikel 5 Besondere Schutzbestimmungen für die Kernzonen

In sämtlichen Kernzonen ist zusätzlich zu den allgemeinen Schutzbestimmungen nach Artikel 4 untersagt:

  1. Flachmoore, Auengebiete oder Amphibienlaichgewässer zu entwässern sowie Trockenwiesen oder ‑weiden zu bewässern; ausgenommen zur Aufwertung der jeweiligen Kernzone
  2. die Kernzonen in solcher Weise zu beweiden, dass es zu Beeinträchtigungen der Flachmoore, Auengebiete oder Trockenwiesen oder ‑weiden kommt
  3. wild lebende Tiere zu stören, zu fangen, zu verletzen oder zu töten; ausgenommen bleiben die bewilligte Jagd und Fischerei
  4. gefährdete oder geschützte Pflanzen zu pflücken, auszugraben oder zu zerstören
  5. standortfremde Tiere oder Pflanzen anzusiedeln
  6. Pflanzenschutzmittel, Dünger oder diesen gleichgestellte Erzeugnisse zu verwenden
  7. die Kernzonen ausserhalb der offiziellen Wege zu befahren; ausgenommen bei ausreichender Schneedecke sowie für Unterhalt und Pflege
  8. Flachmoore abseits bestehender Wege zu betreten; ausgenommen bei ausreichender Schneedecke sowie für Unterhalt und Pflege
  9. zu lagern, zu zelten oder zu campieren

Hunde sind an der kurzen Leine zu führen (Leinenpflicht). Von der Leinenpflicht ausgenommen sind Hofhunde, Viehtriebhunde und Herdenschutzhunde.

Art. ikel 6 Besondere Schutzbestimmungen «Naturobjekt Amphibienlaichgewässer»

Im «Naturobjekt Amphibienlaichgewässer» ist zusätzlich zu den allgemeinen Schutzbestimmungen nach Artikel 4 untersagt, Amphibienlaichgewässer und deren Umgebung im Umkreis von 2 m zu beweiden.

Die Neuanlage und der sachgerechte Unterhalt von Amphibienlaichgewässern im Gebiet der Flachmoore «Lehn» und «Fruttli» ist mit Zustimmung der Abteilung Natur und Landschaft zulässig.

Art. ikel 7 Besondere Schutzbestimmungen «Umgebungszone»

In der «Umgebungszone» ist zusätzlich zu den allgemeinen Schutzbestimmungen nach Artikel 4 untersagt:

  1. das Gelände zu verändern, insbesondere Material abzulagern, abzugraben oder zu entnehmen; ausgenommen zur Aufwertung der jeweiligen Kernzone
  2. das Gebiet zu entwässern oder zu bewässern; ausgenommen zur Aufwertung der jeweiligen Kernzone
  3. Pflanzenschutzmittel, Dünger oder diesen gleichgestellte Erzeugnisse zu verwenden

Art. ikel 8 Bauten und Anlagen

Die Errichtung von neuen Bauten und Anlagen bleibt im Rahmen des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700) möglich, sofern diese den Schutzzielen nicht widersprechen.

Nutzung, Unterhalt und Änderungen an bestehenden Bauten und Anlagen sind im Rahmen des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700) möglich, soweit dies den Schutzzielen nicht widerspricht.

Schutzmassnahmen im Ereignisfall zugunsten der Unteralpstrasse bleiben unter Beachtung der Schutzziele zulässig.

Kleine Kiesmengen für den jährlichen Unterhalt der Unteralpstrasse dürfen entlang des Strassenverlaufs zwischengelagert werden (ausserhalb der Schutzzonen gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. c bis g). Diese Kiesmengen dürfen die für den jährlichen Unterhalt notwendige Menge nicht überschreiten.

Am Standort «Tross Stall» ist ein Kiesdepot zulässig.

Die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen bedarf einer Bewilligung durch die Justizdirektion. Vorbehalten bleiben die Bewilligung der Korporation Ursern oder die allfällige Zustimmung der Grundeigentümerschaft gemäss Zivilrecht.

3 Unterhalt, Pflege und Bewirtschaftung

Art. ikel 9 Grundsatz

Das Schutzgebiet ist fachgerecht und standortgerecht zu bewirtschaften und zu pflegen. Sämtliche Unterhalts- und Pflegearbeiten haben sich nach den Schutzzielen zu richten. Die dafür erforderlichen Massnahmen sind von den Verboten dieses Reglements ausgenommen. Die Abteilung Natur und Landschaft kann nach Anhörung der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern die erforderlichen Massnahmen in einem Pflegekonzept bestimmen.

Stellen betroffene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter die Unterhalts- und Pflegearbeiten der Schutzzonen nicht selbst sicher, sind sie verpflichtet, Unterhalt und Pflege durch den Kanton oder dessen Beauftragte ohne Entschädigungsfolge zu dulden.

Art. ikel 10 Pflege und Bewirtschaftung

Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter haben gestützt auf Artikel 18c Absatz 2 NHG Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse der Schutzziele die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen müssen.

Die Abteilung Natur und Landschaft kann im Rahmen der verfügbaren Kredite mit den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern oder Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Verträge über die Bewirtschaftung und Pflege der Schutzzonen abschliessen, um die zweckmässige Pflege des Schutzgebiets sicherzustellen.

Die Abteilung Natur und Landschaft kontrolliert die Kernzonen alle zwei Jahre zusammen mit den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern. Werden unzulässige Veränderungen festgestellt, kann die Abteilung Natur und Landschaft nach Anhörung der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern Massnahmen zur Verminderung der Schäden festlegen.

Die Vorgaben zum Unterhalt der Amphibienlaichgewässer legt die Abteilung Natur und Landschaft nach Anhörung der Korporation Ursern fest.

Art. ikel 11 Markierungen und Einzäunungen

Die Abteilung Natur und Landschaft markiert im Gelände in Absprache mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern die Grenzen der Schutzzonen, der Bewirtschaftungseinheiten und die offiziellen Wege, soweit dies für den Schutz notwendig ist.

Angeordnete Zaunarbeiten zur Erreichung der Schutzziele in den Kernzonen werden durch den Kanton finanziert. Die Zäune sind im Winter jeweils zu entfernen und sachgerecht zu deponieren.

4 Vollzug und Schlussbestimmungen

Art. ikel 12 Vollzug

Die Abteilung für Natur und Landschaft vollzieht dieses Reglement. Sie wacht über die Schutzziele, beaufsichtigt die Schutzzonen und überprüft periodisch den landschaftlichen und ökologischen Wert des Schutzgebiets durch Erfolgskontrollen.

Die Abteilung Natur und Landschaft kann nach Anhörung der Korporation Ursern unter Bedingungen und Auflagen Ausnahmen von einzelnen Schutzbestimmungen gewähren, wenn besondere Verhältnisse vorliegen und dies den Schutzzielen nicht widerspricht oder überwiegende öffentliche Interessen es erfordern.

Art. ikel 13 Zeitliche Geltung der «Alpinen Ruhezone»

Die zeitliche Geltung der «Alpinen Ruhezone» als Landschaftsschutzzone gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a entspricht:

  1. der Dauer der Rahmenkonzession sowie der Detailkonzessionen, welche die Korporation Ursern der Andermatt Sedrun Sport AG für Bau und Betrieb der Seilbahnanlagen Hinter Bördli – Strahlgand, Vordere Felli – Schneehüenerstock, Oberalp – Platte – Schneehüenerstock erteilt hat und
  2. der Dauer der seitens des Bundesamtes für Verkehr erteilten Konzessionen für die in Buchstabe a erwähnten Anlagen

Absatz 1 gilt auch für den Fall, dass die erwähnten Konzessionen der Korporation Ursern und der zuständigen Bundesbehörden verlängert oder an eine Rechtsnachfolge übertragen werden.

Die «Alpine Ruhezone» kann aufgehoben werden, wenn:

  1. keine Konzessionen im Sinne von Absatz 1 und 2 mehr bestehen und
  2. alle in Absatz 1 Buchstabe a erwähnten auf Korporationsboden erstellten Anlagen rückgebaut sind und das beanspruchte Gelände wieder instand gestellt ist und
  3. alle oberirdischen Anlageteile von dazugehörigen Nebenanlagen (wie Pisten, Beschneiungsanlagen, Pumpwerke, Fernsprenganlagen, Gebäude und weitere Anlagen usw.), welche im Plangenehmigungsverfahren von den zuständigen Behörden des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde genehmigt wurden, rückgebaut sind und das beanspruchte Gelände wieder instand gestellt ist. Der Rückbau von unterirdischen Anlageteilen (z.B. Leitungen) wird nur so weit mitumfasst, als dieser von den zuständigen Behörden gestützt auf das eingereichte Rückbaugesuch angeordnet wird.

Unbefristet gelten die «Subalpine Landschaftsschutzzone» gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b, die Kernzonen sowie die Umgebungszonen gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c, d, e, f und g.

Art. ikel 14 Strafbestimmungen und Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands

Die Strafbestimmungen und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands richten sich nach dem NHG und den einschlägigen kantonalen Bestimmungen.

A1 Anhang 1: Übersichtsplan Landschaftsschutzgebiet

Art. ikel A1-1

Übersichtsplan:

Übersichtsplan

A2 Anhang 2: Übersichtsplan Schutzzonen

Art. ikel A2-1

Übersichtsplan Schutzzonen:

Übersichtsplan Schutzzonen

A3 Anhang 3: Teilplan I, Kernzonen Nord

Art. ikel A3-1

Teilplan I, Kernzonen Nord:

Teilplan I, Kernzonen Nord

A4 Anhang 4: Teilplan II, Kernzonen Mitte

Art. ikel A4-1

Teilplan II, Kernzonen Mitte:

Teilplan II, Kernzonen Mitte

A5 Anhang 5: Teilplan III, Kernzonen Süd

Art. ikel A5-1

Teilplan III, Kernzonen Süd:

Teilplan III, Kernzonen Süd

Egress

AB 19.12.2025

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
09.12.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung AB 19.12.2025

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 09.12.2025 01.01.2026 Erstfassung AB 19.12.2025